8  57.  b.  Die  Ausführung  dcs  Artikels  II  d«e  Entschädigungsgesetzes.  265

dern  der  Wohnsitz  während  des  Krieges  für  maßgebend  erklärt.
Selbstverständlich  erhielten  auch  diejenigen  Personen  Entschädigungen,
  von  deren  im  Reichsland  belegenen  Grundstücken  oder  Pachtgütern
  Leistungen  erfolgten,  auch  wenn  die  Eigentümer  oder  Nutzungsberechtigten
  ihren  Wohnsitz  in  einem  deutschen  Staate  oder
im  Auslande  hatten.  Der  Art.  II  ist  ebenso  unklar  gefaßt  wie  der
Art.  I  (S.  238).  Gemeint  sind  überhaupt  nicht  Leistungen,  die  „von
den  Bewohnern  von  Elsaß-Lothringen‘  gemacht  sind,  sondern  solche,
die  „innerhalb  von  Elsaß-Lothringen‘  bewirkt  wurden,  und  so  haben
die  Kommissionen  die  Sachlage  auch  beurteilt.  Daher  sind  zB.  die
außerhalb  des  Reichslandes,  d.  h.  im  übrigen  französischen  Besetzungsgebiet
  geschehenen  Leistungen  auch  dann  unvergütet  gelassen,  wenn
sie  von  Elsaß-Lothringern  herrührten.!)

II.  Da  Art,  II  die  Staatsangehörigkeit  außer  Betracht  ließ,  so
hatten  —  im  Gegensatz  zu  den  in  Art.  I  zugebilligten  Vergütungen
für  Krieggschäden  —  alle  Ausländer  Ansprüche  auf  Ersatz  der  in
Art.  II  bezeichneten  Leistungen,  unter  den  dort  angeführten  Voraussetzungen
  und  sonsch  auch  die  Optanten,  hier  (vgl.  S.  242)  pleichgültig
  ob  sie  vor  oder  nach  dem  23.  Juni  1871,  dem  Verkündungstage
  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871,  für  Frankreich  optiert  hatten.?)

B.  Vergütungspflichtige  Vorgänge.

I.  Allgemeines.

a..  Vergütet  werden  sollten  nach  Art.  II:  „Kriegsleistungen.“
Gemeint  waren  damit  Leistungen  in  den  Bezirken  des  späteren  Reichslandes
  für  das  deutsche  Besetzungsheer.  Da  man  unter  „Kriegsleistungen“
  nur  die  Gewährungen  an  die  einheimischen  Truppen  versteht
(S.  10),  war  der  Ausdruck  nicht  richtig.’)

Man  wählte  ihn  offenbar,  weil  Art.  II  Abs.  2  anordnete,  daß  die

1)  Vgl.  zB.  die  Verfügung  des  Bezirkepräsidenten  von  Colmar  an  den  Kreisdirektor
  in  Mülhausen  vom  26.  September  1872  (Zurückweisung  der  liquidation
eines  elsässischen  Weinhändlers,  weil  die  Anforderung  der  Weine  im  französischen
Departement  Jura  erfolgt  war:  Akten  des  Bezirkspräsidiums  des  Ober-Eleaß  betr.
Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden,  Bezirksarchiv  Colmar,  Registratur  III,  Sekt.  IV
Fach  3  Nr.  1  vol.  2).

Ganz  unrichtig  ist  die  Behauptung  von  Pitt-Cobbett,  Cases  and  Opinions  on  International
  law  (1913)  S.  2739,  Deutschland  hätte  die  in  Elsaß-Lothringen  wohnenden
Fremden  nicht  entschädigt.

®)  Der  präsident  von  Eisaß-Lothringen  wies  daher  mit  Recht  —  sachlich,
ob  auch  der  Zuständigkeit  nach,  sei  hier  dahingestellt  (S.  224)  —  den  Bezirkspräsidenten
  von  Metz  an,  die  Entschädigungen  aus  Art.  IT  auch  an  ÖOptanten  auszuzahlen
  (Eriaß  vom  8.  März  1873,  oben  S.  243°).

s)  Kriegsleistungen  richtig  verstanden  waren  dagegen  die  Gewährungen  in  dem
damale  noch  französischen  Elsaß-Lothringen  an  die  französische  Armee.  Diese
wurden  auf  Grund  eines  französischen  Gesetzes  vom  1ö.  Juni  1871  auch  den  für
Deutschland  optierenden  Elisaß-Lothringern  vergütet,  eine.  mit  sonstigen  Gepflogenheiten
  (vgl.  zB.  für  die  berühmte  Frage  der  „Holsteinischen  Trainpferde“  oben
S.  162)  nicht  übereinstimmende  Regelung,  die  zum  Ausdruck  bringen  sollte,  daß
Frankreich”  die  "abgetretenen  Gebiete  noch  immer  als  französisches  Land  ansehe.
Die  deutsche  Regierung  hatte  gegen  diese  Zuwendungen  an  die  neuen  Landsleute
nichts  einzuwenden.  Vet.  die  Acta  specialis  des  Bezirkspräsidenten  von  Lo*hringen
betr.  die  französischen  Regaisitionen  und  deren  Liquidierungen  in  Nancy  (Bezirksarchiv
  Metz  Tit,  VIII  Sect.  B  Nr.  24)