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Pariser  Seerechtsdeklaration  wiederhergestellt  hätte.  Das  wäre  für
die  französische  Handelsmarine  ein  schwerer  Schlag  gewesen.  Zwar
war  die  französische  Kriegsmarine  der  jungen  ($.  173)  norddeutschen
zweifellos  überlegen.  Es  wäre  aber  @in  leichtes  gewesen,  die
schnellen  Hamburger  und  Bremer  Dampfer  zu  bewaffnen  und
durch  diese  Kaperkreuzer  die  französische  Handelsschiffahrt  lahm
zu  logen.  Nur  auf  vielfaches  Drängen  der  beteiligten  Kreise  entschloß
  sich  Bismarck  zu  Vergelt  Anah  Erst  einige  Wochen
vor  dem  Kriegsende  erschien  die  Verordnung  vom  19.  Januar  1871
(BGBl.  S.  8),  durch  welche  die  Verordnung  vom  18.  Juli  1870
mit  Wirkung  vom  10.  Februar  1871  wieder  außer  Kraft  gesetzt
wurde.

Inzwischen  waren  aber  mehr  als  80  deutsche  Schiffe  mit  wertvollen
  Ladungen!v)  von  den  Franzosen  aufgebracht  und  teils  auf  offener
  See  vernichtet,  teils  im  Prisenverfahren  kondemniert,  teils  sogar.ohne
  ein  solches  von  der  französischen  Regierung  verkauft
worden.?)

Es  war  klar,  daß  das  besiegte  Frankreich  auch  die  der  deutschen
  Seeschiffahrt  zugefügten  Verluste  zu  tragen  haben  werde.
Aber  auch  hier  (S.  214)  ließ  sich  Bismarck  auf  eine  Feststellung
vor  einer  gemischten  Kommission  (wie  nach  dem  dänischen  Kriege,
.S.  173)  nicht  ein,’)  sondern  rechnete  die  Ersatzszumme  der  Gesamt-)

  J.  Valfrey,  Histoire  du  trait&amp;E  de  Francfort  (1874)  I,  35  nennt  %
Schiffe,  die  mit  Ladung  einen  Wert  von  nur  6  Mill.  Fre.  gehabt  hätten.  Gezahlt
eind  (S.  217)  fast  17-Mill.  Fra.

2)  Vgl.  die  Rede  des  Abg.  v.  Hennig  in  der  Reichstagssitzung  vom  2.  Juni
1871  (Verband  S.  983).  In  Yorahnung  des  Verhaltens  Englands  im  Kriege  von
1914  (vgl._hierzu  die  bei  Orell  Füßli  1917  erschienene  Schrift:  „Englands  Kriegführung
  gegen  die  Neutralen‘)  verlangte  der  Abgeordnete  die  Kündigung  der  Pariser
Deklaration  mit  den  durch  die  Ereignisse  des  Weltkrieges  in  traurigster  Weise
bestätigten  Worten:  „Von  der  Gerechtigkeit  der  anderen  Völker,  mit  denen  wir
im  Kriege  sind,  können  wir  nichts  erwarten,  ganz  allein  von  ihrer  Furcht.“

3)  Vgl.  den  Bericht  der  Hansestischen  Gesandtschflt  vom  4.  Oktober  1870
(Akten  des  Bremer  Stadtarchive  betr.  die  Liquidierung  der  Kriegsentschädigungsforderungen
  für  von  den  Franzosen  aufgebrachte  Schitle,  M.  6.  g.  2.  1.)  und  vom
24.  Mai  1871  (Akten  des  Lübecker  Stadtarchiva,  Deutsches  Reich  III,  Vol.  A,
Fasc.  8,  Entschädigungen,  Deutsch-französischer  Krieg);  ferner  den  Bericht  der  Petitionakommission,
  Reichstagsdrucksache  Nr.  128  B.,  1.  Legisl.  Per.  I.  Session  1871.
Während  Bismarck  schon  in  dem  oben  &amp;  213  mitgeteilten  Schreiben  vom  26.  September
  1870  die  Einzelliquidation  ‚der  Landkriegsschäden  und  die  damit  zusammenhängende
  Einsetzung  gemischter  Kommissionen  grundsätzlich  verwarf,  scheint
für  die  Schäden  der  Reederei  und  der  Auslandsdeutschen  noch  bis  kurz  vor  dem
Präliminerfrieden  im  Bundesrat  die  Wage  geschwankt  zu  haben:  In  einem  vom  Hanseatischen
  Bundesratsbevollmächtigten  am  5.  Februar  1871  erstatteten  Bericht,  der
auch  für  die  ‘Frage  der  Beseitigung  des  gesamten  Prisenrechts  durch  den  zu
schließenden  Friedensvertrag  sehr  bemerkenswert  ist  (in  den  oben  angeführten
Akten  des  Bremer  Stadtarchive)  heißt  es:

„Was  zunächst  die  aufgebrachten  Schiffe  und  deren  Ladung  betreffe,  so  würde
für  sie  in  ähnlicher  Weise  gesorgt  werden,  wie  dies  im  Wiener  Frieden  geschehen
sei  Man  werde  zur  Ermittelung  der  Schäden  eine  gemischte  Kommission  einsetzen,
und  der  Betrag,  der  den  Beteiligten  zu  gewährenden  Entschädigung  werde  anßerhalb
  und  neben  der  Kriegsentschädigung  von  Frankreich  beim  Friedensschlusse  gefordert
  werden.  Ebenso  würden  auch  die  positiven  Verluste  der  mit  ungebühr-19*

