8  56.  Landschädengesetz.  Der  örtliche  Wirkungskreis  des  Artikels  ._  261

schädigung,  um  England  jede  Möglichkeit  eines  Vorwandes  zu  nehmen,
den  deutschen  Siegeslauf  zu  hemmen.

‚  IM.  Für  Vernichtungsschäden  infolge  von  Kampfereignissen
  ist  aber  auch  englischen  und  anderen  neutralen  Geschädigten
kein  Ersatz  zugebilligt  worden.  Die  englische  Regierung  hat  es  sogar
  ausdrücklich  als  unzulässig  bezeichnet,  in  solchen  Fällen  ein
diplomatisches  Zwischentreten  zu  versuchen,  weil  im  Kriegsgebiet
befindliche  Neutrale  keinen  Anspruch  darauf  hätten,  irgendwie  anders
  behandelt  zu  werden,  als  die  Angehörigen  des  feindlichen  Landes
  selbst.‘)  Vgl.  hierzu  Lord  Palmerstons  Ausspruch  unten  $.  396.

D.  Die  Behandlung  der  Auslandsschäden  durch  den
Reichstag.  ”

Der  Reichstag  hat  sich  auf  Petitionen  Kriegsgeschädigter  hin
mehrfach  mit  der  Frage  beschäftigen  müssen,  ob  Rechts-  oder  wenigstens
  Billigkeitsgründe  dafür  sprechen,  daß  das  Reich  für  Verluste
  eintreten  solle,  die  Deutsche  im  feindlichen  Auslande  erlitten
haben.  Auch  hier  (vgl.  S.  18°)  handelt  es  sich  zum  Teil  um  Schäden,
  die  als  Folgen  von  Kriegsleistungen  eingetreten  sind,  sodaß  es
zweifelhaft  ist,  ob  die  für  diese  oder  die  für  Kriegsschäden  geltenden
Grundsätze  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.

I.  Zahlreiche  Gespanne  wurden  bei  ‘Ausbruch  und  im  Verlaufe
  des  Krieges  angefordert  und  der  Besetzungsarmee  nachgeschickt.
  Die  im  PrKLG.-dafür  angesetzten  Vergütungen  erwiesen
sich  als  unzeitgemäß.  Zudem  war  über  den  Ersatz  der  hierbei  verloren
  gegangenen  Gespanne  und  Transportmittel  keine  Bestimmung
getroffen,  ebensowenig  über  den  Fall  einer  Gefangennahme,  Beschädigung
  oder  Tötung  der  Begleitmannschaften.?)

4)  Die  dedtschen  Behörden  standen  dabei  übrigens  auf  dem  Standpunkt,  daß
tür  Vorgänge,  die  sich  als  völkerrechtswidrige  darstellten,  Ersatz  geleistet  werden
müßte.  Es  rde  also  schon  damals  von  deutscher  Seite  der  Grundsatz  befolgt,
der  auf  der  2.  Haager  Friedenskonferens  von  1907  auf  deutsche  Anregung  hin
im  Art.  3  des  IV.  Abkommens,  dem  die  Landkriegsordnung  beigefügt  ist,  seine
urkundliche  Festlegung  erhalten  hat  (S.  346).  Das  ergibt  die  Verhandlung  der
Entschädigungsforderung  eines  Schiffekapitäns  Lawrence  Smith  wegen  angeblich
völkerrechtswidriger  Verwüstung  seines  Hauses  in  St.  Omer  bei  Paris.  Sein  Anspruch
  wurde  nicht  etwa  von  vornherein  mit  der  Begründung  zurückgewiesen,  daß
der  Besetzungsstaat  für  irgendwelche  von  seinen  Truppen  im  Besetzungsgebiet
verursachte  Schäden  nicht  einzustehen  habe.  Vielmehr  wurde  eine  Untersuchung
angeordnet  und  auf  Grund  der  von  den  deutschen  ‚Offizieren  eingeforderten  Berichte
der  Anspruch  mangels  Beweises  eines  völkerrechtswidrigen  Verhaltens  deutscher
Truppen  als:  tatsächlich  unbegründet  zurückgewiesen.  Dieser  ebenfalls  in  dem
oben  S.  2395  bezeichneten  Blaubuch  behandelte  Vorgang  —-  ebenso  ein  Vorfall  wegen
angeblicher  Mißhandlung  eines  Eng'änders  Robert  William  Kerby  durch  deutsche

ten  —  hat  auch  noch  nach  dem  Burenkriege  eme  Rolle  gespielt.  Die  Aneprüche
  Deutscher  wegen  völkerrechtewidriger  erlittener  Schäden  wurden  auf  Grund
der  Berichte  der  englischen  Offiziere  zurückgewiesen,  und  als  der  Kommission  vom
deutschen  Kommissar  Beweismittel  für  die  Unrichtigkeit  dieser  Berichte  angeboten
wurden,  lehnte  sie  die  Beweiserhebung  ab,  weil  den  englischen  Berichten  die  gleiche

ebende  Bedeutung  beizumessen  sei,  wie  dieg  seinerzeit  in  den  erwähnten  Fällen
für  die  deutschen  Offiziersberichte  in  Anspruch  genommen  worden  sei  (S.  413  14),

5)  Vgl.  hierzu  den  8.  Bericht  der  Petitionskommission  des  Reichstags  (Druckesche
  Nr.  137  B.  2.  Legielaturper.  II.  Session  1874,  sowie  die  jetzt  im  Reichsschatzamt
  befindlichen  Akten  des  Reichskanzleramtes  Tit.  IV  Gen.  Nr.  37  vol.  1#t.