264  857.  b.  Die  Ausführung  des  Artikels  II  des  Entschädigungegesetzes.

hingewiesen:  es  sprächen  zwar  keine  Rechts-,  aber  Billigkeitsgründe
dafür,  daß  mindestens  die  aus  diesem  Vorfall  zur  Reichskasse  vereinnahmten
  Beträge  den  geschädigten  Händlern  ausgezahlt  würden.
In  diesem  Umfange  --  nämlich  in  Höhe  der  Strafkontribution  von
15000  M.  —  wurde  vom  Reichskanzler  dem  Reichstagsbeschlusse
dann  auch  entsprochen.

III.  Den  in  Frankreich  ansässig  gewesenen  und  infolge  des
Krieges  ausgewiesenen  Deutschen  wurde  durch  das  unten  S.  295  zu
erörternde  RG.  vom  14.  Juni  1871  ein  teilweiser  Ersatz  gewährt.
Das  Gesetz  bezog  sich  aber  nicht  auf  nur  vorübergehend  in  Frankreich
  aufhältlich  gewesene  Deutsche,  die  infolge  des  Kriegsausbruchs
  durch  Gefangensetzung  oder  Fortnahme  ihrer  Habe  geschädigt
  worden  waren.  Einen  solchen  Fall  betraf  eine  an  den  Reichstag
  gerichtete  Petition  mehrerer  rheinpreußischer  Schiffshelfer,  die
auf  einer  vor  Kriegsausbruch  angetretenen  Berufsreise  nach  erfolgter
Kriegserklärung  von  französischen  Soldaten  angehalten  und  ihrer
zum  Treideln  benutzten  Pferde  beraubt  worden  wareh.’)

Auch  diese  Petition  wurde  —  dem  Antrage  der  Kommission
entsprechend  —  vom  Reichstag  in  der  Sitzung  vom  12.  Juni  1872
(Verhandl.  S.  942  f.)  dem  Reichskanzler  zur  Prüfung  des  Tatbestandes
  und  evtl.  Berücksichtigung  überwiesen.  Die  Minderheit  wies
darauf  hin,  daß  der  Reichskanzler  ohne  gesetzliche  Ermächtigung
gar  keine  Fonds  habe,  aus  denen  der  Ersatz  geleistet  werden  könnte,
und  daß  die  gleiche  Berücksichtigung  alle  diejenigen  Deutschen  verdienten,
  die  infolge  des  Kriegsausbruchs  auf  französischem  T'oden
Schäden  erlitten  hatten,  zB.  durch  Verlust  von  Frachtgütern.  Die
Mehrheit  hielt  jedoch  Billigkeitsgründe  für  durchschlagend,  weil,
wie  der  Abg.  Banks  in  der  Sitzung  vom  12.  Juni  1872  ausführte,
die  Antragsteller  sich  mit  ihren  Ansprüchen  —  nämlich  wegen  Kriegsleistungen
  —  an  die  französische  Regierung  hätten  halten  können,
„wenn  nicht  das  Deutsche  Reich  sich  die  Entschädigungsgelder  für
alle  Deutsche,  die  aus  diesem  Kriege  Entschädigungsansprüche  gegen
Frankreich  haben,  hätte  bezahlen  lassen.“  j

857.  b.  Die  Ausführung  des  Artikels  II  des  Entschädig  t

Art.  II  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  bestimmt:

„Aus  der  im  Art.  I  gedachten  Kriegsentschädigung  werden  ferner  diejenigen
Kriegsleistungen  vergütet,  welche  von  den  Bewohnern  von  Elsaß-I.othringen  im
Laufe  des  letzten  Krieges  auf  Anordnung  der  Deutschen  Militärbehörden  und  gegen
Anerkenntnis  der  letzteren  geleistet  worden  sind.  -

Die  Vergütung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  über  die  Vergütunz  von  Kriegsleistungen
  im  Norddeutschen  Bunde  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.“

A.  Entschädigungsberechtigte  Personen.

I.  Als  Vergütungsempfänger  sind  in  Art.  II  bezeichnet:

„Die  Bewohner  von  Elsaß-Lothringen.“  j  on

Im  Gegensatz  zu  der  Fahrnisentschädigung  des  Art.  I  ist  in
dieser  Gesetzesbestimmung  also  nicht  die  Staatsangehörigkeit,  son-9)

  Vgl.  hierzu  den  11.  Bericht  der  Petitionskommission  Drucksache  Nr.  111  CC,  1.
Legislaturper.  III.  Session  1872.