268  8  57.  II.  Die  Ausführung  des  Artikels  II  des  Entschädigungsgesetzes

Von  den  nicht  auf  dem  Gesetz  vom  11.  Mai  1851,  sondern  auf
dem  Bundesratsbeschluß  vom  17.  März  1871  (S.  247)  beruhenden
Vergütungen  für  in  Verlust  geratene  Gespanne  und  Fahrzeuge  seien
Zinsen  nicht  zu  gewähren;  denn  dieser  Beschluß  spreche  eine  Verzinsung
  nicht  zu  und  stelle  eine  Maßregel  bloßer  Liberalität  dar.

Diese  vom  Oberpräsidenten  gemachte  Unterscheidung  erscheint
höchst  anfechtbar,  abgesehen  davon,  daß  —  so  besonders  bei  „generellen
  Anerkenntnissen“  (S.  271)  —  der  Tag  der  Leistung  kaum
festzustellen  war.

c.  Geldkontributionen,  .

soweit  sie  für  die  Bedürfnisse  der  deutschen  Besatzungsheere
angefordert  und  verwendet  wurden,  unterfielen  unbedenklich  dem
Art.  II.  Zweifelhaft‘)  war  diese  Frage  nur  hinsichtlich  der  besonders
aus  Anlaß  von  Franktireursvorfällen  auferlegten  Strafkontributionen.
  Betreffs  dieser  wurde  schließlich  unterschieden,  ob  die
Gemeinde,  von  der  die  Strafsumme  erhoben  war,  ihre  Unschuld  an
dem  betreffenden  Vorfalle  nachweisen?)  oder  wenigstens  glaubhaft
machen  konnte:4)  oder  nicht.  Nur  in  den  ersteren  Fällen  wurde  die
Liquidation  zugelassen.

d.  Die  eingeforderten  Waffen

der  reichsländischen  Zivilbevölkerung  wurden  nach  Friedensschluß
  zurückgegeben,  soweit  sie  noch  vorhanden  waren.  .  Für
verloren  gegangene  Stücke  wurde  dagegen  eine  Vergütung  nicht.
gewährt,  D  Das  Reichskanzleramt  bestimmte::)  im  Erlaß  vom  18.  Januar


„Die  im  Laufe  des  letzten  Krieges  in  Elsaß-Lothringen  mehrfach  zur
Ausführung”  gebrachte  -  Anordnung  der  Ablieferung  solcher  Waffen,  welche  sich
im  Besitze  von  Zivilpersonen  befanden,  ist  als  eine  durch  militärische  Rücksichten
zum  Schutze  der  Truppen  und  zur  Sicherheit  des  Landes  gebotene  Maßregel  zu
betrachten,  die  wie  jede  andere  in  Feindesland  zu  Kriegszeiten  vorgenommene  Sicherheitamaßregel
  an  sich  eine  Garantie  der  Schadloshaltung  der  ‚dadurch  Betroffenen
AUBSCHI

Da  die  angeordnete  Ablieferung  der  Walfen  aber  lediglich  eine  Sicherheitsmaßregel
  war  und  nicht  ala  eine  auf  Requisition  der  Militärbehörde  erfo
Kriepsleistung  8  angesprochen  werden  kann,  so  ist  für  den  Verlust  der  abgelieforien
Waffen  eine  Entschädigung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  v.  J.  unbedingt’
unzulässig  .  .  .“

Diese  rechtlich  nicht  zu  beanstandende  Verfügung  hat,  wie  die
S.  218'  erwähnte  Denkschrift  ausführt,  gerade  wegen  der  sonstigen
weitherzigen  Auslegung  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  bei  der.  reichs-#)

  Erlaß  des  Oberpräsidenten  an  den  Bezirkspräsidenten  von  Colmar  vom
23.-  Dezember  1871  (Akten  des  Bezirksarchivs  21  Sect.  IX,  Fach  4,  Nr.  5  vol.  1).

9)  Schreiben  des  Bezirkspräsidenten  zu  Colmar  an  einen  Regimentskommandeur
vom  4.  September  1872  in  den  Akten  des  Bezirksarchivs  Colmar  19  Sect.  IX
Fach  3  Nr.  1  vol.

10)  Erlasse  des  Oberpräsidenten  von  Elsaß-Lothringen  an  den  Berirkspräsidenten
  zu  Metz  vom  13.  März  und  3.  September  1873  (Akten  des  Bezirkspräs.
von  Lothringen  betr.  die  von  den  deutschen  Truppen  erhobenen  Kontributionen,
Bezirksarchiv  Metz  Tit.  VIII  Sect.  B.  Nr.  2a).

11)  In  den  Akten  des  Bezirksarchive  Metz  Tit.  VIII  Sect,  B  Nr.  O8  vol.  1