226  8  56.  Landschädengesetz.  Der  örtliche  Wirkungskreis  des  Artikels  L

Diese  Lücke  ist  in  sachlicher  Beziehung  zunächst  ausgefüllt
worden  durch  zwei  Beschlüsse  des  Bundesrats.  Der  erste  Beschluß
vom  17.  März  1871  (Präsidialvorlage  Session  1871  Nr.  2,  Protokolle
$  72)  lautet:

„Für  diejenigen  während  des  Krieges  gegen  Frankreich  von  den  Gemeinden
gestellten  Fuhrwerke,  welche  auf  unbestimmte  Entfernungen  bzw.  für  unbestimmte
Dauer  requiriert  worden  sind,  ist  eine  für  jedes  Pferd  tageweise  für  die  ze
Dauer  der  Abwesenheit  des  Fuhrmanns  vom  Gestellungsorte  zu  berechnende  Entschädigung
  von  1  Tir.  10  Sgr..  pro  Pferd  und  Tag  des  einspännigen  Fuhrwerks,
mit  1  Taler  Zulage  pro  Tr  für  jedes  weitere  Pferd  bei  mehrapännigem  Fuhrwerke

ähre
ie  E  Den  "Eigentümern  5a}  requirierter  Geepanne  und  sonstiger  Transportmittel,  welche
der  mobilen  Armee  haben  folgen  müssen,  ist  für  Verlust  und  Beschädigungen,
welche  sie  unverschuldet  an  Pferden,  Wagen  und  Geschirren  erlitten  haben,  sowie
für  außergewöhnliche  Abnutzung  der  Transportmittel  und  für  Kur-  und  Verpflegungskosten
  erkrankter  Pferde  aus  Bundesmitteln  Ersatz  zu  leisten.  Für  den  Beweis
der  Tatsache,  daß  ein  Verlust,  eine  Beschädigung  oder  eine  Außergewöhnliche  Abnutzung
  eingetreten,  ist  auf  die  bei  Feststellung  von  Schadensberechnungen  in  der
Verwaltungspraxie  üblichen  Beweismittel  zurückzugehen  und  die  Höhe  der  zu
gewährenden  Entschädigung  auf  Grund  sachverständiger  Gutachten  zu  bemessen.“

Der  zweite  Bundesratsbeschluß  vom  2.  Dezember  1871  (Protokolle
  $  633)  geht  dahin:

„daß  die  Vergütung  nach  den  ermittelten  ortsüblichen  Preisen  für  gewöhnliche
  Zeiten  unter  Innehaltung  eines  Maximalbetrages  von  21/  Tirn.  für  das  einspännige
  und  3t/;  Tirn.  für  das  zweispännige  Fuhrwerk  ‚auf  den  Tag  m  "Gewähren".

Damit  waren  aber  die  durch  die  Leistung  von  Vorspanädiensten
in  Feindesland:v)  ermöglichten  Emtschädigungen  nicht  ausgeglichen.
Mehrere  Gespannführer  waren  von  französischen  Truppen  oder  von
Franktireurs  gefangen  genommen  und  nicht  nur  ihrer  Wagen  und
Pferde,  sondern  auch  ihrer  Barschaft  und  ihrer  sonstigen  mitgeführten
  Habe  beraubt  worden.  Sie  verlangten  für  die  Zeit  ihrer
Gefangenschaft,  für  die  erlittene  Unbill  und  den  entgangenen  ‘Arbeitsverdienst
  eine  Entschädigung  und  Ersatz  für  die  ihnen  weggenommenen
  Wertsachen.  Nach  fruchtlosem  Angehen  der  Verwaltungsinstanzen
  wandten  sich  die  Betroffenen  an  den  Reichstag.

Die  Reichstagskommission  stellte  sich  in  dem  in  Anm.  5  bezeichneten
  Bericht  und  die  Vollversammlung  in  der  Sitzung  vom
29.  Januar  1875  (Verh.  S.  1428  ff.)  auf  den  Standpunkt,  daß  es  sich
bei  den  von  den  Antragstellern  beanspruchten  Beträgen  nicht  um
die  Bezahlung  von  Kriegsleistungen,  sondern  nur  um  den  Ersatz  von
Kriegsschäden  handeln  könne,  daß  aber  für  die  Vergütungen  auch
der  letzteren  starke  Billigkeitsgründe  sprächen.  Der  Reichstag  be-58)

  Die  Entschädigung  wurde  aber  nach  einem  Schreibep  des  Reichskanzlers
an  mehrere  preußische  Minister  vom  8.  Sept.  1873  auch  dann  gewährt,  wenn  die  zur  Vor
spannleistung  Aufgeforderten  nicht  eigene,  sondern  gemietete  Fuhrwerke  gestellt

tten.

sp)  Für  Vorspanndienste  im  Inlande  glfür  die  inländischen  Garnisonen  und
Etappen)  wurde  diese  Entschädigung  unter  Bezugnahme  auf  Wortlaut  („der  mobilen
Armee  haben  folgen  müssen‘)  und  Absicht  "des  Beschlusses  nicht  gewährt  (Entscheid.
  des  Reichskanzleramtes  vom  16.  April  1872,  Akten  des  Reichsschatzami#s
Tit.  IV  Gen.  Nr.  37  vol.  3).  Auch  für  Verluste  gel  entlich  h  yeriragemäßig  übernommener,
  nicht  angeforderter  Vorspannleistung  wur:  igung  verweigert
(Bescheid  des  Reicheskanzleramtes  vom  21.  Juni  1872  m  nehnd  Kleichen  Akten).