&amp;  56.  Landschädengesetz.  Der  öttliche  Wirkungskreis  des  Artikels  ._  259

&amp;  56.  Der  örtliche  Wirkungskreis  des  Artikels  1.

A.  Allgemeines.

Das  RG.  vom  14.  Juni  1871  hat  im  Eingang  des  Art.  I  genau
umschrieben  ‚welchen  örtlichen  Wirkungskreis  es  sich  beilegt;  unter
das  Gesetz  sollten  nur  Vorgänge  fallen,  die  sich  zugetragen  hatten
„in  dem  bisherigen  Bundesgebiet  oder  in  Elsaß-Lothringen“.  Daraus
folgt,  daß  auf  Grund  des  Entschi  tzes  keinesfalls  Kriegsschäden
  ersetzt  werden  durften,  die  außerhalb  des  Deutschen  Reiches
  in  seiner  neuen  Begrenzung  entstanden  waren.  Ansprüche  auf
Vergütung  auch  solcher  Kriegsbeschwerungen  wurden  freilich  teils
unmittelbar  von  den  Geschädigten,  teils  durch  die  Vermittelung  der
fremden  diplomatischen  Vertretungen  beim  Reichskanzler  gestellt,
besonders  auf  Grund  von  Vorgängen  im  ehemaligen  französischen
Besetzungsgebiet.  Auch  solche  Schäden  sind  mitunter  vergütet  worden,
  aber  nicht  gemäß  dem  RG.  vom  14.  Juni  1871,  sondern  im
Wege  der  Gnadenerweise  oder  mit  freundwilligem,  in  der  Regel  durch
politische  Erwägungen  veranlaßten  Entgegenkommen,  und  die  rechtliehe
  Grundlage  bildeten  dann  stets  die  Normen  des  Völkerrechts.

B.  Die  Behandlung  Reichsdeutscher.

Reichsdeutsche,  die  in  Frankreich  aus  Anlaß  des  Krieges  —
aber  durch  andere  Ereignisse  als  durch  Ausweisung  (S.  2495)  --Schädigungen
  erlitten  hatten,  wurden  zuweilen  im  Gnadenwege  entschädigt,
  stets  aber  unter  Bestreitung  einer  rechtlichen  oder  auch
nur  sittlichen  Pflicht  des  Reiches  zu  einer  solchen  Vergütung.  Bismarck
  ging  in  der  Beurteilung  der  Ansprüche  der  Auslandsdeutschen
von  der  in  seiner  Reichstagsrede  vom  2.  Juni  1871  (Reichstagsverh.
  S.  987)  niedergelegten  Anschauung  aus,  daß,  wer  ins  Ausland
  geht  und  dorthin  den  Mittelpunkt  seiner  geschäftlichen  Tätigkeit
  verlegt,  Bich  in  eine  gewisse  Gefahr  begibt,  deren  schädigende
Folgen  er  grundsätzlich  selbst  zu_tragen  hat.  Diese  Auffassung  ist
von  Ausländern  häufig  gegen  ihn  verwendet  worden.:)  Er  hat  sich
zu  ihr  offenbar  aus  der  bitteren  Erfahrung  heraus  bekannt,  daß

München«r  Holzhändler  Schadensereatz  für  den  Franke  agent  erateigerier  Holzschläge
sus  dem  Departement  der  Vogesen  und  Frankrei  er  bzw.  aus  der  von
Frankreich  gemäß  dem  Vertrage  vom  25  pri  1818  (S.  %  A  gezahlten  Abfindungemme.
  Er  wurde  aber  durch  Urteil  der  „Kgl.

für  die  Forderungen  in  Frankreich“  in  München  vom  5.  November  1821  abgewiesen,
weil  dieser  Anspruch  keinenfälls  gegen  die  französische  Regierung  und  daher  auch
nicht  gegen  die  von  dieser  zur  Abfindung  gezahlte  Summe  geltend  gemacht  werden
könne  (Akten  der  Ministerial-Liqu.-Komm.  XXXVII.  Kategorie  im  zusl  Bayrischen
Kreisarchiv  München  M.  A.  Fasc.  1183  Nr.  1  A.  B.  1915  Nr.  54).

ı)  Vgl.  zB.  Norman  Bentwich,  The  law  of  private  property  in  war
(London  1907),  Chapter  IV  „Compensation  of  war  losses“  (unten  S.  297°).

Tatsächlich  ist  ?  den  aus  Frankreich  vertriebenen  Deutschen  eine  Entschädigung
von  mehr  als  111  Mill.  M.  gezahlt  worden.  Außerdem  hat  Bismarck  nur  erklärt
(Reicbstagesitzung  vom  2.  Juni  1871,  Berichte  S.  987),  daß  der  Aus:andadeutsche
„eine  volle  Entschädigung  nicht  verlangen  könne“  und  diese  Anschauung  stimmt
durchaus  mit  den  in  dem  $.  2393  bezeichneten  englischen  Blaubuch  zum  Ausdruck
gelangten  Ansichten  überein.  .

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