27  6  8  58.  Reedereigesetz.  Vorgeschichte.

entschädigung  zu.  Demgemäß  bestimmte  Art.  13  des  Frankfurter
Friedens  vom  10.  Mai  1871  nur  (vgl.  unten  S.  321):

„Die  deutschen  Schiffe,  welche  durch  Prisengerichte.  vor  dem
2.  März  1871  kondemnier®  waren,  sollen  als  endgültig  kondemniert
angesehen  werden.

Diejenigen,  welche  am  besagten  Tage  nicht  kondemniert  waren,
sollen  mit  der  Ladung,  soweit  solche  noch  vorhanden  ist,  zurückgegeben
  werden.  Wenn  die  Rückgabe  der  Schiffe  und  Ladungen
nicht  mehr  möglich  ist,  so  soll  ihr  nach  dem  Verkaufspreise  bemessener
  Wert  ihren  Eigentümern  erstattet,  werden.“

B.  Der  Gesetzentwurf.

Es  war  selbstverständlich,  daß  demgemäß  das  Deutsche  Reich
aus  der  Kriegsentschädigung  der  5  Milliarden  die  Schiffahrtsverluste
zu  ersetzen  hatte.  Die  —  nächst  Preußen  —  meist  beteiligten  Uferstaaten
  Mecklenburg-Schwerin,  Oldenburg,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg
  stellten  am  13.  Juni  1871  beim  Bundesrat  den  Antrag:

1.  daß  den  Reedern,  den  Ladungsinteressenten  und  der  Besatzung  der  von
Frankreich  aufgebrachten  deutschen  hiffe  aus  der  Kriegskontribution  voller
Ersatz  Bei,  Schadens  zu  gewähren  sei,  soweit  derselbe  nicht  von  Frankreich  geeistet
  wir

2.  daß  den  Reedern  derjenigen  deutschen  Schiffe,  welche  durch  feindliche
Bedrohung  in  auswärtigen  Häfen  zurückgehalten  vder  zum  Einlaufen  in  Schutzhäfen
  genötigt  wurden,  die  baren  Auslagen  für  Besoldung  und  Unterhalt  der  Besatzung,

  für  die  Erhaltung  der  Ladung,  sowie  für  die  Hafenunkosten  während  °

der  Dauer  ihres  gezwungenen  Aufenthaltes  aus  der  Kriegakontribution  zu  ersetzen
  seien,  soweit  der  Ersatz  von  Frankreich  nicht  geleistet  wird;

3.  daß  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  unter  Ziffer  1  und  PN  gedachten
Schäden  durch  eine  vom  Bundesrate  zu  dem  Behufe  einzusetzende  Kommission
zu  erfolgen  habe

Der  Bundegrat  nahm  in  der  Sitzung  vom  27.  Mai.  1871  den
Antrag  an  und  die  Vorlage  wurde  darauf  am  29.  Mai  1871  in
der  später  Gesetz  gewordenen  Fassung  (S.  280)  an  den  Reichtag
gebracht  (Reichstagsdrucksache  1.  Leg.  Per.  I.  Session  1871  Nr.  166),
mit  Ausnahme  des  jetzigen  Art.  I  $  4,  der  erst  bei  der  Beratung
im  Reichstag  eingefügt  wurde  (unten  S.  .279).  Im  Bundesrat  fand
Art.  I  keinen  Widerspruch.  Wohl  aber  erregte  Art.  II  Bedenken,
weil  befürchtet  wurde,  es  könnten  nach  dem  darin  zum  Ausdruck

lichen  Gewaltmaßregeln  aus  Frankreich  oder  den  Kolonien  ausgetriebenen  Deutschen
wahrscheinlich  ein  besonderes  Entschädigungsobjekt  bilden.

Abgesehen  von  diesen  beiden  Kategorien  würde  man  spezielle  Entschädigungeansprüche
  an  Frankreich  nicht  stellen,  sondern  nur  eine  allgemeine  Kriegsentschädigung
  verlangen,  deren  Betrag  freilich  so  hoch  gegriffen  werden  müsse,  daß:
wir  darin  vollen  Ersatz  für  alle  sonstigen  Verluste  finden  könnten.  Inwieweit
aus  dieser  Kriegsentschädigung  dann  noch  Einzelnen  Ersatz  gewähren  sei,  werde
eine  Frage  der  inneren  deutschen  Gesetzgebung  bleiben,  und  daher  mit  dem  Reichstage
  zu  erledigen  sein

.  endlich  das  Prinzip  der  ‚Freiheit  des  Privateigentums  zur  See  betreffe,
  80  Yags  dessen  Anerkennung  eine  Stipulation  des  iedensvertrages  bilden.
  Man  werde  bestimmen,  daß  feindliches  Privateigentum  (Schiffe  und  deren
Ladungen)  der  Aufbringung  nicht  unterliegen  sollen,  außer  in  dem  Falle,  in  welchem
apch  neutrales  Eigentum  derselben  unterworfen  sei.  Damit  werde  die  Verpflichtang
  verbunden  werden,  die  anderen  Mächte  zum  Beitritt  zu  dieser  Stipalation
aufzufordern,  die  dann  einen  fünften  Artikel  zur  Pariser  Deklaration  bilden  werde.