&amp;  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungepflichtigen  Vorgänge.  255

Ersstz  desjenigen  direkten  Schadens,  welcher  den  Schiffern  und  Wasserwerkbesitsern
  dureh  die  erwähnten  militärischen  Maßnahmen  erwachsen  ist,  Wogegen  eine

wegen  „entzogener  Benutzungen  oder  geschmälerten  Gewerbebetriebs
nicht  Ei  gewähren  ist.

emäß  wurden  alle  Ansprüche.  wegen  behinderten  oder  gestörten

  erbes  grundsätzlich  abgewiesen,  und  dieses  Verfahren
wurde  auch  Gnaden  esuchen  gegenüber  streng  innegehalten.'°)  Dagegen
  wurden  igungen  und  Verluste  an  Mühlen,  Hölzern,

Gerbereiplätzen,  Schittegefäßen  usw:  ersetzt.  Bei  den  Vermögenseinbußen
  durch  die  Räumung  der  im  Festungsrayon  belegenen  Grundstücke
  wurde  ein  Unterschied  gemacht,  ob  diese  „unter  Revers“
—  nänlich  der  Freigabe  im  Falle  der  Armierung  —  erbaut  waren,
oder  unbedingt;  nur  im  letzteren  Falle  wurde  Ersatz  der  Kosten  des
Ab-  und  Rücktransports  und  für  Verlust  und  Beschädigungen  gewährt.
  Bei  den  „unter  Revers‘“  stehenden  Grundstücken  wurde  auch
den  Mietern  keine  Vergütung  zugestanden.”)

e.  Die  Holzverkäufe  aus  den  französischen  Staatsforsten.#)


Während  des  Kriegswinters  1370,71  wollte  Bismarck  die  Staatsforsten
  des  Besetzungsgebietes  für  die  deutsche  Verwaltung  nutzbar
machen.  Daß  dies  unter  Zugrundelegung  der  feindlichen  Betriebspläne
  zulässig  war,  unterliegt  keinem  Zweifel.)  Bismarck  stellte
sich  aber  in  einer  Depesche  an  den  Generalgouverneur  v.  Bonin
vom  10.  November  1870  auf  den  Standpunkt,  daß  nach  Völkerrecht
  und  Kriegsgebrauch  Deutschland  keine  Verpflichtung  habe,
sich  innerhalb  der  Betriebspläne  des  Feindes  zu  halten,  vielmehr
die  Forsten,  wie  alles  andere  Staatseigentum,  der  Befriedigung  der
Bedürfnisse  Deutschlands  dienstbar  machen  dürfe.  Auf  Anweisung
des  Reichskanzlers  suchte  der  Generalgouverneur  deutsche  Holzhändler
  für  den  Ankauf  der  zu  schlagenden  Bäume  zu  gewinnen.  U.  a.
fanden  sich  zwei  Mannheimer  Handelshäuser  —  Mohr  &amp;  Co.  und
Conrad  Haas  Söhne  —  bereit,  dieses  Geschäft  mit  der  deutschen
Regierung  zu  machen.  Sie  schlossen  mit  dem  deutschen  Zjvilkommissar

10)  Vgl.  zB.  die  Pr.  KabO.  vom  20.  April  1876  in  den  Akten  Kriegsschäden
Gen.  des  Pr.  Min.  d.  Innern  (GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX  Nr.  87  vol.  6).

20)  Zahlreiche  Anträge  und  Entscheidungen  hierüber  finden  sich  in  den
Anm.  19  bezeichneten  Akten  des  Pr.  Min.  d.  Innern  vol.  1—6  sowie  in  den
Akten  des  Pr.  Fin.-Min.  betr.  die  Entschädigungsanträge  Militaria  D  Nr.

21)  Die  Darstellung  folgt  dem  51.  Bericht  =  Petitionskommission  des  Reichstages
  (Drucksache  8.  Legislaturper.  I.  Session  r.  und  den  jetzt
im  Reichsschatzamt  befindlichen  Akten  des  Reichskarsieramts  betr.  die  Holzver-Käufe
  108  Bi  auf  dem  okkupierten  französischen  Gebiet,  Tit.  IV  Specialia

Eiger  L  ing  Die  Verwaltung  des  General-Gouvernemente  im  Elsaß
(1874),  Ss.  140  FE  el  ierzu  das  heutige  Recht,  Art.  55  der  Landkriegsordnung
(Anlage  zum  IV.  Haager  „Abkommen  vom  18.  Oktober  107  betr.  die  Gesetze  und
Gebräuche  des  Landksie;

„Der  besetzende  Ser  hat  sich  nur  als  Verwalter  und  Nutznießer  der  öffentlichen
  Gebäude,  Liegenschaften,  Wälder  und  landwirtschaftlichen  Betriebe  zu  be-Nießbrauchs

  verwalten.‘