&amp;  57.  b.  Die  Ausführung  des  Artikels  II  dcs  Entachädigungsgesetzes.  269

ländischen  Bevölkerung  Erbitterung  hervorgerufen,  zumal  vor  diesem
  Erlaß  in  einzelnen  Fällen  bereits  Ersatz  gewährt  worden  war.

e.  Den  im  elsaß-lothringischen  Besetzungsgebiet
vorhandenen  Privateisenbahnen,

insbesondere  der  französischen  Ostbahn  (S.  237')  wurde  für  die
Benutzung  ihrer  Strecken  und  Betriebsgegenstände  auf  Grund  des
Art.  II  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.  Deutschland  ging  von  der
Voraussetzung  aus,  dal)  die  Eisenbahnen  im  Besetzungsgebiet  in  der
gleichen  Weise  den  Anforderungen  unterlägen,  wie  andere  Beförrungsgelegenheiten
  und  daß  grundsätzlich  der  Besetzungsstaat  zu
nichts  anderem  als  zur  Ausstellung  von  Anerkenntnissen  verpflichtet
sei  (S.  45).  Gegenüber  den  Gestellern  von  Fuhrwerken  usw.  wurde
durch  Art.  II  RG.  vom  14.  Juni  1871  die  Ersatzpflicht  vom  Deutschen
  Reiche  übernommen.  Eine  gleiche  Uebernahme  hinsichtlich  der
Eisenbahnen  ist  nicht  erfolgt.  Gelegentlich  der  Beratungen  in  Frankfurt
  über  die  Ausführungen  des  Friedensvertrages  vom  10.  Mai  1871
machten  die  französischen  Bevollmächtigten  den  Versuch,  für  die
französischen  Eisenbahngesellschaften  einen  Ersatzanspruch  zur  Geltang
  zu  bringen.  Die  deutsche  Regierung  ging  hierauf  jedoch  nicht
ein.  Vgl.  hierzu  Edgar  Löning,  Die  Verwaltung  des  General-Gouvernements
  im  Elsaß  (1874)  S.  165'  und  unten  $S.  390.

C.  Feststellungsverfahren.

a.  Ausschlußfristen.

Nach  Art.  III  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  hatten  die  Kommissionen
  das  Recht:

„den  Liquidanten  präklüsivische  Fristen  für  die  Anmeldung  oder  Begründung
ihrer  Forderungen  zu  bestimmen

Auch  die  reichsländischen  Kommissionen  haben  für  ihre  Bezirke
  solche  Ausschlußfristen  festgesetzt.  Sie  sahen  sich  aber  zur
Vermeidung  von  Unbilligkeiten  genötigt,  teils  aus  eigenem  Antriebe,
teils  auf  Veranlassung  der  vorgesetzten  Verwaltungsinstanzen  diese
Fristen  vielfach  zu  verlängern.  Ja  es  wurden  sogar  unter  Heranziehung
  des  Art.  2246  Code  civil,  wonach  die  Verjährung  auch  durch
die  Ladung  vor  ein  unzuständiges  Gericht  unterbrochen  wird,  auch
die  unrichtigerweise  an  die  gemischte  Kommission  (S.  232)  erfolgten
Anmeldungen  als  rechtzeitig  erfolgt  behandelt.'?)

12)  Vgl.  hierüber  besonders  die  S.  218!  bezeichnete  Denkschrift  des  Vorsitzenden
der  Metzer  Kommission.  Es  ist  hier  auch  auf  einen  doppelten  Uebelstand  der
Verlängerung  der  einmal  gesetzten  Ausschlußfristen  hingewiesen;  nämlich  auf  die
Gefahr  einerseits  von  Doppelanmeldungen  und  Doppelbewilligungen,  anderseits  des
Ausschlusses  von  Ansprüchen,  die  nach  lauf  der  ‘ersten,  aber  vor  Gewährung
der  neuen  Frist  zur  Anmeldung  gelangen

Nach  einem  in  den  Akten  des  Metzer  Bez  zirkspräsidiums  betr.  die  Entschäigungskommission
  (Bezirksarchiv  Metz  Tit.  VIII  Sect.  B.  Nr.  15)  befindlichen
Erlaß  des  Oberpräsidenten  vom  28,  Mai  1874  waren  die  von  den  Kommissionen
festgesetzten  letzten  Fristen  der  30.  September  1873  für  die  Anmeldung  von
Kriegeverlusten  und  der  1.  März  1874  für  die  Nachbringung  militärischer  Anerkenntnisse.
  So  auch  der  Immediatbericht  des  Reichekanslers  an  den  Kaiser  vom
26.  Februar  1877  in  den  S.  218!  bezeichneten  Akten  des  Reichskanzleramts.