280  $  58.  Reedereigesetz.  Vorgeschichte.

an  Bord  lassen  müßten  und  nach  dem  ADHGB.  zur  freien  Rückbeförderung
  der  ganzen  Mannschaft  verpflichtet  seien;  daß  aber
‚alle  diese  Umstände  für  die  im  Inlande  verbliebenen  oder  dahin:
zurückgekehrten  Schiffe  nicht  in  Betracht  kämen.

Keiner  dieser  Anträge  wollte  übrigens  die  Stillieger  wegen  des
Erwerbsausfalls  entschädigen,  was  auch  nach  1864  nicht  geschehen
war  (S.  173).  Denn  damit  hätte  man  sich  auf  das  Gebiet  des  Ersatzes
  von  Konjunkturschäden  und  entgangenem  Gewinn  begeben,
was  ängstlich  vermieden  wurde.)  Es  wurde  ohnehin  schon  die  Behauptung
  aufgestellt  (vgl.  oben  S.  277),  daß  schon  der  in  dem  Entwurf
  vorgeschlagene  (und  durch  das  übereinstimmend  mit  ihm  verabschiedete
  Gesetz  gewährte)  Ersatz  der  baren  Auslagen  für  die
im  Ausland  stillgelegten  Schiffe  die  Reederei  günstiger  stellen,  als
die  inländischen,  lge  des  Krieges  ebenfalls  vielfach  zum  Stillstand
  verurteilten  Gewerbebetriebe,  die  trotzdem  für  die  Erhaltung
bare  Aufwendungen  hätten  machen  müssen  (vgl.  die  Rede  van  Fraeden’s,
  Reichstagsverhandl.  S.  1107).  Die  verbündeten  Regierungen
hatten  sich  zur  Aufnahme  des  Art.  II  in  die  Vorlage  entschlossen,
einmal  wegen  der  großen  wirtschaftlichen  Bedeutung  der  Reederei
für  die  im  Aufblühen  befindliche  deutsche  Industrie  und  das  damit
  im  Zusammenhang  stehenden  Ein-  und  Ausfuhrwesen,  und  ferner,
weil  sie  selbst  bei  Kriegsausbruch  durch  Warnungen  an  die  auf
See  befindlichen  deutschen  Schiffe  diese  vielfach  zum  Einlaufen  in
fremde  Schutzhäfen  veranlaßt  und,  soweit  die  Schiffe  sich  in  Auslandshäfen
  befanden,  durch  Verweigerung  der  Ausklarierung  durch
ihre  Konsuln  das  Verbleiben  der  Schiffe  im  Ausland  veranlaßt  hatten
(Rede  van  Freedens,  Verhandl.  S.  981).

D.  Das  Gesetz.

wurde  demgemäß  in  der  Fassung  des  Entwurfs  unter  Einschiebung
  ‘das  jetzigen  $  4  des  Art.  I  (Antrag  Wolffson,  S.  279)  verabschiedet,
  vom  Bundesrat  genehmigt,  vom  Kaiser  —  ‚gleichzeitig
mit  dem  Landschäden-  (S.  218)  und  dem  Ausl  1
(S.  295)  —  am  14.  Juni  1871  vollzogen  und  am  23.  Juni  1871
im  RGBl.  (Nr.  661,  S:  249)  veröffentlicht  als:

Gesetz,  betreffend  die  Enteohlidigung,  der  Deutschen  Reederei.

rtike  «  .

Den  deutschen  Eigentümern  und  deutschen  Besstzungen  der  von  Frankreich
genommenen  Schiffe,  beziehungsweise  Ladungen,  wird  aus  den  bereitesten  Mitteln
der  von  ‚Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung  nach  folgenden  Grundsätzen

währt:

$  1.  Den  Regdern  und  den  Ladungseigentümern  der  von  Frankreich  nicht
zurückgegebenen  Schiffe  und  Ladungen  wird  der  Wert  derselben  vergütet.
Haben  zurückgegebene  Schiffe®pnd  Ladungen  während  der  Dauer  der  Wegnahme
eins  Wertsyerminderung  erlitten,  so  erhalten  die  Eigentümer  für  diese  Wertsverminderung
  Erga

8  2.  Bel  der  Ermittelung  des  Wertes  ist  zum  Grunde  zu  legen:
a)  für  Schiffe  derjenige  Wert,  welchen  sie  zur  Zeit  der  Aufbringung
gehabt  haben.  Die  Schätzung  des  Schiffswertes  erfolgt  —  vorbehaltlich

®,  Vgl.  oben  S.  36.  Daher  wurde  nicht  einmal  den  Fischern  eine  Entschädigung
  gewährt,  denen  das  Auslaufen  durch  die  Militärbehörde  untersagt  worden
war;  vgl.  die  in  der  Reichstagsverhandlung  vom  9.  Juni  1871  (S.  1103)  erwähnte,
nicht  berücksichtigte  Petition  Hamburger  Seefischer.