972  857.  II.  Die  Ausführung  des  Artikels  II  des  „Entschädigungsgesetzos,

wissen  Zeit  für  deutsche  Truppen  bewirkt  worden  seien.  Damit  hörte
aber  in  Wahrheit  jede  Uebersicht  auf,  ob  die  Leistungen  nicht
etwa  für  französische  Truppen  bewirkt  worden  waren,  und  eine
Nachprüfung  erwies  sich  als  unmöglich.

-2.  Ebenso  war  es  untunlich,  den  Ausdruck  „deutsche  Militärbehörden‘
  wörtlich  auszulegen.  Es  war  nämlich  schon  während  des
Krieges  in  Elsaß-Lothringen  .eine  deutsche  Zivilverwaltung  eingerichtet
  worden,'*)  an  deren  Organe  (Unterpräfekten  und  Canton-Maires)
  vielfach  die  Militärbehörden  ihre  Anforderungen  richteten.
Auch  die  von  diesen  —  als  Zivilverwaltungsbehörden  —  ausgestellten
Bescheinigungen  wurden  von  der  Kommission  als  Anerkenntnisse  im
Sinne  des  Art.  II  behandelt.

3.  Im  Jahre  1872  stellten  eine  Anzahl  oberelsässischer  Abgeordneter,
  Bürgermeister  und  K  issi  itglieder_beim  Reichstag  den
Antrag:

„die  Einleitung  dazu  zu  irelien,  daß  den  Gemeinden  und  den  Bürgern  auch  diejenigen
  Kriegsleistungen  aus  Reichefonds  erstattet  werden,  welche  nicht  mit  Quittungen
  der  betreffenden  Truppenteile  belegt  sind,  sobald  durch  Vernehmung  von
Zeugen  oder  auf  andere  Weise  der  Nachweis  gelielert  wird,  daß  sie  wirklich  geleistet
  sind“.

Dem  Kommissionsantrag  entsprechend'')  ging  der  Reichstag  zur
Tagesordnung  über,'°),  nachdem  der  Regierungsvertreter  darauf  hingewiesen
  hatte,  daß  in  Elsaß-Lothringen  genau  so  verfahren  werde,
wie  in  den  altdeutschen  Bezirken  und  daß  im  Landesetat  für
Elsaß-Lothringen  auf  das  Jahr  1872  ein  größerer  Betrag  vorgesehen
  sei,  um  in  denjenigen  Fällen  von  Kriegsschäden,  wo  eine
Entschädigung  auf  Grund  des  RG.  aus  Reichsfonds  nicht  gewährt
werden  könne,  eine  Entschädigung  aus  elsaß-lothringischen  Fonds
eintreten  zu  lassen,  sofern  erhebliche  Gründe  der  Billigkeit  dafür
  sprächen.'?)

D.  Kriegsleistungsprozesse  gegen  die  Kommunen.

Bewohner  von  Elsaß-Lothringen,  die  für  Kriegsleistungen  auf
Grund  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  keine  oder  keine  ihnen  genügende
  Vergütung  erhalten  hatten,  verklagten  die  Gemeinden,  denen
sie  angehörten,  auf  Ersatz  und  erlangten  bei  den  reichsländischen
Gerichten  in  der  Regel  obsiegende  Urteile.)  Auch  der  II.  Zivilsenat
des  Reichsgerichts  schloß  sich  dieser  Uebung  in  einem  Urteil  vom

16)  Vgl.  die  S.  218!  bezeichnete  Denkschrift  und  Edgar  Loening,  Die  Verwaltung
  des  Generalgouvernements  im  .

1%)  Kommissionsbericht  vom  29.  Mai  1872,  Drucksache  Nr.  111,  1.  Leg.-Per.
III.  Session  .

18)  Reichstagsverhandlungen  1872  S.  949,

19)  Etat  für  Elisaß-Lothringen  1872,

20)  Vgl.  u.  a.  das  Urteil  des  Landgerichte  Saargemünd  vom  17.  Juni  1878  (in
den  Akten  des  Bezirkspräsidiums  Metz,  betr.  Entschädigungsforderungen,  Bezirksarchiv
  Metz  Tit.  VIII  Sect.  B.  Nr.  15);  ferner  die  dem  Gesuch  des  Gemeinderats
von  St.  Avold  an  den  Landesausschuß  von  Elsaß-Lothringen  zugrunde  liegenden,  in
der  Sitzung  des  letzteren  vom  13.  April  1880  (oben  S,  2319)  besprochenen,  in  zwei
Instanzen  anerkannten  Forderungen  zweier  Kaufleute  von  St.  Avold  wegen  Wegashme
  ihrer  Lager  durch  deutsche  Truppen.