8  58.  Reedereigesetz.  Vorgeschichte.  279

Zu  dem  Gesetzentwurf  wurden  bei  der  zweiten  Lesung  drei
Abänderungsanträge  gestellt:

a.  Der  Antrag  Dr.  Wolfson  und  Gen.  (Reichstagsdrucksache
Nr.  181  II)  schob  den  jetzigen  8  4  des  Art.  I  ein  (S.  276).  Die
Antragsteller  wiesen  darauf  hin,  daß  ohne  die  in  dieser  Vorschrift
erfolgte  ausdrückliche  Feststellung  es  nach  den  Bestimmungen  des
ADHGB.  zweifelhaft  erscheinen  könne,  ob  die  für  Schiff,  Fracht
oder  Ladung  zu  leistende  Entschädigung  für  diejenigen  Schiffsgläubiger,
  denen  nur  die  fortune  de  mer,  nicht  auch  das  sonstige  Vermögen
  des  Reeders  hafte,  ohne  weiteres  an  die  Stelle  der  ersetzten
Gegenstände  trete.  Trotz  Widerspruchs  des  Regierungsvertreters
wurde  der  Antrag  vom  Reichstag  angenommen  (Verhandlungsbericht
S.  1104  ff.)  und  vom  Bundesrat  genehmigt.

b.  Die  beiden  anderen  Abänderungsvorschläge  bezweckten  eine  Erweiterung
  des  Art.  II.  Nach  dem  Entwurf  sollten  die  Reeder  solcher
deutscher  Kauffahrteischiffe  für  gewisse  bare  Auslagen  entschädigt
werden,  welche  durch  feindliche  Bedrohung  in  außerdeutschen
Häfen  zurückgehalten  oder  zum  Einlaufen  in  solche  Häfen  genötigt
worden  waren.

Der  Antrag  van  Freeden  und  Gen.  (Reichstagsdrucksache  177  II,
Verhandlungsber.  S.  1106)  wollte  die  Entschädigung  auch  für  solche
Schiffe  zubilligen,  die  infolge  der  Aufbringungsgefahr  einen  deutschen
Hafen  aufzusuchen  oder  in  einem  solchen  —  auch  im  Heimathafen
—  zu  verbleiben  genötigt  gewesen  waren.  Der  Antrag  Büsing  und
Gen.  (Reichstagsdrucksache  171  II,  Verhandlungsber.  S.  1105)  wollte
nicht  ganz  soweit  gehen  und  die  Entschädigung  für  solche  Schiffe
versagen,  die  in  ihrem  Heimathafen  geblieben  waren,  sie  also  nur
beim  Liegen  in  anderen  deutschen  oder  in  außerdeutschen  Häfen  gewähren.
  Beide  Anträge  stimmten  darin  überein,  daß  es  unbillig
sei,  nur  für  die  im  Ausland  verbliebenen  Schiffe  einen  Ersatz  der
baren  Auslagen  zuzusprechen,  da  den  Reedern  diese  Mehrkosten  vielfach
  auch  bei  Stillegung  ihrer  Schiffe  in  Inlandshäfen  erwachsen
seien.  Der  Antrag  Büsing  berücksichtigte  mehr  die  Verhältnisse  der
Ostseereeder,  die  vorwiegend  den  Verkehr  zwischen  den  anliegenden
  fremden-  Länderg  (Rußland  und  Skandinavien)  betrieben,  deren
Schiffe  vielfach  jahrelang,  zuweilen  überhaupt  nicht  mehr,  in  den
Heimathafen  zurückkehrten  und  die  daher  an  der  Hereinziehung  auch
des  Heimathafens  kein  erhebliches  Interesse  hatten.  Der  Antrag  van
Freeden  nahm  auch  auf  die  Nordseeschiffahrt  Rücksicht,  die  zum
großen  Teil  der  Aus-  und  Einfuhr  von  und  zum  Heimathafen  nach
und  von  fremden  Ländern  diente,  und  deren  Schiffe  daher  ragelmäßig
  wieder  in  den  Heimathafen  zurückkehrten  und  während  des
Krieges  hier  stillgelegen  hatten.

eide  Anträge  wurden  im  Reichstag  abgelehnt,  nachdem  der
Regierungsvertreter  sich  entschieden  dagegen  ausgesprochen  hatte
(Reichstagsverhandl.  S.  1108).  Er  führte  aus,  daß  die  im  Auslande
stillgelegten  Schiffe  des  heimischen  Rechtsschutzes  entbehrten,  sowie
daß  die  Reeder  zur  Bewachung  und  späteren  Rückbeförderung  der
Schiffe  mindestens  einen  Teil  der  im  Inlande  geheuerten  Mannschaft