290  860.  Reedereigesetz.  Die  Entschädigung  für  Verluste  (Art.  I).

Die  Ladungseigentümer  erhielten  nur  die  für  die  Versich  gegen
  Kriegsgefahr  gezahlte  Prämie  ersetzt  (Art.  I  $  5).  Auch  die
Ladungseigentümer  (S.  288)  mußten  daher  die  Nichtversicherung  der
Ware,  deren  Ersatz  sie  verlangten,  an  Eidesstatt  versichern.

C.  Entschädigung  der  Schiffsbesatzung.

I.  Mit  der  Aufbringung  des  Schiffes  erlosch  an  sich  die  Verpflichtung
  des  Reeders  zur  Weiterzahlung  der  Heuer  (ADHGB.  Art.
»42).  .  1  8  3  ordnete  aber  die  Erstattung  der  Heuer  an  die
enlachen  —  nicht  auch  die  ausländischen  .(S.  2831)  —  Besatzungen
für  die  Zeit  ihrer  Gefangenhaltung  an.’)

II.  Nach  Art.  I  $  3  wurden  der  deutschen  —  nicht  auch  der
ausländischen  (S.  293)  —  Schiffsbesatzung  die  durch  die  Wegnahme
des  Schiffes  und  die  Gefangenhaltung  herbeigeführten  Verluste  an
ihrer  Habe  ersetzt.  Im  ensatz  zu  den  übrigen  Ersatzfällen  des
Art.  I  wurde  hierbei  jedoch  von  einer  Einzelbewertung  abgesehen.
Vielmehr  wurden,  gleichgültig,  ob  dadurch  dem  Einzelnen  eine  übermäßige
  oder  eine  zu  geringe  Vergütung  gewährt  wurde,  die  in
$  3  (S.  281)  aufgeführten,  nach  der  Dienststellung  des  Betroffenen
abgestuften  Beträge  gezahlt.*)

Neben  der  Heuer  wird  den  Schiftsführern  unter  dem  Ausdrucke  „Kaplaken“
vieltae  eine  nach  Prozenten  der  Bruttofracht  Verechnate  Vergütung
Auch  diese  Kaplaken  wurden  den  Kapitänen  ergetst:  Ihre  Festsetzung  rief  aber
Schwierigkeiten  hervor.  Nach  einem’  Beschluß  vom  14.  August  1871  war  der  Beder
  Heuer  einschließlich  der  K  Kaplaken  grundsätzlich  auf  den  vierfachen  Beder
  Matrosenheuer  festzusetzen,  vorbehaltlich  des  Nachweises  höherer  ‚Yerdionste
in  besonderen  Fällen  (Beschluß  vom  29.  August  1871)  und  etwai  eigener  geringerer
  Bewertung  (Beschlüß  vom  17.  Oktober  1871).  Schließ  ich  wurde  bestiimmt
  (Beschluß  vom  20.  Oktober  1871):
„Die  ee  mragetollor  haben  den  Nachweis  zu  erbringen
1)  welch  eo  an  Kaplaken  der  Kapitän  mit  der  durch  Aufbringang  des
Schiffes  unterbrochenen  Reise  verdient,
)  wielange  diese  Reise,  falls  sie  nicht  durch  BEN  des  Schiffes
unterbrochen  wäre,  mutmaßlich”  gedauert  haben  würde?

Für  ring  Teil  der  Ge  enschaft,  welcher  der  zur  Been  der  Reise
vom  Tage  der  Aufbringung  ab  mutmaßlich  noch  erforderlich  WTesonen  it  entspricht,
ist  neben  der  Heuer  ein  verhältniamäßiger  Teil  der  Kaplaken  zu  gewähr  en,  welche
der  Kapitän,  dem  Nachweise  zu  1)  zufolge  verdient  haben  würde.  Für  die  Restzeit
der  Ge  dagegen  ist  nur  die  nach  dem  Beschlusse  vom  14.  August  als
Norm  festgestellte  viertache  Matrosenheuer  als  Entschädigung  für  Heuer  und  Kaplaken
  zu  igen.‘

0)  Einsichtlich  der  Habe  wurde  am  7.  September  1871  beschlossen:

Diese  Sätze  gelten  jedoch  als  Maximslbeträge  der  Bewilligungen.  j

U.  Wenn  die  Liquidanten  den  Verlust  eines  Toils  ihrer  Habe  behaupten,
80  ist  zu  unterscheiden;

1.  In  der  Regel  ist  das  ungefähre  Verhältnis  dieses  Teiles  zu  der  gesamten
Habe  zu  ermitteln,  und  nach  diesem  Verhältnis  unter  Berücksichtigung  der  im  8  3
für  den  Wert  der  gesamten  Habe  angenommenen  Sätze  die  Höhe  der  zu  ersetzenden
  Summe  festzustellen,

2.  Führen  jedoch  die  Liquidanten  den  Nachweis,  daß  der  Wert  ger  verlorenen
Gegenstände  ihrer  Habe  höher  ist,  als  die  ihnen  nach  der  Verhältnisrechn  zu
1)  zu  ersetzende  Summe,  so  soll  denselben  dieser  höhere  Wert,  äußersten
jedoch  auch  hier  nur  der  für  die  gesamte  Höhe  in  $  3  angenommene  Satz  ersetzt
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