294  $  61.  Die  Entschädigung  für  Stillegung  der  Schiffe  (Art.  II).

D.  Der  Umfang

der  für  die  in  außerdeutschen  Häfen  stillgelegten  deutschen
Kauffahrteischiffe  ia  Art.  II  bewilligten  Vergütung  des  Reeders  ist
bestimmt:

auf  den  Ersatz  der  ihnen  für  die  Dauer  des  erzwungenen  Aufenthalts
  ihrer  Schiffe  erwachsenen  Auslagen  für  Heuer  (hier  —  S.  290?
—  ausschließlich  Kaplaken)  ;

auf  die  Entschädigung  für  den  Unterhalt  der  Besatzung  auf  die
gleiche  Dauer.)

Für  die  Einzelbemessung  hatten  die  RLK.,  gemäß  der  in  Art.  II
am  Ende  gegebenen  Befugnis  gewisse  Grundsätze  aufgestellt.  Dazu
gehören  zB.  die  folgenden  Beschlüsse:

I.  Ueber  die  Heuer  der  Kapitäne,  die  ihre  alleinigen  Reeder  sind
vgl.  oben  S.  288°,

II.  Als  frühester  zulässiger  Anfangstermin  der  Stilliegezeit
wurde  der  15.  Juni  1870,  als  Endpunkt  in  europäischen  Häfen
grundsätzlich  der  5.  März  1871  bestimmt;  für  dieienigen  Schiffe
jedoch,  bei  welchen  die  Stilliegezeit  durch  den  Abschluß  des  Waffenstillstandes
  für  beendet  galt,  der  28.  Januar  1871  (Beschlüsse  vom
25.  und  28.  August  t  1871).

Bei  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Stilliegezeit  eines  Schiffes
mit  Eintritt  des  Waffenstillstandes  als  beendet  zu  erachten  ist,  wurde
nach  folgenden  Grundsätzen  verfahren:

a.  Falls  das  Schiff  an  einen  anderen  Hafenplatz  destiniert  war,
so  war  zu  prüfen,  ob  das  Schiff  diesen  Bestimmungshafen  innerhalb
der  Waffenstillstandsfrist  erreichen  konnte

b.  Sofern  aber  das  Schiff  an  einen  anderen  Hafenplatz  nicht  destiniert
  war,  war  zu  untersuchen,  ob  das  Schiff  von  dem  Stilliegehafen
  aus  innerhalb  der  Waffenstillstandsfrist  seinen  Heimathafen
erreichen  konnte  (Beschluß  vom  28.  November  1871).

III.  Bei  Schiffen,  welche  bestimmungsgemäß  regelmäßige  Rundreisen
  zu  machen  hatten,  wurde  als  Anfangstermin  des  Stilliegens
der  Tag  der  planmäßigen,  als  Endtermin  der  Tag  der  wirklich  erfolgten
  Expedition  angesehen  (Beschluß  vom  25.  und  28.  August
und  2,  November  1871).

IV.  Waren  während  der  Stilliegezeit  neue  Mannschaften  angemustert
  worden,  so  wurden  für  sie  Heuern  und  Unterhaltskosten
erstattet  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  die  Mannschaften  in  den
Genuß  der  Heuern  getreten  waren,  vorausgesetzt  immer,  daß  wähfeindlichen

  Bedrohung  über  den  letzteren  Zeitpunkt  hinaus  nur  für  solche  Schiffe
angenommen  werden  können,  in  deren  Aufenthaltshäfen  der  Abschluß  des  vorgedachten
  resp.  der  nachherigen  Friedens  pp.-Verträge  etwa  erst  später  bekannt  geworden
  ist.

*)  Andere  Schäden,  die  infolge  des  Stilliegens  oder  Anlaufens  eines  Schutshafens
  entstanden,  wurden  als  „mittelbare  Kriegsschäden“  nicht  ersetzt,  z.  B.  nicht
Prozeßkosten,  die  durch  ein  infolge  des  Einlaufens  in  einen  nichtdeutschen  Schutzhafen
  ermöglichtes  ungerechtfertigtes  Gerichteverfahren  entstanden  (Fall  „Patria“,
Reichstagsdrucksache  Nr.  156C.  1.  Legislat.  Per.  IV.  Session  1873),  ebenso
wenig  Drei  cherungskosten  (Entscheid.  des  Pr.  Min.  d.  Innern  vom  5.  Oktober  1871
in  GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX  Nr.  87  vol  2).