858  &amp;  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.

positionsfonds  bei  der  Reichshauptkasse  eine  Unterstützung  erhalten,
die  den  von  Signol  an  das  Reich  gezahlten  Beträgen  etwa  entsprach.’»)

Der  Reichskanzler  erklärte  sich  auch  in  der  Angelegenheit  der
Mannheimer  Firma  bereit,  für  sie  eine  Gnadenbewilligung  von  50  000
Mark  zu  erwirken.  Mit  Rücksicht  hierauf  ging  die  Mehrheit  der
Kommission  über  die  Petition  zur  Tagesordnung  über.  Es  wurde
erwogen,  daß  es  sich  um  ein  gewagtes  Geschäft  handelte,  dessen
Erledigung  die  Käufer  mit  größter  Schleunigkeit  hätten  betreiben
müssen.  Sie  hätten  jedoch  unvorsichtigerweise  ihre  Rechte  an  einen
Franzosen  abgetreten,  sich  dadurch  den  französischen  Gerichten  unterworfen
  und  seither  keine  Schritte  zur  Erfüllung  der  Verträge
mehr  gemacht.  Sie  hätten  den  erlittenen  Schaden  also  selbst  verschuldet.
  Eine  Minderheit  der  Kommission  wollte  die  Petition  dem
Reichskanzler  aus  Billigkeitsgründen  zur  Herbeiführung  eines  Ersatzes
  für  den  den  Antragstellern  entstandenen  wirklichen  Schaden,
unter  Ausschluß  des  entgangenen  Gewinns  überweisen.  Es  wurde
von  dieser  Seite  zu  Gunsten  der  Antragsteller  angeführt,  daß  die
Verzögerung  in  der  Ausführung  der  Abholzung  ihnen  mit  Rücksicht
  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  nicht  zur  Last  zu  legen  sei,
und  daß  es  Sache  des  Reiches  ‚gewesen  sei,  im  Friedensvertrage
den  -Protesten  der  französischen  Bevollmächtigten  gegenüber  für  eine
Sicherstellung  der  Rechte  der  Antragsteller  zu  sorgen.  Durch  diese
Unterlassung  sei  die  Einwirkung  der  französischen  Gerichte  möglich
  geworden,  die  den  von  der  deutschen  Verwaltung  geschlossenen
Vertrag  als  einen  völkerrechtswidrigen  Exzeß  für  nichtig  erklärt
hätten.%)

In  der  Reichstagssitzung.vom  24.  März  1892  (Verhandl.  S.  4997)
gelangte  der  Kommissionsantrag  zur  Annahme.*

Reichaiagedruckaache  5.  Legiel.  Periode  II.  Soasion  1882  Nr.  224,  IV.  Session
1884  Nr.  150,  6.  isl.  Per.  I.  Session  1884/65  Nr.  229  und  Nr.  egisl.
Per.  1.  Session  1895/6  Nr.  4569;  endlich  die  stenograph.  Berichte  über  die  Sitzungen
vom  A.  Juni  1884,  15.  Apr  ril  1885,  7.  Mai  1886.

6130  M.  durch  Kais._KabO.  vom  18.  Oktober  1888  in  den  S.  265?!  bezeichneten
  Akten  des  Reichekanzleramtes  vol.  3.  Auch  andere  Holskänfer  ind
auf  dem  Gnadenwege  in  gleicher  Weise  entschädigt  worden.  (Kais.  KabO.  vom
24.  Juli  1890).

Aus  den  oben  bezeichneten  Akten  voh  1  ergibt  sich  übrigens,  daß  Signol,  der
nicht  für  Frankreich  optiert  hatte,  aleo  Deutscher  geworden  war,  wegen  unbefugter
Ausbeutung  von  Staatsforeten  vom  Zuchtpolizeigericht  .I.  Instanz  in  Nancy  zu
Freiheits-  und  Geldstrafe  verurteilt  worden  war.  Die  deutsche  Regierung  verlangte
das  Eingreifen  der  französischen,  weil  Signols  Verhalten  als  politische  Handlung
im  Sinne  des  Art.  II  Abst  2  des  Frankfurter  Friedensvertrages  vom  10.  Mai  187
anzusehen,  also  unter  die  &amp;  dort  vereinbarte  Amnestie  zu  bringen  sei.  Die  Streitfrage
erledigte  sich  dadurch,  daß  Signol  in  II.  Instanz  von  Strafe  und  Kosten  freigesprochen
  wurde.

Edgar  Loening,  Die  Verwaltung  des  Generalgouvernements  im
Elsaß  "erh  S.  1461.

25)  Bemerkenswert  ist,  daß  die  Alliierten  auch  schon  1814  nach  Besetzung
eines  Teils  von  Frankreich  eich  für  e  ermächtigt  hielten,  die  französischen  Staats-.
torsten  auszunützen,  und  daß  auch  schon  damals  die  Holzkäufer,  als  sie  nach
Räumung  des  Besetzungsgebietes  nicht  mehr  imstande  waren,  die  erkauften  Bestände
ebzuholzen,  Entschädigungsansprüche  geltend  machten.  Inebesondere  verlangte  ein