$  60.  Reedere:gesetz.  Die  Entschädigung  für  Verluste  (Art.  N).  289

war  deren  Wert  zu  vergüten  ($  1).  Als  dieser  wurde  nach
8  2b  angesetzt:

„der  Wert,  welchen  dieselben  mit  Hinzurechnung  der  dafür  gezahlten  Seeversicherunge-Prämie
  am  Einschiffungsorte  zur  Zeit  des  Abgangs  des  Schiffes  gel.

  Dieser  Wert,  bei  dessen  Bemessung  jeder  Konjunkturgewinn
ausgeschlossen  sein  sollte,®)  war  von  dem  Antragsteller  zu  erweisen.
In  der  Regel  war,  sofern  der  Versendungshafen  auch  Erfüllungsort
war  —  also  vor  allem  bei  Verkäufen  „free  on  board“  (,fob‘‘),  nämlich
  des  abgehenden  Schiffes  —  hierfür  die  vorzulegende  Rechnungsurschrift
  maßgebend  (Beschluß  vom  16.  August  1871).  War
der  Kauf  ab  Lager  des  Verkäufers  abgeschlossen,  so  traten  die
Nebenkosten  bis  zum  Schiff  hinzu;  war  die  Ladung  frei  Ankunftshafen
  (,„cif“,  coast,  insurance,  freight  zu  Lasten  des  Verkäufers)
oder  gar  frei  Lager  des  Käufers  (,loco“)  verkauft,  so  waren  ent
sprechende  Abzüge  zu  machen,  ebenso  wenn  die  Waren  einem  überseeischen
  Kommissionär,  Agenten  oder  Mäkler  „in  Konsignation‘
.(S.  287')  gegeben  waren.  Hier  konnten  die  mitgesandten,  alle  Kosten
einschließlich  der  Vergütung  (Provision)  des  Mittelsmannes  mit:  berechnenden
  Fakturen  natürlich  nicht  maßgebend  sein  (Beschluß  vom
11.  August  1871).

Die  Echtheit  der  vorgelegten  Rechnungen  war  in  der  Regel
zu  bescheinigen  (Beschluß  vom.  11.  August  1871).

2.  Der  Ballast  eines  Schiffes  wurde  nicht  als  Teil  der  Ladung
  betrachtet,  eine  Vergütung  dafür  also  nicht  gewährt  (Beschluß
  vom  26.  Oktober  1871).

b.  Für  die  von  Frankreich  zurückgegebenen  Frachtgüter
  -  -

war  „die  während  der  Dauer  der  Wegnahme  erlittene  Wertsverminderung“
  zu  ersetzen.  Dazu  gehörte  nicht  nur  der  innere  Verderb,
  sondern  auch  die  (zB.  bei  „Saisonartikeln‘“)  infolge  der  Zurückhaltung
  eingetretene  Entwertung.

c.  An  Nebenkosten

konnten  die  Ladungseigentümer  -——  entsprechend  den  Reedern
(S.  288)  —  den  Ersatz  barer  Auslagen  für  Hafengelder,  Gerichtsund
  Notariatsgebühren,  Ein-  und  Ausladekosten  usw.  beanspruchen
(Art.  18  3).

d.  Versicherte  Ladungen

wurden  —  soweit  die  Versicherung  reichte%s)  —  nicht  ersetzt.

*)  In  einer  in  den  Bremer  Archivakten  (S.  2)  befindlichen  Eingabe  der
Bremer  Handelsksmmer  an  den  Senat  vom  27.  Mai  1871  ist  darauf  hingewiesen,
daß  die  Ladungebeteiligten  —  wie  dies  auch  nach  dem  dänischen  Kriege  geschehen
sei  (S.  173)  —  vollen  Ersatz  nur  erhielten,  wenn  der  nach  Wahrscheinlichkeits+
rechnung  zu  ermitelnde  Wert  am  Ausschiffungshafen  erstattet  würde.  Diesem
Verlangen  ist  aber  vom  Gesetz  nicht  entsprochen  worden.

©)  Daß  die  Versicherten,  insoweit  sie  von  den  Versicherern  keinen  Ersatz
erhielten,  den  nicht  Versicherten  gleichzustellen  seien,  wurde  vom  Bundesrat  auf
Vorstellung  des  hanseatischen  Bevollmächtigten  ausdrücklich  anerkannt.  (Bericht
vom  24.  i  1871  an  den  Senst  in  Lübeck  in  den  dortigen  Archivakten  vol  A.
Fasc.  8,  Entschädigung  der  deutschen  1....lerei).

Heiltron,  Kriegsschäden  IL  20