288  $  60.  Reedereigesetz.  Die  Entschädigung  für  Verluste  (Art.  I)

Vielmehr  sollte  das  Alter  der  Beschläge  vom  Tage  der  Anlegung
des  Beschlages  bis  zum  Tage  der  Aufbringung  des  Schiffes  berechnet
  werden.  Für  Dampfschiffe  und  eigene  Segelschiffe  mußte
nach  Nr.  4  der  Erläuterungen  (S.  283)  der  Wert  in  jedem  einzelnen
Falle  nachgewiesen  werden.

b.  Für  die  von  Frankreich  zurückgegebenen  Schiffe

war  die  Wertverminderung  zu  ersetzen,  d.  h.  der  Unterschied
zwischen  dem  nach  $&amp;  2a  zu  ermittelnden  Werte  zur  Zeit  der  Aufbringung
  und  dem  Werte  im  Augenblicke  der  Freilassung.

c.  An  Nebenkosten

wurden  den  Reedern  ersetzt  (Art.  183):

1.  Hafengelder,  Gerichts-  und  Notariatskosten,  sowie  ähnliche
bare  Ausl

2.  Verlust  an  Schiffsproviant,

3.  Aufwendungen  für  den  Unterhalt  oder  die  Heimsendung?)
der  Schiffe  und  Besatzungen,

4.  die  für  die  Versicherung  der  Schiffe  gegen  Seegefahr  erweislich
  bezahlten,  auf  die  Dauer  der  Wegnahme  fallenden  Prämien,

5.  die  verdiente  Distanzfracht  der  nicht  mit  Ladung  zurückgegebenen
  Schiffe,*)

6.  die  Heuer  der  Besatzungen’)  für  die  Zeit  ihrer  Gefangenhaltung.
  .

d.  Versicherte  Schiffe

wurden  nicht  vergütet  (Art.  I  $  5),  soweit  die  Versicherung
reichte  (vgl.  oben  S.  539  *).  Die  Reeder  mußten  deshalb  (Beschluß
vom  11.  August  1871)  in  jedem  Liquidationsfalle  in  einer  vor  Gericht
  abzugebenden  eidesstattlichen  Versicherung  erklären,  daß  sie
nicht  gegen  Kriegegefahr  versichert  gewesen  seien;  doch  genügte
(Beschluß  vom  21.  August  1871)  bei  mehreren  Reedern  die  Versicherung.
  eines  derselben.

Erstattet  wurde  aber  die  für  die  Versicherung  gegen  Kriegsgefahr
  gezahlte  Versicherungsprämie.

II.  Entschädigung  der  Ladungseigentümer.

a.  Für  die  von  Frankreich  nicht  zurückgegebenen
Ladungen

5)  Die  vom  Auswärtigen  Amt  für  die  Heimsendung  der  Besatzungen  verauslagten
  Kosten  wurden  dem  Amt  von  der  RLK.  unmittelbar  erstattet  (Beschldß  vom
8.  August  1871).

betr.  Scnit  aufgebracht  worden  war  (Beschluß  vom  tober
liegetage  „nurden  nicht  zur  verdienten  eanstrieit  gerählt  und
daher,  nicht  to  nergütet  (Beschluß  vom  30.  Oktobe  1).

chen  Häfen  unten  x  d  erhalten  dürfen.  So  beschloß  die  RLK.  Ach  anfänglich.
  (Beschluß  vom  8.  A  71).  Später  aber  wurde,  offenbar  ans
Billigkeitsgründen,  entschieden  Beschluß  vom  19.  Oktober  1871),  daß  auch  den
Reeder-Kapitänen  eine  Heuer  zu  bewilligen  sei,  aber  nicht  über  30  Rtl.  monatlich.
Man  sieht  aus  diesem  Schwanken,  daß  es  in  Kriegsschädensachen  nicht  leicht  ist,
ohne  Ungerechtigkeit  den  050)  durchzuführen,  daß  entgangener  Gewinn  keinesfalls
ersetzt  werden  fe  (S.  35