998  $  61.  Die  Entschädigung  für  Stillegung  der  Schiffe  (Art.  MM).

Friedensschlusses  nach  längerer  Seesperre  vorhandenes  Schiff  mit
Rücksicht  auf  die  gesteigerten  Ein-  und  Ausfuhrbedürfnisse  und  die
dadurch  erhöhten  Frachtraten  einen  Vermögensgegenstand  dar,  dessen
  Wert  den  für  ein  aufgebrachtes  und  nicht  wieder  zurückgegebenes
Schiff  aus  der  Reichskasse  zu  entnehmenden  Betrag  bedeutend  übersteigt.
  Das  ist  noch  niemals  so  deutlich  zu  Tage  getreten,  als  im
Weltkriege  von  1914.  Einzelne  Kriegserklärungen  an  Deutschland
sind  offenbar  zu  keinem  anderen  Zwecke  erfolgt,  als  um  die  in
den  Häfen  des  feindlich  werdenden  Landes  liegenden  deutschen  Schiffe
—  selbst  gegen  Entschädigung’)  —  der  heimischen  Handelsmartine
einreihen  zu  können.

III.  Von  dieser  grundsätzlichen  Ablehnung  jeder  Vergütung,  nicht
nur  für  den  Erwerbsverlust  infolge  des  Stilliegens,  sondern  auch
für  den  Aufwand  während  dieser  Zeit  macht’  Art,  II  --  nachdem
die  weitergehenden  Anträge  der  Abgeordneten  van  Freeden  und
Büsing  (S.  279)  gescheitert  waren.  —  eine  Ausnahme  nur  für  diejenigen
  deutschen  Kauffahrteischiffe  „welche  durch  feindliche  Vedrohung
  in  außerdeutschen  Häfen  zurückgehalten  oder  zum  Einlaufen
  in  solche  Häfen  genötigt  worden  sind.“  Das  brachte  man
unter  den  Begriff  des  „unmittelbaren  Kriegsschadens‘‘  (Motive,  oben
Ss.  277)  und  daher  hielt  man  den  Ersatz  in  diesen  Fällen  für  gerechtfertigt.


B.  Ersatzberechtigte  Personen.

I.  Der  Ersatz  wird  in  Art.  II  nur  zugebilligt  „den  Reedern
deutscher  Kauffahrteischiffe.‘“  Die  Fassung  dieses  Artikels  ist  hiernach
  eine  andere  als  im  Eingange  des  Art.  I;  denn  hier  wird  von
den  „deutschen  Eigentümern‘  gesprochen.  Man  könnte  daher  glauben,
  daß  in  Art.  I  die  Staatsangehörigkeit  der  Reeder,  in  Art.  II
die  durch  das  Recht  zur  Führung  der  deutschen  Handelsflagge  becıngte
  Staatsangehörigkeit  der  stillgelegten  Schiffe  maßgebend  sein
s&gt;il.  Das  hätte  zB.  die  Folge,  daß  nach  Art.  I  auch  deutsche  Eigentümer
  oder  Miteigentümer  eines  zur  Führung  einer  fremden
Flagge  berechtigten  und  unter  dieser  —  wegen  Führung  von  Konterbande
  oder  Blockadebruch  —  aufgebrachten  Schiffes  ersatzberechtigt
  wären,  nach  Art.  II  aber  nicht.  In  Wahrheit  war  die
sprachliche  Verschiedenheit  wohl  nur  eine  zufällige  und  konnte
zu  keiner  verschiedenartigen  Behandlung  beider.  Fälle.  Veranlassung
geben.  Entschädigt  werden  sollten  nur  die  -Reeder  deutscher
Kauffahrteischiffe;  dies  konnten  aber,  wie  schon  hervorgehoben,
nur  Deutsche  sein.  Denn  nach  dem  damals  maßgebenden  Flaggengesetz
  vom  25.  Oktober  1867  $  2  war  das  Recht  zur  Führung
der  deutschen  Handelsflagge  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß
sämtliche  Miteigentümer  des  Schiffes  (Nord-)Deutsche  waren.

I.  Dagegen  ist  hinsichtlich  der  Vergütung  für  die  Besatzung
zwischen  Art.  I  und  Il  ein  offenbar  bsabsichtigter  Unterschied.  Nach

1)  Vgl.  hierzu  Art.  II  Abs.  2  des  VI.  Abkommens  vom  18.  Oktober  197  „über
die  Behandlung  der  feindlichea  Kaufiahrieischiffe  b&gt;in  Arahruch?  der  Feindseligeiten“,
  ‘