278  %  58.  Reedereigesetz.  Vorgeschichte.

falls  geringere  —  Entschädigung,  welche  Frankreich  nach  Artikel  13  Alinea  2  des
Friedensvertrags  für  nicht  kondemnierte  und  dessen  ungeachtet  verkaufte  Schiffe
oder  Ladungen  etwa  zu  leisten  haben  wird,  verbleibt  dann  der  Reic
Die  im  8  2a  erwähnte  Taxakala  ist  von  Vertretern  der  deutschen  Reederei
entworfen.  Die  vollständige  Aufzählung  der  einzelnen  zu  vergütenden  Ausgaben
und  Verluste  im  $  3  bezweckt,  den  bei  früheren  derartigen  Liquidationen  vorgekommenen
  Streitigkeiten,  über  den  Umfang  der  zu  leistenden  Entschädigung  vorzubeugen.
  Durch  den  usdrugk  „Heuer“  der  Besatzungen  soll  für  die  Schiffsführer
  eine  Berücksichtigung  der  ihnen  neben  der  eigentlichen  Heuer  nach  Prozenten
  der  Bruttofracht  unter  dem  Ausdruck:  „Kaplaken‘  häufig  gewährten  Vergütun
  „nieht  ausgeschlossen  werden.
ie  Art  dieser  Berücksichtigung  wird  die  Liquidationskommission
(Artikel  In  zu  befinden  haben.  —  Die  für  die  Habe  der  Besatzungen  bestimmten
sehr  reichlich  bemessenen  Wertsätze  sollen  absolut  maßgebend  und  namentlich
auch  durch  den  Beweis  des  Mehrwerts  nicht  anfech
hne  solche  Festsetzung  würde  die  eventuell  unerläßliche  Beweisaufnahme
über  den  Wert  der  einzelnen  während  der  Gefangenschaft  verloren  gogangenen
Effekten  der  deutschen  Seeleute  zu  den  größten  Weiterungen
Artikel  III  überträgt  das  Liquidationageschäft  einer  Kommission,  welche  über
die  Ansprüche  der  Liquidanten  in  gleicher  Art,  wie  dies  nach  dem  Deutsch-Dänischen
  Kriege  geschehen,  endgültig  zu  entscheiden  berufen  sein  soll,
Nicht  begründet  ist  in  diesen  „Motiven“  die  Versagung  der
Entschädigung  für  versicherte  Schiffe.  Allerdings  entspricht  diese  Vorschrift
  dem  ;  dieses  ist  sogar  noch  enger
gefaßi  als  das  Reedereigesetz,  weil  das  letztere  (Art.  I  $  5),  nicht
aber  das  Entschädigungsgesetz  (Art.  I  Nr.  3)  den  Versicherten  die
Rückzahlung  der  Versicherungsprämien  zugesteht.  Es  ist  verständlich,
  daß  das  Reich  keine  Veranlassung  hatte,  den  Versicherern
das  von  ihnen  durch  den  Versicherungsvertrag  übernommene  -Risiko
abzunehmen,  was  übrigens  nicht  nur  bei  Versicherung  gegen  Prä*
mien,  sondern  auch  bei  denen  auf  Gegenseitigkeit  abgelehnt  wurde
(Erklärung  des  Regierungsvertreters  in  der  eichstagssitzung  vom
19.  Juni  18%,  S.  1108,  vgl.  S.  1106).  Im  Bundesrat  wurde  von
den  Seeuferstaaten  —  außer  Preußen  —  die  Streichung  des  $  5
(in  der  Vorlage  $  4)  beantragt,  weil  die  Versicherer  nach  den
Erfahrungen  nach  1864  —  wo  die  Entschädigung  von  Dänemark
auch  auf  versicherte  Schiffe  hätte  gezahlt  werden  müssen  (S.  173)
—  angenommen  hätten,  daß  dies  auch  nach  dem  deutsch-französischen
  Kriege  geschehen  werde  und  weil  sie  ihre  Prämiensätze
dementsprechend  billig  gehalten  haben.  Die  Mehrheit  lehnte  den
Vorschlag  aber  ab,  weil  die  Versicherer  keinen  Anspruch  darauf
hätten,  für  die  unter  falschen  Voraussetz  n  abgeschlossenen  Vere
  entschädigt  zu  werden.’)  Maßgebend  dürfte  vor  allen  die
pra  tische  Erwägung  gewesen  sein,  daß  die  Entschädigung  1864
aus  dänischen,  1871  aus  deutschen  Mitteln  gewährt  werden  mußte.
C.  Die  Beratungen  im  Reichstag.
I.  Die  erste  Beratung  des  Entwurfs  im  Reichstage  fand  am
2.,  die  zweite  —  ohne  dazwischenliegende  Kommissions  eratung  —
am  9.,  die  letzte  am  10.  Juni  1871  statt.  (R
S.  979  ff.,  1103  ff,  1129).

5)  Vgl.  den  Bericht  der  hanseatischen  Gesandtschaft  vom  24.  Mai  1871  in
den  in  Ak.  3  besprochenen  Akten  des  Lübecker  Stadtarchivs