860  8  56.  Landschädengesetz.  Der  örtliche  Wirkungskreis  des  Artikels  I.

die  Auslandsdeutschen  vor  1870,  soweit  sie  es  nicht  überhaupt  vorzogen,
  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  mit  der  fremden  zu  vertauschen,
  auf  das  eifrigste  bemüht  waren,  sich  den  fremden  An
schauungen  in  Gewohnheiten  und  Sitten  tunlichst  anzupassen,  um
ihre  deutsche  Herkunft  vergessen  zu  machen.  So  konnte  Bismarck
in  der  eben  angeführten  Reichstagsrede  von  seinem  starken  Stammesbewußtsein
  aus  von  den  Auslandsdeutschen  reden,  „die  seit  20—30
Jahren  mit  Deutschland  keine  weiteren  Beziehungen  haben,  als  daß
sie  den  gesandtschaftlichen  Schutz  in  Anspruch  nehmen.“

C.  Die  Behandlung  der  Ausländer.

Wurde  hiernach  selbst  Reichsdeutschen,  die  im  feindlichen  Auslande
  durch  den  Krieg  zu  Schaden  gekommen  waren,  eine  Vergütung
  in  der  Art,  wie  sie  das  RG.  vom  14.  Juni  1871  für  Kriegsschäden
  in  Deutschland  und  in  Elsaß-Lothringen  gewährte,  nicht
zugestanden,  so  konnte  dies  natürlich  Reichsfremden,  also  feindlichen
  oder  neutralen  Ausländern  gegenüber  noch  viel  weniger  geschehen.
  Keinen  Unterschied  konnte  es  hierbei  machen,  ob  die  Kriegsbeschwerungen
  sich  als  Entziehungs-  und  Vernichtungsschäden  darstellten,
  oder  ob  sie  in  Lieferungen  für  das  deutsche  Besetzungsheer
  bestanden.  Auch  solche  Lieferungen  unterfallen  dem  Begriffe
der  Kriegsschäden  und  nicht  etwa  dem  der  Kriegsleistungen  (S.  10).

Von  diesem  Grundsatze  finden  sich  allerdings  mehrere  bemerkenswerte
  Ausnahmen.

I.  Zunächst  wurden  Lieferungen  für  die  deutsche  Armee
nicht  nur  grundsätzlieh  durch  Anerkenntnisse  bescheinigt,  sondern
vielfach  auch  sofort  bezahlt.  Das  entsprach  dem  Willen  des  Obersten
Kriegsherrn;  der  sich  in  seiner  berühmten  Bekanntmachung  vom
11.  August  1870  beim  Einrücken  der  deutschen  Heere  in  Frankreich
  kundgab.?)

II.  Auch  Fortnahmen  (Requisitionen)  für  Zwecke  der  deutschen
  Kriegführung  wurden  zuweilen  vergütet,  hier  freilich  nur  aus
politischer  Rücksichtnahme.  Der  berühmteste,  in  dem  oben  S.  239:
bezeichneten  Blaubuch  urkundlich  dargestellte  Fall®)  bötrifft  die  im
die  Seine  versenkten  englischen  Lastschiffe.  Die  Seine  sollte  bei
Rouen  gegen  stromaufwärts  fahrende  französische  Kanonenbote  gesperrt
  werden,  und  der  deutsche  Militärbefehlshaber  verwendete  hierzu
  auf  der  Reede  von  Duclair  liegende  Schiffe  englischer  Reeder.
Bismarck  gewährte  auf  diplomatische  Einwirkung  hin  volle  Ent

2)  „Unter  allen  Umständen  darf  von  den  Einwohnern  nur  .geiordert  werden,
was  zum  Unterhalt  der  Truppen  notwendig  ist  und  werden  hierfür  amtliche  Bons
ausgestellt.“  ’n  Edgar  Loening,  Die  Verwaltung  des  Generalgouvernements
R  m  Eaß  (  (1874)  S.  61  und  Hahn,  Der  Krieg  Deutschlands  gegen  Frankreich,

%)  Vgl.  hierzu  uooh  Phillimore,  Commentaries  upon  international  law
(1885)  Bd.  III  S.  60  ff;  L.  J.  D.  Fe&amp;raud-Giraud,  Occupation  militaire.
Recours  &amp;  raison  des  dommages  cause  par  la  guerre  (1881)  S.  47  ff.;  Ch.
Calvo,  Droit  international  IV  $&amp;  2250  ff.;  Halleck-Baker,  Int.  Law  Bd.  II
S.  176.  Bismarck  zahlte  ohne  Widerspruch  den  ganzen  Fe  Board  of  trade  bezifferten
  Betrag  (über  7000  £)  aus.  Vgl.  auch  unten  S.