8  67.  b.  Die  Ausführung  des  Artikels  II  des  Entrchädigungsgenetzen.  271

den  Truppen  und  kleinen  Truppenverbände  stets  nur  mangelhaft  beurkundet
  werden.!%)

l.  Man  hatte  zuerst  die  Meinung,  daß  auf  Grund  des  Art.  I
des  RG.  vom  14.  Juni  1871  nur  durch  wirkliche  „Spezialanerkenntuisse“
  bestimmter  deutscher  Truppenführer  gedeckte  Leistungen  vergütet
  werden  dürften.‘

Diese  Verwaltungsübung  ließ‘  sich  aber  ohne  offenbare  Ungerechtigkeit
  nicht  aufrecht  erhalten.  Auch  hatte  der  Bundesrat  selbst
in  seinem  Beschlusse  vom  17.  März  1871  (S.  247)  sich  genötigt
gesehen,  betreffs  der  in  Verlust  geratenen  Gespanne  und  Fahrzeuge

die  bei  Fes  tstellung  von  Schadensberechnungen  in  der  Verwaltungspraxis”
  “blichen  Beweismittel  zurückzugehen

und‘  diesem  Vorbilde  folgend,  wurde  schließlich  auch  bei  den
für  die  deutschen  Heere  bewirkten  Leistungen  in  den  Kommissionen
eine  sehr  leichte  Art  der  Beweisführung  zugelassen:  es  wurden
nicht  nur  nachträgliche  Anerkenntnisse  der  als  Lieferungsempfänger
angeblich  in  Betracht  kommenden  Truppenteile  angefordert  und  anerkannt,
  sondern  sogar  sog.  „Generalanerkenntnisse“  für  genügend
angesehen,')  d.  h.  heinigungen  einheimischer  Behörden  darüber,
daß  von  einer  Gemeinde  Lieferungen  bestimmter  Art  zu  einer  ge-132)

  Vgl.  hierzu  F&amp;eraud-Giraud,  Occupation  militaire  (1881)  S.  66:  „On
peut  möme  conclure  de‘  l’ensemble  des  rögles  que  nous  venons  de  poser  avec  la
jurieprudence,  que  d’une  manidre  gönerele  le  defaut  de  la  regularits  des  r&amp;quisitione
ne  pröjudice  en  Den  su  recours  ouvert  au  r6quisitions  pour  obtenir  contre
Sommune  ir,  unten  S.  272)  le  remboursement  des  objets  qu’il  a  &amp;t&amp;  oblige  de  livrer“.

14)  Vgl.  zB.  den  Erlaß  des  Reichakanzleramts  an  das  Kaie.  Generalgouvernement

ah  vom  22.  August  1871  (Bezirksarchiv  Straßburg  Sect.  IX  Fach  4  Nr.

vol.  1):  „Ob  es  zulässig  sein  wird,  für  einige  Kriegetsietungen,  weiche  durch
Qaittungen  oder  Bescheinigungen  der  Truppen  Bicht  belegt  sind,  aus  Landesfonda
oder  aus  Reichsmitteln  auf  Grund  eines  zu  erlassenden  Gesetzes  Entschädigung
zu  leisten,  wird  erst  dann  zu  beurteilen  sein,  wenn  der  Betrag  der  zufolge  deg
Gesetzes  vom  14.  Juni  d.  J.  zu  vergütenden  Kriegsleistungen  feststeht  und  wenn
det  Betrag,  der  unter  diesee  Gesetz  nicht  fallenden  Kriegsleistungen  zu  übersehen  ist“

U  lich  wollte  man  sogar  nur  Anerkenntnisse  der  gleichen  Militärbehörde
gelten  lassen,  von  der  die  Anforderungen  ausgegangen  und  an  die  die  Lieferungen
bewirkt  waren.  Später  ließ  man  auch  cheinigungen  einer  der  anfordernden  Stelle
vorgesetzten  Behörde  zu,  nicht  aber  bloße  Bescheinigungen,  in  denen  eine  Militärbebörde
  beurkundete,  ein  gewisser  Ort  oder  ein  bestimmtes  Gehöft  sei  durch  früher
durchgekommene  Truppen  völlig  ausgeräumt  vorgefunden  worden.  Vgl.  hierzu
die  S.  2181  bezeichnete  Denkschrift.  Die  Metzer  Kommission  hatte,  als  sie  durch
die  a  augen  des  Oberpräsidenten  genötigt  war,  sog.  „generelle  Anerkenntnisse“

sich  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  es  sich  hier  um  eine  Sache  der
Glaubwärdi  keit  handele,  und  hat  daher  mangels  Sonderanerkenntnissen  die  Vergütung
  solchen  Antragetellern  Vorweigert,  die  sich  durch  übertriebene  Angaben
oder  Vortegung  _getälschter  Bons  verdächtig  gemacht  hatten.  Aber  auch  dies
Verfshren  wurde  ın  dem  schon  oben  S.  2677  angezogenen  Erlaß  den  Oberpräsidenten
vom  28.  Mai  1874  gemibbilligt.  Der  letztere  wollte  die  Wiederherstellung  des
Reichslandes  in  jeder  W:  eine  nstigen,  der  Vorsitzende  der  Kommission  sich  im
Rahmen  des  Gesetzes  halte:  erstere  hatte  von  seinem  Standpunkt  als  Vergesamter
  sicher  sachlich  recht,  der  andere  verlangte  eine  gesetsliche  Er-15)

  ein  in  der  S.  2181  bezeichneten  Denkschrift  angeführter  Erlaß  des
Reichskansleramts  vom  31.  März  1873.  Der  Oberpräsident  wollte  nach  dieser
Denkschrift  sogar  Bescheini  en  zulassen,  in  denen  es  bloß  ale  „wahrscheinlich“
bezeichnet  ist,  daB  die  orderungen  gewisser  Art  stattgefunden  haben.