270  857.  b.  Die  Ausführung  dcs  Artikels  II  des  Entschädigungsgesetzes,

b.  Beweisverfahren.

Bei  jeder  Kriegsschädenregelung  tritt  das  Bestrebeng  der  Entschädigungsberechtigten
  hervor  (S.  39),  ihre  Verluste  tunlichst  zu
vergröljern  und  vom  Staate  eine  möglichst.  hohe  Eysatzsumme  herauszuschlagen.
  Bismarck  und  Miquel  haben  in  ihren  Reichstagareden
vom  2.  Juni  1871  (Verhandl  S.  987  :und  992)  darauf  hingewiesen
daß,  je  weiter  entfernt  die  ersatzpflichtige  Staatsstelle  von  dem  Ersatzberechtigten
  ist,  desto  schwerer  eine  Kontrolle  erscheint,  und
daß  daher  das  Reich  verhältnismäßig  teurer  arbeitet,  als  der  Bundesstaat,
  und  dieser  wieder  schwerer  geschädigt  werden  kann,  als
die  Provinz,  der  Kreis  oder  die  Gemeinde.  Die  Erfahrung  machte
das  Reich  insbesondere  bei  den  reichsländischen  Liquidationen.  Das
Reichskanzleramt  war,  wie  der  S.  266*  mitgeteilte  Erlaß  zeigt,  sehr
betroffen  über  die  Höhe  der  Liquidationen.  Ein  Vergleich  der  in
diesem  Erlaß  angegebenen  Summe  der  Anmeldungen  für  Elsaß-Lothringen
  mit  der  S.  223:  wiedergegebenen  Gesamtsumme  der  auf
Grund  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  überhaupt  gezahlten  Entschädigungen
  zeigt  einerseits,  wie  hoch  gespannt  die  Forderungen  der
Geschädigten  waren,  anderseits  eine  wie  scharfe  Musterung  die
Kommissionen  gehalten  haben.!°)

Diese  Minderung  wäre  noch  stärker  hervorgetreten,  wenn  nicht
die  Kommissionen  —  auch  hier  (S.  234)  auf  Veranlassung  oder  mindestens
  mit  Billigung  der  höheren  Instanzen  —  bei  der  Zulassung
der  Beweismittel  immer  weiter  gegangen  wären.  Art.  II  ließ  nur
diejenigen  Leistungen  für  das  deutsche  Besatzungsheer  zur  Liquiaation
  zu,  die  „auf  Anordnung  der  deutschen  Militärbehörden  und
gegen  Anerkenntnis  der  letzteren‘  geschehen  waren.  Damit

onnten  nur  die  schon  seit  langen  Jahren  in  Kriegszeiten  üblichen
(S.  16),  bei  der  Anforderung  von  der  anfordernden  Behörde  ausgestellten,
  die  angeforderten  Gegenstände  einzeln  aufführenden  Urkunden
  gemeint  sein  (bons,  regus).  Die  Aufnahme  dieser  Bedingungen
  für  die  Vergütung  in  den  Art.  III  war  durchaus  fehlerhaft;
denn  man  hätte  schon  aus  den  Kriegen  von  1864  (S.  168°)  und  1866
(S.  188)  die  Erinnerung  haben  könnenp  daß  formgültige  Anerkenntnisse
zur  Not'noch  bei  Anforderungen  durch  höhere  Kommandostellen  an
die  Gemeinden,  die  hinter  dem  Kampfgebiet  liegen,  verlangt  und
ausgestellt  werden,  daß  aber  die  Requisitionen  durch  die  vorrücken-18)

  Nach  dem  in  den  Akten  des  Metzer  Bezirkapräeidiume  ber.  Liquidierung
des  -  Entschädigungsv«rfahrens  (Bezirksarchiv  Metz  Tit.  VIII  Sect.  B.  Nr.  10)  befindlichen
  Schlußbericht  des  Vorsitzenden  der  Kommission  ‚für  Lothringen  vom
i2.  März  1877  war  bei  ke  Kommission:

festgesetzt:
Kriegsschäden:  en,  ADONE.  in  Höhe  von  |  25,218  Nr.  in  Höhe  von
‚966  Fr.  24,122,600  Fr.
Kriegsleistungen:  Ka  Nr.  in  Höhe  von  |  50,929  Nr.  in  Höhe  von
9,477,041  Fr.  33,393,182

Die  höchste  und  pr  niedrigste  Festsetzung  war  für  rigunchkden:  715  000
und  0,75  Fr.,  für  Kriegeleistungen  1567  176  und  0,16  Fr.