284  8  59.  Reedereigesetz.  Die  Reichsliquidationekommission  (Ar:.  Il).

ebracht,  daß  ihre  Mitglieder  „lediglich  nach  ihrer  eigenen  freien
eberzeugung  stimmen.“

Immerhin  scheint  eine  Art  von  nochmaliger  Prüfung.  im  Falle
der  Anfechtung  einer  Entscheidung  einer  Teilkommission  zugelassen
worden  zu  sein.  Denn  in  einem  Beschlusse  vom  20.  November
1871  heißt  es  zu  II:

„Ueber  Reklamationen  gegen  gefällie  Entscheidungen  hat  stets  das  Plenum
der  Kommission  auf  Vortrag  des  Referenten  zu  'befinden‘.

I.  Zur  Beschlußfähigkeit  genügte  die  Anwesenheit  von
mindestens  3  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  (oder  seines
  Stellvertretere),  der  bei  Stimmengleichheit  .den  Ausschlag  gab.
50  war  die  Möglichkeit  gegeben,  in  mehreren  Teilkommissionen  zu

eschließen

III.  Die  Geschäftsordnung  wurde  von  der  Kommission  selbst

geregelt.  Auch  sie  hatte  gleich  den  für  die  Landschäden-  bestellten
ommissionen  (S.  222):

das  Recht,  die  Behörden  selbständig  zu  requirieren,  Zeugen  eidlich  zu  vernehmen
  oder  vernehmen  zu  lassen,  eidesstattliche  Versicherungen  abzunehmen  oder
abnehmen  zu  lassen,  auch  den  Liquidanten  präklusivische  Fristen  für  die  Anmeldung
  und  Begründung  ihrer  Forderungen  zu  bestimmen.

a.  In  Ausübung  der  ihr  durch  Art.  III  zugewiesenen  Befugnisse
erließ)  die  RLK.  zunächst  die  Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1871
(Reichsanzei  er  S.  1366),  in  der  hinsichtlich  der  Anmeldungen  die
folgenden  allgemeinen  Bestimmungen  getroffen  sind:

‚„Erstrecken  sich  die  Entschädigungsaneprüche.  auf  mehrere  Schiffe,  so  ist
für  jedes  Schiff  eine  besondere  Liquidation  aufzumachen.  Außer  Namen,  Gattung
un]  Heimatahafen  des  betr.  Schiffes  und  dem  Namen  des  Schiffsführers  ist  womöglich
  das  Unterscheidungssignal  anzugeben.

Bei  allen  Reklamationen  aus  Art.  I  des  Gesetzes,  welche  sich  nicht  zu  den
Ersatz  der  Kriegsve:  reicherangeprämie  beschränken  ($  5),  haben  Reeder  Ladungseigentümer
  die  ausdrückliche  Erklärung  beizu  n,  daß  sie  gegen  "Kriegs.
gefahr  kein»  Versicherung  genommen  haben,

Ladungseigentümer  können  aus  Art.  II  ‘des  Gesetzes  nicht  reklamieren,  so  daß
also  auch  bezüglich  derjenigen  Beträge,  weiche  für  Heuer-  und  Unterhaltungskosten’
der  Besatzung  im  Zufluchtshafen  von  der  Ladung  zur  großen  Haverei  kontribuiert
eind,  nur  die  Reeder  befugt  sind,  die  „Liquidation  im  Interesse  der  Ladungseigentümer
  zu  bewirken.

Die  Anmeldungen  müssen  mit  den  erforderlichen  Beweisstücken  versehen  sein,
wozu  je  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  insbesondere  zu  rechnen  sind

hiffsxertifikate,  amtliche  Auszüge  aus  dem  Schifferegister_  über  den’  Lasteninhalt
  des  kondemnierten  Schiffes,  über  Erbauungsjahr  und  sonstige  Beschaffenheit
  (siehe  Taxskala),  Maaßbriefe,  Atteste  über  die  GröDe  der  besegelten  Distanz
und  deren  Verhältnis  zur  ganzen  Reise,  Journale,  Chartepartien  und  Konnoasemente,
Fakturen,  Versicherungspolicen,  Assekuranzrechnungen,  Musterrollen,  Atteste  der  Register-
  und  Musterungsbehörden,  der  Wasserschoute  und.  Konsulate  und  dgl.  m.,  alles
ım  Original  und  in  beglaubigter  Abschrift.

Die  den  Liquidationen  für  das  Stilliegen  (gezwungener  Aufenthalt)  der  Schiffe
beizufügenden  Beläge  müssen  nachweisen:

a.  Ort  und  Dauer  des  Stilliegens,

b.  Rang  und  Namen  der  während  des  Stilliegens  auf  dem  Schiffe  befindlich

gewesenen  Besatzung,

8)  Die  in  diesem  Abschnitt  angeführien  Beschlüsse,  Entscheid  ke  usw.  der
RLK.  sind  entnommen  den  im  Bremer  Stadta  rehiv  befindlichen  ‚Akten  g  2L
Krieg  mit  Frankreich  1870/1,  Liquidation  der  g  igung  14