.$  58.  Reedereigesetz.  Vorgeschichte.  277

gekommenen  Grundsatze  auch  zahlreiche  Inlandsbetriebe  gleichartige
Ansprüche  erheben,  weil  auch  sie  trotz  Stilliegens  infolge  des  Manels
  an  Rohmaterialien  oder  Betriebsmitteln  zu  laufenden  baren  Aus-Iagen
  an  den  Arbeiterstamm  usw.  genötigt  gewesen  wären.‘)
Dem  Gesetzentwurf  beigegeben  waren  folgende
Motive.

Die  Französische  Regierung  ist  während  des  letzten  Krieges  dem  Vorgange
Deutschlands,  welches  die  Französischen  Handelsschiffe  von  der  Aufbringung  und
Wegnahme  'dugch  seine  Kriegsmarine  befreite,  —  Verordnung  vom  18.  Juli  v

‚(Bundesgesetz-Blatt  Seite  )  —  nicht  gefolgt.

Mehr  als  achtzig  Deutsche  Kauffahrteischiffe  sind  von  den  Französischen
Kreuzern  genommen  worden  und  die  Besorgnis  vor  gleichem  Schicksal  hat  sehr
zahlreiche  deutsche  Schiffe  während  des  Krieges  in  fremden  Häfen  zurückgehalten
oder  zum  Einlaufen  in  solche  Häfen  genötigt.
den  deutschen  Eigentümern  und  deutschen  Besatzungen  der  von  Frankreich
  genommenen  Schiffe  und  Ladungen  aus  der  von  Frankreich  zu  entrichtenden
Kriegsentschädigung  Ersatz  gewährt  werd®,  entapricht  mit  arücksicht  auf  die  völkerrechtliche
  Schutzlosigkeit  des  Privateigentums  zur  See  der  Billigkeit  und  der  in
früheren  Fällen,  z.  B.  nach  dem  letzten  idigung  iet  auf  die  Vergütung  der

von  seiten  anderer  .durch  den  Kriez  kaum  minder  hart  betroffenen  Geschäfigzweige
  Anaprüche  auf  gleichartige  Ersatzleistung  hervorrufen,  welchen  zu  genügen
wicht  möglich  wäre.  Größer  noch  als  derjenige  Schaden,  weicher  durch  die  Aufsringung
  von  Schiffen  der  deutschen  Handelsmarine  zugefügt  wurde,  ist  der  Geetrag
  derjenigen  Verluste,  welcher  .  durch  das  gezwungene  Stilliegen  zablreicher
  Schiffe  in  außerdeutschen  Häfen  den  beteiligten  deutschen  Reedern
erwachsen  ist.  Die  letzteren  befanden  sich  nach  Ausbruch  des  Krieges  in  der
Alternative,  ihre  Schiffsbesatzungen  entweder  trotz  des  Stilliegens  während  der
Dauer  des  Krieges  in  ihrem  Dienst,  also  in  Lohn  und  Brot,  zu  hehalten  ode»
aber  unter  Auflösung  des  Henervertrags  auf  Grund  des  Artikel  543  Nr.  4  des
delagesetzbuchs  nach  demjenigen  Hafen,  in  welchem  sie  angeheuert  worden,
zurückzubefördern.  In  letzterem  Falle  wäre  den  Reedern  außer  den  oft  sehr  erheblichen
  Kosten  der  Heimschaffung  die  Notwendigkeit  erwachsen,  nach  Beendigung
es  Krieges  zur  Heimführung  der  Schiffe  auf  ihre  Kosten  deutsche  Mannschaften
ins  Ausland  zu  senden,  sofern  sie  Bedenken  trugen,  ihre  Schiffe  ausländischen,
nicht  immer  zuverlässigen  und  oft  nur  für  hohen  Lohn  zu  gewinnenden  Seeleu
anzuvertrauen.  Mit  Rücksicht  auf  diese  mit  der  Heimsendung  der  Benatzungen
verbundenen  Nachteile  sowie  auf  die  Ungewißheit  der  Dauer  des  Krieges  haben
die  Reeder  ‚welche  überdies  ihre  Schiffe  im  Ausiande  nicht  ganz  ohne  Obhut
lassen  konnten,  viellach  die  erstere  Alternative  gewählt.  Sie  sind  demgemäß
genötigt  gewesen,  für  die  beim  Schiffe  verbliebene  Begatzung  an  Heuer  und  Kosten
des  Unterhalts  bedeutende  Beträge  aufzuwenden  Daß  den  beteiligten  Reedern
für  dung  Iotzteren  direkt  durch  den  Krieg  ihnen  veranlaßten  baren  Ausgaben
Vergütun  der  Kriegsentschädigung”  gewährt  werde,  erscheint  durch  Billigkeitsgründe
  Zleichfalls  gerechtfertigt
Die  vorstehenden  Gesichtspunkte  waren  für  die  Fassung  des  gegenwärtigen
Gesetzentwurfe  maßgebend.  Zu  den  einzelnen  Bestimmungen  desselben  ist  Folgendes
  zu  ‚„pemerken
88  1-4  enthält  die  Grundaätze,  welche  für  die  den  Eigentümern  etc.
genommenen  Schiffe  und  Ladungen  zu  ‚gewährende  Entschädigung  maßgebend
sein  sollen
Nach  $  1  ist  den:  Eigentümern  der  von  Frankreich  nicht  zurückgegebenen
Schiffe  und  Ladungen  der  Wert  derselben  voll  zu  vergüten.  Diejenige  —  jeden-“)

  2  hierzu  noch  unten  S.
rtungen  der  Reeder  gig  en  weiter.  Vgl.  hierüber  O.  Brandt,  Die
Deutsche  Industrie  im  Kriege  191  (1916)  Ss.  5