$  59.  Reedereigesetz.  Die  Reichaliquidationskommiesion  (Art.  III).  283

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2)  Bei  Feststellung  des  Alters  der  Schiffe  gelten  dieselben  bis  Ablauf  des  Kalenderjahres,
  in  welchem  sie  vom  Stapel  gelassen  sind,  für  neu,  un  .  r  ihres
Alters  endigt  mit  dem  nächstfolgenden  Kalenderjahre.  Dagegen  wird  das  Jahr
der  Fortnahme  als  verstrichen  betrachtet  und  für  voll  gerechnet.  Beispielsweise
  ist  demnach  ein  Schiff,  das  im  Juli  1868  vom  Stapel  lief  und  im  August
1870  genommen  wurde,  2  Jahre  alt.

3)  Als  Norm  für  die  Klasse  gelten  die  Klassifikationen  des  „Veritas  francais“  und
des  „Germanischen  Lloyd‘;  danach  gehören‘  zur

bei  „Veritas“  bei  „Germ.  L'oyd“  ®
1  Kia;  1.  er  reee  FR
2  Klane  a  IB,
3,  Klasse  f  „&gt;  2  Ex

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doch  sollen  auch  die  ehjeprechenden  Klassen  beim  „Englischen  Lloyd“,  dem
„Registre  maritime“,  den  amerikanischen  und  anderen  anerkannten  "Klassifika- „tions-Gesellschaften
  von  Gültigkeit  sein.
4)  Der  Wert  von  Dampfschiffen  und  eisernen  Segelschiffen  ist  durch  eine  Taxaka
  t  festzustellen,  sondern  muß  in  jedem  einzelnen  Falle  nachgewiesen

werden
5)  Die  deutschen  Meßbriefe  sind  für  die  Bestimmung  der  Größe  des  Schiffes  mabgebend,
  alle  abweichenden  Vermessungen  werden  auf  die  jetzt  übliche  Last  vo
preußischen  Pfunden  reduziert.

ll.  Die  Ausführung  des  Reedereigesetzes.
8  59.  Die  Reichsliquidationskommission  (Art.  III).

A.  Die  Zusammensetzung  und  Tätigkeit  der  Kommission


Nach  Art.  III  des  Gesetzes  sollte  über  die  für  'Schiffahrtsschäden
  zu  gewährenden  Entschädigungen  durch  eine  vom  Bundesrat
  zu  ernennende  und  aus  6  Mitgliedern  und  4  Stellvertretern
bestehende  Kommission  entschieden  werden.  Die  Kommission  erhielt
die  Bezeichnung  „R  ion  für  Reedereischäden“
(„RLK.“)  und  ihren  Sitz  im  Reichskanzleramt  in  Berlin  (dem  heutigen
  Reichsamt  des  Innern,  Wilhelmstr.  74).  Sie  begann  ihre  Tätigkeit
  bereits  am  1.  Juni  1871  und  beendete  sie  bis  zum  Schlusse
des  Jahres  1872.  Die  Gesamtsumme  der  gewährten  Entschädigungen
betrug  (S.  217)  16,753,650.06  M.!)

B.  Der  Geschäftsgang  der  Kommission.

I.  Nach  Art.  III  des  Gesetzes  entschied  die  RLK.  endgültig.
Also  auch  (S.  223)  für  die  Reedereischäden  wurde  ein  Instanzenzug
  nicht  eingerichtet.  Die  Schwierigkeiten,  die  durch  die  von  einander
  abweichenden  Entscheidungen  der  verschiedenen  Kommissionen
für  den  Ersatz  der  Landschäden  entstanden  (S.  226),  fielen  hier  fort;
der  enge  Zusammenhang  mit  dem  Reichskanzleramt  ließ  “dessen  etwaigen
  Einfluß  nicht  in  die  Erscheinung  treten.  Die  Unabhängigkeit
  der  Kommission  wurde  durch  den  Satz  zum  Ausdruck

ı)  Vgl.  hierzu  das  Protokoll  der  45.  Sitzung  des  Bundesrats  vom  21.  Dezember
1872,  $  und’  den  hierbei  vorgelegten  Geschäftsbericht  der  Kommission  vom
17.  Dezember.  1872.