8  657.  b.  Die  Ausführung  des  Artikels  IT  des  Entschädigungagesetzer.  267

am  20.  Mai  ratifiziert.  Ab  3.  März  1871  sollten  keine  Requisitionen
mehr  vorgenommen  werden.  Tatsächlich  ist  dies  aber,  wie  die  Denkschrift
  S.  218!  bezeugt,  noch  lange  nachher  geschehen  und  nun  entstanden
  Z  iten  darüber,  ob  die  Kommissionen
oder  die  Korpsintendanturen  die  Vergütungen  festzusetzen  hätten.

II.  Einzelne  Arten  von  Kriegsleistungen.

a.  Vorspanı.

Durch  die  oben  S.  247  mitgeteilten  Beschlüsse  des  Bundesrats
vom  17.  März  und  2.  Dezember  1871  waren  für  Vorspannleistungen
über  die  Sätze  des  PrKLG.  hinaus  Vergütungen  aus  der  Reichskasse
zugesagt  worden.  ‚Diese  ‚Beschlüsse  fanden  in  den  zur  Festsetzung  der
auf  Grund  von  Art.  II  des  RG.  vom
1  Juni  1871  berufenen  Kommissionen  eine  verschiedenartige  Ausung


*  I  "Es  wurde  fraglich,  ob  die  Bundesratsbeschlüsse  alle  Arten
von  Vorspannkeistungen  zum  Gegenstande  haben  sollten,  oder  nur
die  auf  unbestimmte  Entfernungen  oder  für  unbestimmte  7eit  angeforderten.
  Die  letztere  Anschauung  erklärte  der  Erlaß  des  Reichskanzleramts
  vom  26.  März  1872  für  maßgebend.’)

2.  Nach  Nr.  2  des  Bundesratsbeschlusses  vom  17.  März  1871  erhielten
  die  Eigentümer  der  angeforderten  und  während  der  Dienstleistungen
  unverschuldet  in  Verlust  geratenen  Gespanne  und  Fahrzeuge
  deren  Wert  ersetzt.  Zwischen  den  elsässischen  Kommissionen
und  der  lothringischen  Kommission  wurde  nun  streitig,°)  ob  im  Falle
des  Verlustes  außer  dem  Wertersatz  auch  die  Tagesvergütung  bis
zum  Augenblicke  des  Verlustes  zu  gewähren  sei.  Die  Metzer  Kommission
  lehnte  dies  ab  mit  der  Begründung,  daß  die  Anforderung
der  Gespanne  und  Fahrzeuge  in  solchem  Falle  als  von  vornherein
zwecks  Enteignung  erfolgt  aufzufassen  sei.  Das  war  eine  offenbar
ganz  willkürliche  Unterstellung,  mindestens  in  dem  Falle,  daß  das
Fuhrwerk  mit  Führer  angefordert  war,  während  bei  Stellung  von
Fuhrwerk  ohne  Führer  alle  drei  Kommissionen  über  die  Ablehnung
der  Tagesvergütung  neben  dem  Wertersatz  im  Falle  des  Verlustes
einig  waren.

b.  Die  Verzinsung

der  festgestellten  Entschädi  ;kapitalien  war  ein  weiterer
Streitpunkt  zwischen  den  reichsländischen  Kommissionen.  Der  Oberpräsident
  entschied  diese  Frage  in  seinem  Erlaß  vom  11.  Dezember
1874  dahin  ”)

„der  Betrag  für  die  nach  dem  PrKLG.  vom  11.  Mai  1851  zu  vergütenden  Leistungen
  sei  vom  Tage  der  Leistung  an  zu  verzinsen.  Das  PrKLG.  spräche  zwar
nicht  von  einer  Zinspflicht,  setze  aber  sofortige  Barzahlung  voraus.“

5)  In  den  Akten  des  Bezirkspräsidiume  Metz  betr.  die  Festsetzung  der  für
Kriegeleistungen  zu  gewährenden  Unterstützungen  (Bezirksarchiv  Metz.  T.  A.  VIII

*)  Vgl.  den  Bericht  des  Bezirkspräsidenten  des  Unterelaaß  ge’  den  Oberpräsidenten
  in  den  Akten  des  Metzer  Bezirksarchive  Tit  VIII  Sect.  B  Nr.  15.

?)  Iü  den  in  Anm.  6  bezeichneten  Akten  des  Beyirksnrchive  Metz.  Ygl.
such  schon  den  Erlaß  vom  28.  Mai  1874  in  den  gleichen  Akten.