8  62.  Auslandsdeutschengesetz.  Vorg:schichte.  —  207

trat  aber  im  Gegensatz  zu  den  Bombardements-  und  den  Reederei-“schädgp
  noch  ein  besonderer,  den  Umfang  des  Eintretens  des  Reiches
abschwächender  Umstand  hinzu.  Auch  bei  den  beiden  anderen  (resetzen
  war  von  Anerkennung  einer  schon  bestehenden  oder  für  die
Zukunft  zu  begründenden  Rechtspflicht  des  Reiches,  für  die  den
deutschen  Staatsangehörigen  erwachsenen  Kriegss-häden  einzustehen,
keine  Rede.  Auch  hier  waren  nur  Gelegenheitsgesetze  gegeben  für
den  einzelnen  Fall,  nämlich  für  die  Folgen  des  deutsch-französischen
Krieges,  und  veranlaßt  und  ermöglicht  durch  den  günstigen  Ausgang
  dieses  Krieges.  Immerhin  erhielten  doch  die  Bombardementsgeschädigten
  und  die  Reeder  und  Seeleute  im  Rahmen  der  für
sie  erlassenen  Gesetze  einen  Rezhtsanspruch  (S.  216),  gleichgültig,
ob  sie  reich  oder  arm,  durch  den  erlittenen  Schaden  in  ihrer  Vermögenslage
  wesentlich  beeinträchtigt  oder  im  großen  und  ganzen
unberührt  geblieben  waren.  -

Bei  der  Entschädigung  den  Auslandsdeutschen  gegenüber  ließ
sich  aber  Bismarck  von  dem  Gedanken  leiten.  daß  diesen  ein  viel
geringer  einzuschätzender  Anspruch  auf  Entschädigung  für  im  Ausland
  erlittene  Kriegsunbill  zustände,  als  den  Inländern.  „Eine  volle
Entschädigung  kann  der  Bürger  eines  Landes,  der  im  Auslande  Geschäfte
  treibt  und  durch  strategische  Ereignisse  zu  Schaden  kommt,
niemals  beanspruchen;  er  muß  sich  immer  sagen,  daß  die  Tätigkeit
  im  Auslande  mit  mehr  Risiko  verbunden  ist.‘“”)  Bismarck  war.
an  einem  kraftvollen  Eintreten  für  die  vertriebenen  Deutschen  vermutlich
  auch  durch  die  bittere  Erfahrung  behindert  (oben  $S.  259),
daß  die  Deutschen  im  Auslande  vor  1870  ihre  Staatsangehörigkeit,
wenn  nicht  verleugneten  oder  aufgaben,  so  doch  vernachlässigten
und  „seit  20  bis  30  Jahren  mit  Deutschland  keine  weiteren  Beziehungen
  hatten,  als  daß  sie  den  gesandtschaftlichen  Schutz  in
Anspruch  nahmen.‘“)  Von  fremden  Schriftstellern?)  ist  die  gelegent-?,

  Bismarck  in  der  Reichstagssitzung  vom  2.  Juni  1871  (VerhandiBer.  S.  9871.

8)  Reichstagsrede  vom  2.  Juni  1871  (VerhandiBer.  9.  987).  Uebrigens  eind
zahlreiche  Deutsche  solort  nach  Friedensschluß  wieder  nach  Paris  zurückgekehrt.
Hierüber  berichtet  die  deutsche  Botschaft  in  Paris  am  27.  Dezember  1871  (Auszug
in  den  in  Anm.  la  bezeichnetsan  Akten  vol.  4):  „Die  Bayerische  Mission,  welche
durch  die  noch  fortdauernde  Auszahlung  von  Unterstützungen  den  Privatverhältnissen
  ihrer  Landesangehörigen  näher  gebracht  wird,  schätzt  die  Zahl  derselben
in  Paris  auf  5000.  Nach  diesen  beiden  Zahlen  würde  das  Verhältnis  von  1  zu  6,
wie  es  vor  dem  Kriege  hier  zwischen  Bayern  und  übrigen  Deutschen  bestand,
wieder  hergestellt  sein.

"Neun  Zehntel  derjenigen,  welche  auf  der  Bayerischen  Mission  Entschädigungen
erhalten,  geben  an,  daß  sie  wieder  Arbeit  gefunden  haben  und  hier  bleiben.  In
den  ersten  Monaten  nach  der  Beruhigung  von  Paris  konnten  die  Deutschen,  welche
überhaupt  Beschäftigung  fanden,  nur  in  ihren  Häusern  arbeiten;  in  den  Werkstätten
  wurden  sie  von  den  französischen  Arbeitern  nicht  geduldet  Jetzt  gibt  es
schon  wieder  deutsche  Werkführer.  D’eser  Umschwung  ist  weniger  dem  Platzgreifen
einer  versöhnlichen  Stimmung  gegen  Deutschland,  als  den  Instruktionen  der  Internationale
  beizumessen.  Die  meisten,  namentlich  unter  den  unverheirateten  Arbeitern
gehören  zu  dem  Lassalleaner  Verein.“  ,

9%)  Vgl.  Norman  Bentwich,  The  Law  of  private  property  in  War  with  a
chapter  on  conquest.  London  1904.  S.  4l  ff.  „Bismarck  refused  compensations
to  Germans  settled  in  France,  who  hal  suffered  by  the  war  and  who,  of  cnurse
could  get  no  relief  from  the  Government  of  their  domicile,  on  the  ground  that