$  61.  Die  Entschädigung  für  Stillezung  der  Schiffe  (Art.  II).  293

Art.  I  erhielten  nur  deutsche  Besatzungen  die  Vergütung  für  Heuer
und  Habe  (oben  S.  290).  Nichtdeutsche  konnten  nicht  gefangen  rehalten
  ‚werden,  und  für  die  von  ihnen  —  wenn  auch  gelegentlich
ihres  Dienstes  auf  deutschen  Schiffen  —  erlittenen  Verluste  aufzukommen,
  dazu  lag  für  das  Deutsche  Reich  kein  Anlaß  vor.  Art.  II
dagegen  entschädigte  die  deutschen  Reeder  für  gewisse  Unterhaltungekosten
  in  fremdem  Hafen.  Ob  die  letzteren  durch  die  Beibehaltung
  deutscher  oder  ausländischer  Seeleute  entstanden  waren,
mußte  unerheblich  sein.  In  dieser  Beziehung  ist  die  verschiedene
Fassung  also  gewolit.?)

C.  Voraussetzung  des  Ersatzes  nach  Art.  II

war  ein  ursächlicher  Zusammenhang  zwischen  dem  Verbleiben
deutscher  Kauffahrteischiffe  in  außerdeutschen  Häfen  (oder  deren
Einlaufen  in  solche)  und  der  feindlichen  Bedrohung.  Die  Schiffe
mußten  „durch  feindliche  Bedrohung  in  außerdeutschen  Häfen  zurückgebalten
  oder  zum  Einlaufen  in  solche  genötigt  worden“  sein.°)

8)  Bis  zur  endgü:tigen  Verabschiedung  des  Reederei  igesetzeg  war  (das  Reichskanzleramt

  noch  nicht  schlüssig,  ob  nicht  auch  den  ausländischen  Sceleuten  gekaperter
  deutscher  Schiffe  eine  Vergütung  für  Heuer  und  Habe  zu  gewähren  sei.
Denn  in  einem  :  Schreiben  an  die  Bremer  Senatakommission  für  Bundes-  und  Auswärlige
  Angelegenheiten  (Bremer  Archivakten  M.  6.  g.  2.  1.)  wird  die  beantragte
Zahlung  von  Heuervorentschädigung  an  ausländische  Seeleute  abgelehnt,  weil  div
Reichsverwaltung  zwar  für  deutsche,  nicht  aber  für  ausländische  Seeleute  vor  Erlaß
des  Gesetzes  die  Verantwortlichkeit  für  eine  solche  Zahlung  übernehmen  wolle;  ex
wird  aber  zugefügt,  daß  der  endgültigen  Entscheidung  dieser  Frage  dadurch  nicht
vorgegriffen  werden  solle.  Die  Entscheidung  fiel  dann  aber  gegen  die  ausländischen
Seeleute;  anders  bei  Art.  II,  wo  es  sich  nicht  um  selbständige  Rechte  der  Beeatzung,
  sondern  um  die,  an  diese  von  den  deutschen  Reedern  zu  zahlende  Vergätung
  handelt.

.®)  In  einem  Runderlaß  des  Reichekanzleramts  an  die  Konsulste  vom  11.  Augus!

1871  wird  darauf  hingewiesen,  daß  auf  die  bloße  Bescheinigung  hin;  ein  bestimmtes
Schiff  habe  während  eines  gewissen  in  die  Kriegszeit  fallenden  Abschnitts  in  einem
fremden  Hafen  festge!egen,  eine  Festsetzung  nicht  erfolgen  könne.  Es  werden  alsdann
  die  folgenden  Richtlinien  aufgestellt.

1.  Bei’  der-  Beurteilung  der  Dauer  des  durch  feindliche  Bedrohung  erzwungenen
Stilliegens  in  einem  außerdeutschen  Hafen  kommt  zunächst  in  Betracht,  ob  das  Schiff

lediglich  durch  die  Kriegsgefahr  oder  aber
durch  sonstige  Gründe,  (Handelszwecke,  Emplangnahme  von  Orders,  Reparaturbedürftigkeit
  usw.)

zum  Einlaufen  fin  den  Hafen  veranlaßt  worden  ist,

Im  Felle  ad  a  kann  die  ganze  Zeit,  während  welcher  das  Schiff  vom  Tage
des  Einlaufens  bis  zum  Aufhören  der  Kriegsgefahr,  ohne  zu  löschen  oder  zu  laden,
irm  Hafen  »tillgelegen  hat,  als  Dauer  des  gezwungenen.  Stillierens  betrachtet  werden.
Im  Falle  ad  b.  dagegen  ist  derjenige  Zeitraum,  dessen  das  "Schiff  zur  Ausführung
seines  Handels  oder  sonstiger  geschäftlichen  Operationen  bedurfte  (also  namentlich
die  wsancenmäßige  Löschungs-  und  Ladezeit,  die  zur  Auebesserung  von  Beschädigungen,
  zur  Ergänzung  der  Ausrüstung  pp.  notwendige  Zeit  usw.)  von  der  bei  der
Entschädigung  in  Anrechnung  kommenden  Dauer  des  gezwungenen  Stilliegens  abzuziehan,


2.  Die  feindliche  .  Bedrohung  kann  als  Ursache  des  gerwungenen  Stilliegens
keinesfalls  länger  gelten,  als  die  Kriegsgefahr.  für  das-  beteiligte  hiff  überhaupt
bestand.  Da  nun  die  Feindseligkeiten  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  e
wobj  zu  Lande  auch  als  zur  we  schon  auf  Grund  des  am  28.  Januar  d.
(Staatsauzeiger  vom  2.  Februar  Nr.  36)  geschlossenen  Waffenstillstandes  enkeili
und  seitdem  nicht  wieder  aufgenommen  worden  sind,  so  würde  eine  ‚Fortdauer  der