286  8  60.  Reedereigesetz.  Die  Entschädigung  für  Verluste  (Art.  1).

für  die  Anmeldung  der  Ansprüche  der  Reeder,  Ladungseigentümer  und  Schiffsbesatzungen
  auf  Grund  des  Art.  I  desselben  Gesetzes  (aufgebrachte  Schiffe)  bis,  zum
30.  April  d.  J.,

endlich  laut  der  Bekanntmachung  ad

ür  die  Begründung  sämtlicher  bis  dahin  noch  nicht  präkludierter  Ansprüche

(Stillieger  und  aufgebrachte  Schiffe)  bis  zum  30.  September

Auch  nach  dem  mit  dem  30.  September  d.  J.  erfolgten  Ablauf  der  letzten
Präklusivfristen  hat  die  Kommission  den  Restitutionsgesuchen  aller  derjenigen  Liguidanten
  stattgegeben,  welche  die  Entechuldbarkeit  ihrer  seitherigen  Säumnis  irgendwie
  glaubhaft  zu  machen  vermochten.  Für  die  in  solchen  Fällen  nachträglich  zugelassene
  Beibringung  von  Beweisstücken  ist  jedem  einzelnen  Liquidanten  eine  neue
Präklusivfrist  gestellt  worden,  welche  in  keinem  Falle  über  den  Schluß  dieses  Monats
  und  Jahres  hinaus  sich  erstreckt“.?)

$  60.  Die  Entschädigung  für  Verluste  (Art.  I).

A.  Entschädigungsberechtigte  Personen.

Entschädigung  gewährt  wurde  nur  (Art.  I,  Eingang):  „den
deutschen  Eigentümern  und  deutschen  Besatzungen  der  von  Frankreich
  genommenen  Schiffe  bzw.  Ladungen.“

I.  Bei  juristischen  Personen  (Aktiengesellschaft,  Aktienkommandit-Gesellschaft,
  Reederei,  Genossenschaft)  mußte  der  Geschäftssitz
entscheiden,  ohne  Rücksicht  auf  die  Steatsangehörigkeit  der  Teilnehmer.
  Bei  anderen  Gesellschaften  des  bürge  lichen  oder  ‘des  Handelsrechts
  (offene  Handelagesellschaft,  K  haft)  dagegen
  war  die  Staatsangehörigkeit  der  einzelnen  Antragsteller  zu  ermitteln


lJ.  Bei  Warensendungen,  die  (regelmäßig  im  Ausfuhrhandel)  von
Deutschen  an  Nichtdeutsche  oder  (regelmäßig  im  Einfuhrhandel)
von  Nichtdeutschen  an  Deutsche  erfolgte,  mußte  die  RLK.  feststellen,
  ob  im  Augenblick  der  Aufbringung  nach  den  in.  Betracht
kommenden  Verträgen  und  den  für  deren  Beurteilung  zu  Grunde
zu  legenden  Rechtssätzen  das  Eigentum  an  der  Ladung  dem  Empfänger
  bereits  übertragen  oder  noch  beim  Absender  verblieben  war.
It  hiernach  als  Erfüllungsort  der  Bestimmungsort  für  vereinbart
(zB.  wenn  Baumwolle  ab  Galveston  „loco  Bremen‘  verkauft  war),
so  stand  die  Ladung  auf  der  Reise  noch  im  Eigentum  des  Absenders.
Mangels  einer  Vertragsbestimmung  kam  es  darauf  an,  ob  nach  dem
maßgebenden  Recht  das  Eigentum  mit  der  Uebergabe  an  den  Empfänger
  oder  seinen  Bevollmächtigten  übergehe  (wie  nach  den
ALR.)  oder  ob  dafür  ein  anderer  Umstand  entscheidet  (wie  nach
Gemeinem  Recht  die  Zahlung  des  Kaufpreises).  Die  für-den  Uebergang
  der  Gefahr  oder  für  die  Tragung  der  Beförderungskosten  in

3)  Beim  Vorliegen  besonderer,  die  rechtzeitige  Geltendmachung  hindernder  Umstände
  wurde  zuweilen  aus  dem  Kaiserlichen  Dispositionsfonds  geholfen.  So
wurden  zB.  einem  Reeder,  der  eine  Versicherungsgesellschaft  verklagen  mußte,
den  Prozell  in  der  Hauptsache  zwar  gewann,  aber  einen  Teil  der  Prozeßkosten
tragen  mußte,  die  letzteren  im  Gnadenwege  erlassen.  (Akten  dee  Reicbskauzleramts
—  jetzt  im  Reichsschatzamt  —  betr.  die  Entschädigung  der  Reederei  für  die
von  Frankreich  genommenen  Schiffe  und.  Ladungen,  Tit.  XVI,  Gen.  Nr.  8).