$  60.  Reedereigesetz.  Die  Entschädigung  für  Verluste  (Art.  I).  287

Betracht  kommenden  Vereinbarungen  (zB.  „cif‘,  „fob‘“)  und  gesetzlichen
  Bestimmungen  haben  hiermit  natürlich  nichts  zu  tun.!)

B.  Entschädigungen  für  Schiff  und  Ladung.

I  Entschädigung  der  Reeder.

a.  Für  die  von  Frankreich  nicht  zurückgegebenen
Schiffe

war  nach  Art.  I  $  1  der  Wert  derselben  zu  vergüten.

1.  Art.  13  Abs.  II  des  Frankfurter  Friedensvertrages  vom  10.
Mai  1871  hatte  für  die  vor  dem  2.  März  1871  noch  nicht  kondemniert
  gowenenen  Schiffe,  deren  Rückgabe  aber  dennoch
nicht  möglich  war  —  weil  sie  ohne  prisengerichtliches  Verfahren
versenkt  oder  verkauft  worden  waren  (S.  275)  —  bestimmt,  daß  „ihr
nach  dem  Verkaufspreise  bemessener  Wert  ihren  Eigentümern
  erstattet  werde.‘  Diese  zwischen  den  friedenschließenden  Staaten
  getroffene  Vereinbarung  hatte  (vgl.  hierzu  Bd.  I  S.  169  und
oben  5.44)  für  die  betroffenen  Reeder  keine  unmittelbare  Bedeutung  ;
sie  hätten  .sich  darauf,  auch  wenn  sie  besser  dabei  gefahren  wären,
nicht  berufen  können.  *)  Ihnen  gegenüber  übernahm  vielmehr  das
Reich  den  Eraatz  nach  den  vom  (Gresetz  festgestellten  Grundsätzen,

2.  Nach  Art.  1  8  2  war  bei  der  Ermittelung  des,  den  Reedern
zu  grsetznden  Betrages  für  von  Holz  gebaute  Segelschiffe  zu  Grunde

:  „derjenige  Wert,  welchen  sie  zur  Zeit  der  Aufbringung
gehabt  hatten“  und  dieser  wurde  nach  der  dem  Gesetz  beigegebenen
Taxskala  (S.  282)  bestimmt,  vorbehaltlich  des  Rechts  der  Schiffseigentümer
  zum  Nachweise  eines  höheren  Wertes.  Dadurch  wurde
die  Wertfeststellung  für  Holzsegelschiffe  erheblich  vereinfacht.  Besonders
  bewertet  wurden  die  Beschläge  solcher  Schiffe  (C,  D,  E
der  Taxskala).  Hierfür  sollten  nach  einem  Beschluß  der  Kommission
vom  26.  Oktober  1871  nicht  die  Grundsätze  der  Taxskala  und  der
Erläuterungen  Nr.  2  über  das  Alter  der  Schiffe  selbst  maßgebend
sein,  wonach  das  erste  Rechnungsjahr  erst  nach  Ablauf  des  Erbauungsjahres
  beginnt  und  das  Jahr  der  Fortnahme  vollgezählt  wird.

1)  Wurden  Waren  von  deutschen  Firmen  an  nichtdeutsche  im  Ausland  zum
Vermittelungs-  oder  kommissionsweisen  Verkaufe  (,in  Konsignation“)  gesandt,  so.
blieben  sie  natürlich  auf  der  Reise  im  Eigentum  des  deutschen  Versenders;  dieser
war  also  ersatsberechtigt.  "Es  scheint  hier  aber  der  Verdacht  gewisser  Machenschaften
  zur  der  zu  liquidierenden  Beträge  aufgetaucht  zu  sein;  denn

Fr  die  RLK.,  „daß  bei  den  auf  Konaignation  erfolgten
Versendungen  deutscher  Häuser  an  nichtäeutsche  Häuser  zur  Konstatierung  der
Nationalität  der  Ladung  notariell  festgestellt  werden  muß,  daß  die  Faktura  mit
dem  Inhalt  der  Handelsbücher  übereinstimmt“  (S.  289).

»)  Das  Reichskanzleramt  scheint  nicht  ganz  sicher  gewesen  zu  sein,  ob  diese
auch  in  den  Motiven  (S.  278)  vertretene  Auffassung  unbezweifelt  bleiben  werde.
Der  Reichekanzler  hatte  schon  im  Juni  1871  die  französische  Regierung  ersucht,
die  für  nicht  mehr  vorhandene  Schiffe  und  Ladungen  zu  zahlenden  Beträge  den
Beteili  en  nicht  direkt,  sondern  durch  Vermittlung  der  deutschen  Regierung  zahlen

ollen,  und  erklärte  sich  im  Erlaß  vom  5.  Dezember  1871  zwar  damit  einverstanden,
  daß  die  Festsetzung  solcher  Entschädigungsforderungen  durch  die  Kommission
  erfolge,  die  Auszahlung  an  die  Empfangsberechtigten  aber  zu  knüpfen  sei
„en  die  yeraängige  Zession  der  aus  Art.  13  des  Friedensvertrages  von  ihnen  gegen
Frankreich  herzuleitenden  Rechte  an  das  Deutsche  Reich“.