8  66.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.  257

Regierung  verwies  sie  auf  den  Rechtsweg.  Die  französischen  Gerichte
  aller  Instanzen  wiesen  die  Klage  gegen  Hatzfeld  nicht  nur
ab,  sondern  ‚verurteilten  auf  seine  Widerklage  die  Kläger  auch  zur
Rückgabe  der  geleisteten  Baranzahlung.  Die  Gerichte  stützten  sich
auf  Art.  1599  Code  civil  („La  vente  de  la  chose  d’autrui  est  nulle“).
Sie  erblickten  in  dem  Verfahren  der  deutschen  Regierung  eine  Verletzung
  der  Schranken,  „welche  frühere  Fälle,  der  Gebrauch,  die
Vernunft  und  die  Gerechtigkeit  dem  Rechte  des  Siegers  anweisen,
und  der  völkerrechtlichen  Regeln,  welche  durch  das  öffentliche  Gewissen
  eingegeben  werden.‘  Die  Verkäufe  der  deutschen  Regierung
seien  nicht  Verfügungen  über  Erzeugnisse  des  Bodens,  sondern  über
diesen  selbst.  Dieser  Gewaltstreich  könne  nicht  Quelle  eines  Rechts
werden.  Außerdem  hätten  die  Verkäufer  die  Käufer  zum  Eigentumserwerb
  der  Kaufgegenstände  instandsetzen  müssen.  Dies  sei  aber
nach  dem  Abzug  der  deutschen  Truppen  nicht  möglich  gewesen.?*«)

Nunmehr  verklagten  die  Mannheimer  Firmen  den  Reichsfiskus
auf  Gewährleistung  in  dem  vereinbarten  Gerichtsstand  Mannheim.
Aber  auch  von  den  deutschen  Gerichten  wurden  sie  in  allen  Instanzen
  abgewiesen.  Die  Reichsregierung  habe  die  Verkäufe  rechtsgültig
  vorgenommen.  Die  französische  Regierung  sei  verpflichtet  gewesen,
  sie  anzuerkennen.  Ihr  Verbot  der  weiteren  Ausbeutung  der
Verträge  sei  ein  Akt  der  höheren  Gewalt,  bei  deren  Eintritt  der
Schuldner  nach  Art.  1148  Code  civil  von  seiner  Vertragshaftung
frei  werde.  Ueberdies  sei  es  selbstverständlich  und  bedürfe  keiner
besonderen  Verabredung,  daß  die  bei  derartigen  aleatorischen  Geschäften
  .  dem  Kaufobjekte  naturgemäß  und  notwendig  anhaftende
Gefahr  von  dem  Käufer  übernommen.  sei.

Alsdann  wandte  sich  die  Mannheimer  Firma  mit  Eingaben  an
den  Reichskanzler,  an  den  Bundesrat  und  schließlich  an  den  Reichstag.
Sie  fügten  der  Petition  an  den  letzteren  mehrere  Gutachten  des
Heidelberger  Völkerrechtslehrers  Bluntschli  bei,  in  denen  es  u.  a.
eißt:

„In  der  Tat  ist  es  ebenao  eine  Sache  des  politischen  Anstandes  wie  eine
Forderung  des  guten  Glaubens  und  des  redlichen  Verkehrs  daß  die  deutsche  Reichsregierung
  die  Privaten,  welche  im  Vertrauen  auf  ihre  Verbeißungen  und  nach
ibreıa  Wunsche  sich  der  schwierigen  und  gefährlichen  Autgabe  unterzogen,  ihre
Dispositionen  über  die  französischen  Forsten  zum  Vollzug  zu  bringen  und  die  veräußerten
  Hölzer  zu  holen  und  wegzuführen,  nicht  in  der  Not  stecken  lasse  und
nicht  deren  berechtigte  Interessen  dem  Uebelwollen  der  französischen  Regierung
preisgebe,  welche  die  Handlungen  ihrer  Vorgängerin,  der  deutschen  Zwischenregie-,

  als.  widerrechtlich  unwirksam  zu  machen  sucht,  und  daß  sie  demgemäß  ihren
Käufern  den  Schaden  vergüte,  den  sie  durch  ihr  Verhalten  verursacht  hat“.

Der  Reichstag  hatte  in  einer  früher  an  ihn  gelangten,  gleichliegenden
  Angelegenheit  die  Petition  eines  französischen  Staatsangehörigen
  Signol  dem  Reichskanzler  zur  Berücksichtigung  überwiesen.
  Der  Bundesrat  hat  jedoch  die  Entschädigungsforderung  des
Signol  abgelehnt.)  Signol  hat  dann  schließlich  aus  dem  Kais.  Dis-232)

  Sirey,  Recueil  gänörai  1872  II,  172  (Cour  d’appel  de  Nancy),  1873  I,.
400  (Cour  de  Cassalion).

fi  zei.  die  Bundesratsprotokolle  vom  25.  November  1881  $  534,  9.  Juli
1884  387,  12.  November  1885  88  566,  667,  13.  Mai  1897  $  350;  ferner  die

Heilfron,  Kriegsschäden  Il.  18