256  &amp;  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.  -

von  Lothringen  am  4.  November  1870  einen  Kaufvertrag  ab  und
traten  ferfer  in  einen  von  dem  Zivilgouverneur  mit  einem  Berliner
Bankhause  am  24,  Oktober  1870  geschlossenen  Vertrag  ein.  Sie
hatten  schließlich  ein  Bezugsrecht  u.  a.  auf  rund  15000  Stück
Eichen  bestimmter  Art  erworben,  zum  Preise  von  teils  3,  teils  41/s
Rtl.  für  das  Stück.  Nach  den  Verträgen  waren,  ihnen  die  Eichen
binnen  zwei  Monaten  anzuweisen;  die  Fällung  und  den  Transport
hatten  die  Käufer  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.  Die  Anweisung
  erfolgte  rechtzeitig  unter  Anschlag  der  Stämme  mit  dem
Forsthammer.  Die  Ausführung  dieser  Verträge  verursachte  aber
große  Schwierigkeiten.  Eine  Bekanntmachung  Gambettas  bedrohte
alle  französischen  Untertanen,  welche  hierzu  Hilfe  leisten  würden,
mit  dem  Tode.  Die  bis  dahin  beschäftigten  französischen  Arbeiter
legten  deshalb  die  Arbeit  nieder.  -Die  Androhung  kriegsrechtlicher
Maßnahmen  gegen  sie  durch  das  deutsche  Gouvernement  blieb  wirkungslos.
  Es  mußten  daher  mit  großen  Kosten  deutsche  Arbeiter
zur  Stelle  geschafft  werden.  Beim  Abschluß  des  Waffanstillstandes
(26.  Februar  1871)  war  infolgedessen  erst  ein  kleiner  Teil  der  an-.
gewiesenen  Stämme  abgefahren.  Da  die  Käufer  befürchteten,  daß
sich  nach  dem  Friedensschluß  die  Schwierigkeiten  der:  Ausbeutung
der  mit  der  deutschen  Regierung  geschlossenen  Verträge  vermehren
könnten,  nahmen  sie  durch  Vertrag  vom  15.  März  1871.  das  Angebot
  eines  französischen  Holzhändlers  Hatzfeld  an,  der  sich  erbot,
in  die  Verträge  einzutreten.  Dieser  zahlte  einen  Teil  des  vereinbarten
  Kaufpreises  bar,  über  den  Rest  stellte  er  Wechsel  aus.  Am
18.  März  1871  ersuchten  die  deutschen  Firmen  den  Reichskanzler
im  Friedensvertrag  für  eine  Sicherstellung  ihrer  Rechte  zu  sorgen.
  Bismarck  erwiderte  durch  Erlaß  vom  29.  März  1871:

„daß  die  Aufnahme  der  gewünschten  Stipulation  in,  das  Friedensinstrument
untunlich.  sei.  Indessen  werde  die  Ausführung  der  betr.  Verträge  auch  ohne  eine
solche  Stipulation  sicherzustellen  sein.  Es  verstehe  sich  von  selbet,  daß  den  deutschen
  Holzkäufern  ‘der  nötige  polizeiliche  Schutz  gegen  gewaltsame  Störung  ihres
Eigentumsrechtes,  wenn  die  französischen  Behörden  ihn  nicht  gewähren  sollten,
von  den  deutschen  Truppen  gewährt  werden  müsse.“

Dieser  Schutz  wurde  jedoch  entzogen  durch  einen  Erlaß  des
Reichskanziers  vom  25.  Juni  1871,  in  dem  es  heißt:

„Ein  selbständiges  Eingreifen  der  deutschen  Militärbefehlshaber  mit  Umgehung
der  kompetenten  französischen  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden  ist  nach  dem
definitiven  Friedensschlusse  nicht  mehr  statthaft.  Ueberdies  darf  nach  der  Natur
derartiger  Geschäfte  vorausgeseizt  werden,  daß  dieselben  im  ganzen  vorteilhaft
gemg  gewesen  wären,  um  bei  der  Schlußabwicklung  selbst  einen  Ausfall  ertragen
zu  können.“

Hatzfeld  war  in  Wahrheit  ein  Agent  der  französischen  Regierung.
Diese  ließ  im  Schlußprotokoll  vom  12.  Dezember  1871  über  den
Zusatzvertrag  zum  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland  und  Frankreich
  erklären,  daß  sie  die  deutschen  Verkäufe  aus  den  französischen
Staatswaldungen  nicht  als  gültig  anerkenne  und  keinerlei  Ansprüche
deshalb  zulasse.  Von  deutscher  Seite  wurde  diese  Auffassung  weder
als  richtig  anerkannt  noch  ihr  widersprochen.  Hatzfeld  verweigerte
nunmehr  die  Bezahlung  der  von  ihm  ausgestellten  Wechsel.  Die
von  den  deutschen  Firmen  um  Unterstützung  angegangene  deutsche