8  62.  Auslandsdeutschengesetz.  Vorgeschichte.  295

rend  dieser  Zeit  das  betr.  Schiff  noch  im  Sinne  des  Gesetzes  stillgelegen
  hat.
E.  Eine  Ausschlußfrist
für  die  Anmeldung  der  Stilliegerentschädigungen  wurde  gemäß
Art.  III  des  Gesetzes  durch  Beschluß  vom  6.  November  1871  auf
den  31.  Dezember  1871  festgesetzt.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  mußten
die  Liquidationen  bei  der  RLK.  eingegangen  sein.  Vgl.  S.  285.

C.  Das  Reichsgesetz  betreffend  die  Gewährung  von  Beihülfen
  an  die  aus  Frankreich  ausgewiesenen  Deutschen
vom  14.  Juni  1871.

8  62.  I.  Vorgeschichte  des  Gesetzes.

A.  Allgemeines.

I.  Selbst  im  Frieden  ist  kein  Staat  —  von  Niederlassungsverträgen
  abgesehen,  wie  sie  1870  zwischen  den  deutschen  Staaten
und  Frankreich  nicht  bestanden,  —  verpflichtet,  fremde  Staatsanehörige

  innerhalb  seiner  Grenzen  zu  dulden.  Er  kann  sie  ohne
Ängabe  von  Gründen  ausweisen,  und  der  Heimatsstaat  kann  die
nicht  als  eine  Zuwiderhandlung  gegen  völkerrechtlich  anerkannte
Regeln  rügen  und  daher  die  Ausweisung  nicht  als  Grundlage  zu
einem  diplomatischen  Schritt  amf  Ersatz  des  durch  die  Landesverweisung
  entstandenen  Schadens  behandeln.  Noch  viel  weniger  braucht
sich  ein  Staat  in  Kriegszeiten  die  Anwesenheit  feindlicher  Staateangehöriger
  gefallen  zu  lassen,  schon  wegen  des  Verdachts  der
Spionage.  Er  kann  sie  festnehmen  (internieren)  oder  ausweisen.

I.  Eine  Rücksicht  aber  muß  der  ausweisende  Staat  auch  im
Kriege  nehmen;  die  Landesverweisung  darf  nicht  so  plötzlich  und
überstürzt  geschehen,  daß  den  Ausgewiesen®n  nicht  einmal  die  Zeit
gelassen  wird,  die  für  die  Erledigung  ihrer  notwendigsten  Angelegeneiten

  erforderlich  ist.  Hier,  hat  Frankreich  bei  Ausbruch  des
Krieges  von  1870  unzweifelhaft  verstoßen.  Zwei  Anschauungen  bekämpften
  sich  zu  Beginn  des  Krieges.  Die  eine  hielt  es  für  fehlerhaft,
  durch  die  Ausweisung  dem  deutschen  Heere  Hilfskräfte  zuzuführen:
  die  andere  erblickte  in  dem  Aufenthalt  feindlicher  Staatsangehöriger
  im  Inlande  eine  stete  Gefahr  für  Spionage  und  Sabotage.
  Die  erstere  Ansicht  drang  zunächst  durch.')  Die  Deutschen
blieben  unbehindert,  mußten  sich  aber  auf  der  Polizei  melden  und
Aufenthaltsscheine  erbitten;  so  war  eine  Ueberwachung  möglich.
Aber  schon  nach  wenigen  Tagen  siegte  die  entgegengesetzte  Meinung,
  und  es  begann  nun  .eine  Austreibung,  bei  der  die  Franzosen,
wie  Bismarck  in  seiner  Reichstagerede  vom  2.  Juni  1871  sagte:
„mit  der  dieser  Nation  eigentümlichen  Grausamkeit  und  Gewaltsamkeit‘
  vorgegangen  sind  (Verhandiungsberichte  S.  986).1.)  Des-1)

  Vgl.  die  oben  S.  27415  wiedergegebene  Note  vom  20.  Juli  1870.

15)  VgL  die  Verhandiungen  im  Corps  l6gielatif,  insbesondere  vom  12.,  14.,  17.,
18.,  26.  August,  Annales  p.  65,  117,  143,  1652,  234.  Ferner  die  Mitteilungen
in  der  Sitzung  des  Preußischen  Stastsministeriums  vom  4.  Februar  1871  fir