$  56.  Landschädengesets.  Der  örtliche  Wirkungskreis  des  Artikels  ._  263

schloß  demgemäß  i  im  Einverständnis  mit  dem  Kommissionsvorschlag,®)
die  Petition  dem  Reichskanzler  zur  Berücksichtigung  zu  überweisen,
insoweit  als  es  sich:

„um  Ersatz  der  den  Verhältnissen  entsprechend  mitgenommenen  und  nachweislich
  durch  die  'Kriegsgefangenschaft  verlorenen  Barschaften  und  Effekten  und
um  eine  Entschädigung  für  denjenigen  Teil  des  Fuhrlohns  handelt,  der  auf  den
Gespannfübrer  tritft.“

Der  Reichskanzler  schloß  sich  in  seinem,  an  die  Pr.  Min.  der
Finanzen,  des  Innern  und  des  Krieges  gerichteten  Schreiben’)  vom
13.  Februar  1875  den  Wünschen  des  Reichstags  an.  Er  bestimmte
aber  den  Höchstbetrag  der  jedem  Gespannführer  für  den  Verlust
von  Effekten  zu  gewährenden  Entschädigung  auf  50  M.,  den  während
der  Gefangenhaltung  zu  zahlenden  Lohn  je  nach  den  Ortsverhältnissen
  auf  1—2  M.  und  erklärte  sich  schließlich  in  entsprechender‘
  Anwendung  des  8  13  PrKLG.  vom  11.  Mai  1851  und  der  für
die  Zukunft  geltenden  8$  12  und  20  RKLG.  vom  13.  Juni  1873
auch  damit  einverstanden,  daß  die  Beträge  für  verloren  gegangene
Pferde,  Wagen  und  Geschirre  vom  Monatsbeginn  nach  Eintritt  des
Verlustes  an  bis  zum  Zahlungstage  verzinst  würden.

I.  Für  die  Wegnahme  der  dem  deutschen  Heere  in  Feindesland
  von  Kriegslieferanten  zugeführten  Gegenstände  wurde,  wie
schon  oben  S.  253  bemerkt,  grundsätzlich  keine  Vergütung  zugestanden,
  aus  der  Erwägung,  daß  die  hohen  von  der  Militärverwaltung
zugebilligten  Preise  gewissermaßen  schon  eine  Risikoprämie  für  die
bis  zur  Ablieferung  von  dem  Unternehmer  zu  tragenden  Gefahr  einschlössen.
  In  einem  besonders  liegenden  Falle  hat  der  Reichstag
jedoch  aus  Billigkeitsgründen  eine  andere  Behandlung  für  angezeigt
erachtet.°)

Eine  für  die  Verpflegung  des  deutschen  Heeres  bestimmte
Hammelherde  wurde  von  Franktireurs  fortgenommen.  Das  Generalgouvernement
  legte  den  dem  Tatort  benachbarten  Gemeinden  eine
Strafkontribution  von  15000  M.  und  eine  Entschädigung  an  die  beteiligten
  Händler  von  75000  M.  auf.  Die  letztere  wurde  nur  zu
etwa  1/4  eingetrieben  und  den  Händlern  ausbezahlt,  die  Strafe  ganz
zur  Reichskasse  vereinnahmt.e.  Die  Händler  beantragten  nach  Erschöpfung
  der  Verwaltungsinstanzen  beim  Reichstage  die  Herbeiführung
  der  Zahlung  des  Restbetrages  des  vereinbarten  Kaufpreises.

Der  Reichstag  beschloß  in  der  Sitzung  vom  24.  Mai  1873  (Verhandl.
  S.  805)  die  Petition  dem’Reichskanzler  zur  Prüfung  des  Tatbestandes
  und  zur  .evtl.  Berücksichtigung  zu  überweisen.  In  der
diesen  Beschluß  vorschlagenden  Petitionskommission  wurde  darauf

©)  Bemerkenswert  ist  aus  der  Kommissionsverhandlung  (Anm.  5),  daß  eine
Minderheit  den  Ersatz  der  verloren  gegangenen  Wertsachen  nicht  als  der  Billigkeib
entsprechend  erachtete,  weil  dann  noch  eher  die  Entschädigung  der  in  der  Kriegsgelangenschaft
  oder  auf  dem  Schlachtfelde  ausgeplünderten  Soldaten  herbeigeführt
werden  müßte,  woran  niemand  denke.

?)  In  den  Akten  des  Pr.  Finanzministeriums  Militaria  D.  Nr.  248,  Urschrift
in  den  Akten  des  Reichsschatzamts  Tit,  IV  Gen.  Nr.  37  vol.  6.

8)  Vgl.  hierzu  den  9.  Bericht  der  Petitionskommission  Drucksache  Nr.  97  B,  1.
Legislaturper.  IV  Session  1873.