$  58.  Reedereigesetz.  Vorgeschichte.  281

der  Schiffe  gegen  Seegefahr  erweislich  bezahlten,  auf  die  Dauer  der  Weganliegenden


b)  bei  Ladungen  der  Wert,  weichen  dieselben  mit  Zurechnung  der  dafür

ten  Seeversicherungsprämie  am  Einschiffungsorte  zur  Zeit  des  Abgangs
  des  Schiffes  gehabt  haben.

$  3.  Den  Reedern,  Ladungseigentümern  und  Schiffsbesatzungen  werdefi  die
nachstehend  bezeichneten  Ausgaben  und  Verluste,  soweit  dieselben  durch  die  Aufbringung
  der  Schiffe  oder  die  Wegnahme  der  Ladungen  erweislich  erwachsen  sind,
ersetzt:

Hafengelder,  Gerichts-  und  Notariatskosten,  sowie  ähnliche  bare  Auslagen,
Verlust  an  Schiffsproviant,  Aufwendungen  für  den  Unterhalt  oder  die  Heimsendung
  der  Schiffe,  Ladungen  und  Besatzungen,  die  für  die  Versicherung
ler  Schiffe  gegen  Seegelahr  erweislich  bezahlten,  auf  die  Dauer  der  Wegaahme
  fallenden  Prämien,  die  verdiente  Distanzfracht  der  nicht  mit  Ladung
zurückgegebenen-  Schiffe,  die  Heuer  der  Besatzungen  für  die  Zeit  ihrer
Gefangenhaltung  und  die  Verluste  an  der  Habe  derselben.  Der  Wert  dieser
Habe  wird  hierbei
a)  für  einen  Schiffsführer  auf  400  Tir.
b)  für  einen  Steuermann  auf  200  Tir,,
c})  für  einen  "Untersteuermann,  Bootsmann,  Zimmermann  oder  anderen
Seemann  eleichen  Ranges  auf  150  Tir.,
d)  für  jeden  sonstigen  Schiffsmann  auf  100  Tir.
angenommen.

$&amp;  4  Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  leistende  Entschädigung  Zür
Schiff,  Fracht  oder  Ladung  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  an  Stelle  desjenigen,  zu

en  Ereatz  sie  bestimmt  ist.

r  5.  Für  Verluste,  welche  durch  Versicherung  gegen  Kriegsgefahr  gedeckt
sind,  wird,  außer  dem  Ersatz  der  gezahlten  Versicherungsprämie,  Entschädigung
nicht  gewährt.

Artikel  II.

Aus  der  im  Artikel  I  erwähnten  Kriegsentschädigung  wird  ferner  den  Reedern
derjenigen  deutschen  Kauffahrteischiffee  weiche  durch  feindliche  Bedrohung  in
außerdeutschen  Häfen  zurückgehalten  oder  zum  Einlaufen‘  in  solche  Häfen  genötigt
  worden  sind,‘  für  die  Daueri  ihres  gezwungenen  Aufenthalts  Ersatz  der
ihnen  erwachsenen  "baren  Auslagen  für  Heuer  (ausschließlich  Kaplaken)  geleistet
und  außerdem  Entschädigung  für  den  Unterhalt  der  Besatzung  nach  den  von  der
Liquidationskommission  (Art.  III  festzustellenden  Grundsätzen  gewährt.

Artikel  II.

Ueber  die  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  a  gewährend
Entschädigung  it  für  jeden  einzelnen  Fall  durch  eine  aus  Mitgliedern  und:
4  Stellvertretern  bestehende  Liquidationskommission  endgültig  schiedene  Die  Kommission
  wird  vom  Bundesrat  ernannt.  Sie  wählt  ihren  Vorsitzenden  und  einen
Stellvertreter  desselben  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder.  Ihre  Beschlüsse  werden

Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.  Die  Kommissjonamitglieder  stimmen  lediglich  nach  ihrer  eigenen
freien  Ueberzeugung.  Zur  Besch  keit  der  Kommission  ist  die  Anwesenheit
von  mindestens  3  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  oder  geines  Stellvertreters,
  erforderlich.  Im  übrigen  regelt  die  Kommission  ihre  Geschäftsordnung
selbständig.  Die  Kommission  hat  das  Recht,  die  Behörden  selbständig  zu  reguirieren,
  Zeugen  eidlich  zu  vernehmen  oder  vernehmen  zu  lassen,  eidesstattliche
Versicherungen  abzunehmen  oder  abnehmen  zu  lassen,  auch  den  Liqnidanten  prä-Klnsivische
  Fristen  für  die  Anmeldung  und  Begründung  ihrer  Forderungen  zu

timmen.