$  59.  Reedereigesetz.  Die  Reichsliquidationsl  ission  (Art.  III).  285

c.  u  Betrag  der  dieser  Besatzung  für  die  Zeit  des  Stilliegens  zugebilligten

d.  de  "irklich  erfolgte  Zahlung  der  letzteren.

Formulare  für  die  Anmeldung  der  Stillieger  sind  an  den  von  den  Regierungen
  der  Bundesstaaten  ‚demnächst  gu  bezeichnenden  Stellen  entgegenzunehmen,

Es  wird  ersucht  die  Aumeklungen  ungesäumt  zu  beschaffen  und  bleibt  die
Anberaumung  des  Präklusivtermins  vorbehalten.  Uebrigens  wird  darauf  aufmerksam
gemacht,  daß  die  dem  Reichakanzleramt  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der
betr.  Landesregierungen  bis  jetzt  zugegangenen  Anmeldungen,  soweit  sie  sichvauf  gepbommene
  Schiffe  und  deren  Ladungen  beziehen,  der  Kommission  bereits  über-Die

  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  erforderlichen  Berichtigungen.
  resp.  Vervollständigungen  der  bisherigen  Liquidationen  und  der  zu  denselben
  beigebrachten  Beweisstücke  sind  an  die  Kommissionen  zu  richten.“

b.  Die  Zulassung  und  Bewertung  der  Beweismittel,  eine  für
dia  Kriegsschädenregelung  besonders  wichtige  Frage  (S.  40),  bildete
auch  fernerhin  den  Gegenstand  allgemeiner  und  grundsätzlicher  Anordnungen
  der  RLK.,  abgesehen  von  den  für  einzelne  Tatbestände
gefaßten  Beschlüsse  "(unten  88  60,  61).  So  heißt  -es  zB.  in  einem

hreiben  vom  15.  September  1871  an  die  Senatskommission  für
Bundes-  und  Auswärtige  Angelegenheiten  in  Bremen  vom  15.  September
  1871
„Die  RLE  "het  keineswegs  in  ihrer  Bekanntmachung  vom  22,  Juli  d.  J.  ausgesproche
  solcher  Nachweis  lediglich  und,  allein  durch  Atteste  der  Mu-El
  ngebeliörden,  der  Wasserschoute  und  Konsulate  geführt  werden  dürfe,  sondern
sie  hat  diese  Beweismittel  nur  beispieleweise  als  je  nach  den  Umständen  des  Falles
besonders  geeignete  Beweisstücke  bezeichnet,  ohne  damit  irgendwie  auszuschließen,
daß  nach  e  der  Sache  auch  andere  Beweismittel  zulässig  seien.  Zu  solchen
subsidiären  Beweismitteln  rechnet  die  RLK  ganz  vorzugsweise  den  Eid  und  hat  sie
auch  bereits  in  zahlreichen  Fällen  zu  diesem  Auskunftsmittel  gegriffen;  freilich
eber  immer  erst  dann,  nachdem  die  Liquidanten  den  Vorschriften  der  Bekanntdan
  neh  soweit  sie  es  vermochten,  bereitwillig  nachgekommen  waren,  ung  nachdem
  sic  merauagestellt  hatte,  daß  bessere  Beweismittel  nicht  herbeizuschaffen  seien.
diesem  Sinne  wird  die  unterzeichnete  Kommission  auch  ferner  verfahren  und
eintstanden  Falles  nicht  unerwogen  lassen,  ob  und  inwieweit  nach  Erschöpfung
sonstiger  Beweismittel  einem  Glaubenseide  der  Reederei,  daß  die  Abrechnungen  ihrer
Kapitäne  echt  und  die.  Beträge  ausgezahlt  worden,  Beweiskraft  beizulegen  sei.“

c.  Von  dem  durch  Art.  III  der  RLK.  eingeräumten  Recht

„den  Liquidanten  präkiusivische  Fristen  für  die  Anmeldung  und  Begründung
ihrer  Forderungen  zu  bestimmen“

hat  die  Kommission  im  Interesse  der  Beendigung  ihrer  Tätigkeit
mehrfach  Gebrauch  gemacht.

1.  Durch  die  Bekanntmachung  vom  6.  November  1871  wurde
den  Stilliegern  (S.  295)  für  die  Einreichung  ihrer  Liquidationen  eine
Ausschlußfrist  bis  zum  31.  Dezember  1871  gestellt.

.  „2.  Später  hat  aber  offenbar  eine  Verlängerung  der  Fristen  stattfinden
  müssen.  Denn  in  der  Anlage  zum  Bundesratsprotokoll  vom
21.  Dezember  1872  (S.  2831)  heißt  es:

„Die  RLK.  hat  mittelst  der  abschriftlich  anliegenden  ferneren  Bekanntmachungen
  vom  8)  6.  November  v.  J.;  b)  11.  März  d.  J.  und  c)  7.  Mai  d.  J.  den  noch  sälfmigen
  Liquidanten  für  die  An  Anmeldung  und  für  die  Begründungen  ihrer  Forderungen
präklusivische  Fristen  bestimmt.  Diese  Fristen  liefen  laut  der  Bekanntmachung

für  die  Anmeldung  der  den  Reedern  nach  Art.  II  des  allegierten  Gesetzes  zustehenden
  Ansprüche  (Stillieger)  bis  zum  31.  Dezember  v.  J.,
laut  der  Bekanntmachung  ad.  b  b.: