$  58.  Reedereigesetz.  Vorgeschichte.  273

20.  September  1881  an,  das  in  mehrfacher  Besichung  yon  grundsätzlicher
  Bedeutung  ist.*)

B.  Das  Reichsgesetz  betreffend  die  Entschädigung  der  deutschen
ereı  vom  14.  Juni  1871.
8  58.  I.  Vorgeschichte  des  Gesetzes.

A.  Allgemeines.

Nach  Abschluß  des  Krimkrieges  vereinbarten  die  europäischen
Großmächte  die  Pariser  Seerechtsdeklaration  vom  16.  April  1856.
Durch  sie  wurde  das  Prisenrecht  in  doppelter  Beziehung  beschränkt:
die  neutrale  Flagge  sollte  feindliches  Gut  decken  und  neutrales  Gut
sollte  auch  unter.  feindlicher  Flagge  unantastbar  sein,  beides  mit
Ausnahme  der  Kriegekonterbande.  Diese  an  sich  einen  upzweifelhaften
Fortschritt  auf  dem  Gebiete  des  Seebeuterechts  bedeutende  Vereinbarung,
  litt,  wie  schon  oben  $.  233%  ausgeführt  ist,  an  zwei  Mäneln.

  Einmal  blieben  die  feindlichen  Schiffe  und  die  auf  ihnen  beindliiche
  Ware  feindlicher  Eigentümer  dem  Zugriff  unterworfen.
Ferner  aber  hatte  die  ganze  Uebereinkunft  keinen  erheblichen  praktischen
  Wert,  weil  der  Begriff  der  Kriegskonterbande  unumschrieben
blieb.  Das  ist  besonders  im  Weltkriege  von  1914  klar  geworden;
die  Engländer  erweiterten  die  in  der  von  ihnen  zuerst  anerkannten
Londoner  Seerechtserklärung  von  1909  enthaltenen  Vorschriften  über
die  Kriegskonterbande  ständig  und  erklärten  schließlich  die  ganze
Seerechtserklärung  für  unverbindlich.

Preußen  war  schon  1864  bereit  gewesen,  den  Grundsatz  ‘der
Freiheit  der  Meere  rückhaltlos  zur  Durchführung  zu  bringen,  wie
dies  bereits  in  den  berühmten  Verträgen  mit  den  Vereinigten  Staaten

21)  Abgedruckt  “n  der  Juristischen  Zeitschrift  für  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen
  1881  S.  486  (vgl.  auch  1880  S.  404,  1881  S.  110).

Es  handelt  sich  um  die  Klage  eines  Pächters  Hurlin  gegen  seine  Wohnsitzgemeinde
  auf  Bezahlung  des  vom  Kläger  für  deutsche  Truppen  geleisteten  Vorspanns.
  Die  beklagte  Gemeinde  wandte  zuvörderst  Unzulässigkeit  des  Rechtawegs
ein,  weil  die  Anspräche  auf  Erstattung  von  Kriegsleistungen  nicht  vor  die  Gerichte,
sondern  vor  die  durch  Art  III  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  gebildeten  Kommissionen
  ‚gehörten.  Das  Reichsgericht  verwarf  diese  Einrede  mit  der  Begründung,
daß  Kläger  seinen  Anspruch  nicht  auf  dieses  Gesetz,  sondern  auf  Auftrag
oder  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  stütze.  In  der  Sache  selbst  wird  der  von
den  Vorinstanzen  au  fpeeteilte  und  der  ständigen  Rechtssprechung  der  französischen
-  Gerichte  entsprechende  (vgl.  Dalloz  76  I  441,  auch  unten  S.  )  Satz  bestätigt,
daß  für  die  vom  Feinde  im  Besetzungegebiet  angeforderten  Leistungen  die  Gemeinden
  aufzukommen  hätten.  Zudem  sei  auch  im  vorliegenden  Falle  die  Aufforderung
  zunächst  an  den  Gemeindevorstand  gerichtet  gewesen,  und  dieser  habe  in
seiner  Eigenschaft  als  3  befugter  Vertreter  der  Gemeinde  und.  in  Sorge  für  die

zu  ersetzen,  was  er  für  dieselbe  und
zur  Ver  hütung  gröflerer  Nachteile  aaa  eigenen  Mitteln  aufgewendet  habe.

Heilfron,  Kriogsschäden  IL  19