266  857.  b.  Die  Ausführung  dcs  Artikels  II  des  Entschädigungsgesetzes.

Leistungen  für  das  deutsche  Besatzungsheer,  „nach  Maßgabe  der  über
die  Vergütung  von  Kriegsleistungen  im  Norddeutschen  Bunde  bestehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen“,  d.  h.  nach  dem  PrKLG.  vom
il.  Mai  1851  zu  vergüten  seien.  Man  behandelte  also  das  Reichsland
  so,  als  hätte  es  schon  beim  Einrücken  der  deutschen  Heere
zum  Norddeutschen  Bunde  gehört,  und  als  hätten  seine  Bewohner  die
Gewährungen  'an  die  deutsche  Armee  einer  einheimischen  Truppe  geeistet.


Anderseits  folgt  aus  dieser  Gleichstellung,  daß  die  neuen  Lands-.
leute  gegenüber  den  alten  auch  nicht  bevorzugt  werden  sollten.  Tatsächlich
  ist  dies  aber  infolge  der  weitherzigen  Auslegung  der  Entschädigungsgesetze
  durch  die  elsässische  und  lothringische  Kommission
  und  die  diesen  vorgesetzten  Instanzen  (S.234)  doch  geschehen
und  das  hat  zB.  in  Schleswig-Holstein  (S.  179)  zu  mannigfachen  Berufungen
  Anlaß  gegeben.)

b.  Mit  dem  Augenblicke  des  Friedensschlusses  hörten  die  Kriegsleistungen
  auf  und  es  traten  die  für  die  Leistenden  vielfach  günstıgeren
  Vorschriften  des  RG.  vom  25.  Juni  1868  (14.  Juli  1871,
Ges.Bl.  für  Elsaß-Lothringen  1871  S.  187)  über  die  Quartierleistungen
  im  Frieden  tund  die  Bestimmungen  über  die  Friedensleistungen
ein.  Welcher  Zeitpunkt  aber  als  Schlußpunkt  des  Krieges  und  damit
  der  Anwendbarkeit  des  Art.  II  anzusehen  ist,  konnte  zweifelhaft
sein.  Der  Präliminarfrieden  wurde  am  26.  Februar  1871  geschlossen,
am  2.  März  ratifiziert,  der  Friedensvertrag  am  10.  Mai  unterzeichnet,

*)  Vgl.  zB.  den  abschriftlich  in  den  Akten  des  Metzer  Bezirksarchivs  Tit.  VIII
Sect.  B  Nr.  15  betr.  die  Entschädigungskommission  usw.  befindlichen  Erlaß  des
Reichskanzleramts  an  den  Oberpräsidenten  von  Elisaß-Lothringen  vom  11.  Mai  1872,
der  auch  über  die  große  Höhe  der  für  das  Reicheland  aufgewendeten  Beträge  Aufschluß
  gibt:  _  .

„Aus  Bw.  Exzellenz  gefl.  Berichte  vom  23.  April  d.  J.  P.  2716  hat  gJas
Reichskanzleramt  zu  seiner  Ueberraschung  die  unerwartete  Höhe  der  Beträge  kennen
gelernt,  welche  zur  Entschädigung  der  Kriegsschäden  und  Erstattung  der  Kriegsleistangen
  in  Elsaß-Lothringen  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  14.  Juni  1871
aus  Reichsfonds  in  Anspruch  genommen  werden.  Wenn  auch  von  der  annähernd
auf  142,884,450  Franken  veranschlagten  Summe  der  darin  enthaltene  Betrag  von
8,358,100  Franken  abzuziehen  ist,  welcher  zur  Erstattung  von  Forderungen  für  die,
durch  Anerkenntnisse  der  Militärbehörden  nicht  belegten  Kriegsleistungen  dienen
soll,  da  für  diese  Leistungen  auf  Grund  des  angeführten  Gesetzes  Erstattungen
nicht  gewährt  werden  dürfen,  eo  ist  der  Rest  der  Bedarfsumme  doch  noch  ein  w
außerordentlich  beträchtlicher,  daß  der  Gedanke  nicht  abzuweisen  ist,  eg  sei  bei
den  Entscheidungen  der  Kommissionen  der  Neigung,  den  vom  Kriege  heimgesuchten
Einwohnern  einen  Ersatz  für  alle  Verluste  in  möglichst  ausgiebiger  Weise  zu
verschaffen,  ein  über  die  Absichten  des  Gesetzes  hinausgehender  Spielraum  gestattet
  worden.  Bei  dem  großen  finanziellen  Interesse,  welches  das  Deutsche  Reich
an  einer  strengen  Ausführung  des  Entschädigungsgesetzes  vom  14.  Juni  v.  J.  hat,
werden  Ew.  Exz.  ergebenst  ersucht,  dem  Entschädigungsverfahren  Ihre  besondere
Aufmerksamkeit  zu  schenken  und  darauf  hinwirken  zu  wollen,  daß  nicht  aus  einem
unberschtigten  Wohlwollen  Entschädigungen  zugebilligt  werden,  zu  deren  Leistung
das  Deutsche  Reich  nach  dem  Inhalt  des  Gesetzes  nicht  verpflichtet  iet.  Den
mit  der  Leitung  der  Kommissionsverhandlungen  betrauten  Beamten  wird  einzuschärfen
  sein,  darüber  auf  das  sorgfältigete  zu  wachen,  daß  bei  Entscheidungen
der  Kommissionen  nicht  über  die  Tragweite  des  Gesetzes  hinausgegangen,  insbesondere
  auch  bei  Erstattung  von  Kriegsleistungen  die  gesetzlichen  Vorschriften
streng  innegehalten  werden.“