4.  61.  Die  Entschädigung  für  Stillegung  der  Schiffe  (Art.  IN.  291

8  61.  Die  Entschädigung  für  Stillegung  der  Schiffe  (Art.  II).
A.  Allgemeines..

I.  Wie  schon  in  de.  Motiven  (oben  S.  277)  hervorgehoben
wurde,  ist  die  deutsche  Seeschiffahrt  weit  weniger  durch  die  Aufbringung
  deutscher  Kauffahrteischiffe,  als  dadurch  geschädigt  worden,
  daß  durch  die  Gefahr  der  Aufbringung  das  Reedereigeschäft
lahm  gelegt  wurde.  Die  durch  dieses  erzwungene  „Stilliegen‘  der
deutschen  Seeschiffahrt  zugefügten  Verluste  wurden  als  der  Gattung
  „entgangener  Gewinn‘  oder  „Konjunkturverlust‘‘  angehörig,
grundsätzlich  nicht  entschädigt,  weil  andere,  durch  den  Krieg  nicht
minder  geschädigte  Gewerbebetriebe  sich  hierauf  hätten  berufen
können  und  zur  Vergütung  aller  solcher  Erwerbsverluste  auch  die
große  Kriegsentschädigung  nicht  hingereicht  hätte.

U.  Es  wurden  aber  nicht  einmal  alle  Unterhaltskosten  der  stillgelegten
  Schiffe  vengütet,  obgleich  sie  der  an  sich  für  ersatzberechtigten
  Gattung  der  wirklichen  —  freilich  mittelbaren  —  Kriegsschäden
  angehörten,  weil  man  auch  hier  ähnliche  Ansprüche  still
gelegter  Landbetriebe  befürchtete,  denen  man  nicht  glaubte  genü
zu  können.  Wenn  also  die  Hamburger  und  Bremer  Reedereien  ihr
Schiffe  im  Heimathafen  oder  in  einem  anderen  deutschen  Nordseehafen
  aus  Furcht  vor  der  Aufbringung  durch  die  die  Nordsee  beherrschende
  französische  Kriegsflotte  zurückhielten,  so  bekamen  sie
nichts  ersetzt,  obgleich  sie  für  Bewachung  und  Instandhaltung  der
Schiffe  naturgemäß  bare  Aufwendungen  machen  mußten.  Diese  Regelung
  zeitigte  gegenüber  der  Uebernahme  des  Ersatzes  für  aufgebrachte
  Schiffe  (Art.  I)  ein  für  die  Reichsfinanzen  in  zukünftigen
  Kriegen  nicht  ganz  ungefährliches  Ergebnis.  Denn  wenn  die
Reeder  wissen,  daß  de  im  Falle  der  Aufbringung  infolge  des  Ersatzes
  durch  das  Reich  nichts  einbüßen  können,  beim  Stilliegen  ihrer
Schiffe  aber  bares  Geld  zusetzen,  so  werden  sie  eben  den  Versuch
wagen,  ihre  Schiffe  auslaufen  zu  lassen,  zumal  die  Reedereigewinne
in  Kriegszeiten  bei  glücklichem  Ausgang  sehr  hoch  sind.  Das  wurde
auch  bei  der  Beratung  im  Reichstag  hervorgehoben.  Ganz  schlüssig
sind  diese  Erwägungen  freilich  nicht.  Zunächst  ist,  wie  schon  hervorgehoben
  (S.  215),  der  Grundsatz:  „auf  ebrachte  Schiffe  und  Laduügen
  werden  vom  Reiche  vergütet‘  nicht  in  den  dauernden  Bestand
  des  Reichsrechts  aufgenommen  worden  und  könnte  in  einem
epäteren,  unglücklich  verlaufenden  Kriege,  ganz  oder  teilweise  wieder
  aufgegeben  werden.  Ferner  aber  stellt  ein  im  Augenblicke  des

Ill.  Anlangend  insbesondere  die  Anträge  der  Parteien  bezüglich  der  beanspruchten
  Entschädigungen  für  Habe,  so  ist  zu  unterscheiden:

1.  Wenn  die  Liquidation  eingereicht  ist,  nachdem  das  Gesets  vom  14.  Juni  d.  J.
dem  Antragsteller  zur  Kenntnis  gelangt,  80  darf  über  die  Anträge  der  Parteien  nicht
hina  a.  werden.

on  jedoch  die  Liquidation  vor  diesem  Zeitpunkt  ad  1)  eingereicht  ist,  80
kann  über  die  Auträge  der  Parteien  hinausgegangen  werden  und  ist  in  diesem  Falle
tl,  durch  von  der  Kommission  zu  veranlassende  gerichtliche  Vernehmungen  fest-Sustellen,
  wie  hoch  die  Entschädigung  in  C:&gt;:..\Bheit  der  vorstehenden  Bestimmungen
zu  bemessen  ist.“  _
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