298  8  62.  Auslandsdeutschengesetz.  Vorgeschichte.

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lich  der  Verhandlungen  über  das  tz  zum  Ausdruck
  elangte  Auffassung  Bismarcks,  daß  der  ‚weitergehende,  Schutz
den  Inlandsdeutschen  gebühre  und  daß  die  in  fremde  Länder  zu
Erwerbszwecken  abwandernden  Deutschen  mit  dem  höheren  Verdienst
auch  einen  Teil  der  Ortagefahr  selbst  tragen  müssen,  dahin  vergröbert
  worden:  Bismarck  habe  den  Auelandsdeutschen  den  heimischen
Schutz  entzogen.  Diese  Auslegun  eschahen  in  der  offenkundigen
Absicht,  die  Auslandsdeutschen  dem  m  Mutterland  zu  'entfremden;  sie
widersprechen  aber  durchaus  den  durch  die  Einbringung  des  Gesetzentwurfes
  betätigten  Absichten  und  den  Ausführungen  Bismarcks  in
der  maßgebenden  Reichstagsverhanälung  vom  2.  Juni  1871  (besonders
  Verhandlungsbericht  S.  987).  Seine  verschiedene  Stellungnahme
egenüber  den  Inlands-  und  den  Auslandsdeutschen  kennzeichnete  sich
arın,  daß  die  Zuwendungen  an  die  ersteren  unbegrenzt,  die  an
die  letzteren  wegen  ihrer  Unübersichtlichkeit  und  der  maßlosen
Uebertreibung  der  Ansprüche  nur  mit  einem  bestimmten  Betrage
(2  Millionen  Taler  ‚neben  den  7  Millionen  Fr.  Kontributionsgeldern)
erfolgten.  Im  A  tz  wird  daher  auch  nicht,  wie
in  den  beiden  anderen  Gesetzen  von  Entschädigung  oder  Ersatz,
sondern  von  „Gewährung  von  Beihülfen“  gesprochen.  0)  Daraus
folgt  dann  auch,  daß  die  einer  Beihilfe  nicht  Bedürftigen  an  den
ausgegetzten  Beträgen  keinen  Teil  haben  sollten.!!)  Darin  zeigt  eich,
wie  schon  oben  erwähnt,  ein  grundsätzlicher  Unterschied  dieses
Gesetzes  sowie  des  unten  S.  308  zu  ‚besprechenden  Kriegsteilnehmergesetzes
  zu  den  übrigen  Ent  eitere  Zuwendungen
  wurden  den  Einzelstaaten  überlassen  (S.  300).
Der  Gesetzentwurf
hatte,  "folgenden  Wortlaut:
Art,  1.  Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  die  während  des  letzten  Krieges  aus
Frankreich  ausgewiesenen  Deutschen  wird  außer  den  für  diesen  Zweck  in  Frankreich
  erhobenen  besonderen  Kontributionen  eine  Summe  von  zwei  Millionen  Talern

if  citizens  carried  on  business  abroad  they  must  take  the  risks  of  losses  ss  well
as  the  prospect  of  greater  gains  which  such  trade  offered.“

!0)  Dieser  Ausdruck  dürfte  seinen  Ursprung  in  der  Sitzung  des  Preuß.  Stastsministeriums
  vom  4.  Februar  1871  haben.  Ing  dieser  einigte  man  sich,  die  den
Auslandsdeutschen  zu  gewährende  Entschädigung  weder  durch  eine  rein  deutsche
Kommission  —  weil  dieser  die  Möglichkeit”  €  der  tatsächlichen  Feststellung  fehlen

würde  —,  noch  durch  eine  gemischte  Kommission  —  weil  diene  „eine  Quelle  der
Verbitte  und  Reibung  ohne  Ende“  sein  würde  —  bestimmen  zu  lassen,  sondern
eine  besondere  Pauschabfindung  zu  fordern,  aus  der  eleicheii  "auch  die  Schäden
der  in  Frankreich  nicht  domisilierten,  aber  sonst  duroh  d  elgnisse  in  ihrem
Eigentum  geschädigten  Deutschen  zu  vergüten  seien.  Es  arde  vorgeschlagen,  in
den  Friedensvertrag  eine  besondere  Bestimmung  aufzunehmen:  „Die  französische
Regierung  verpflichtet  sich,  an  die  verbündeten  deutschen  Regierungen  eine  Summe
von  5  Millionen  Talern  zu  zahlen,  aus  welcher  diese  Regierungen  an  die  susgewiesenen
  Deutschen  Beihilfen  (soulagemente)  nach  billigem  Ermessen  zahlen,  auch
für  diejenigen  Verluste  Ersatz  leisten  werden,  welche  durch  die  von  der  französischen‘
nehme  ihren  Behörden  oder  Beamten  während  des  Krieges  verfügte  Wegnahme
  deutschen  Privateigentums  zu  Lande  den  Eigentümern  erwachsen  sind.“

Wie  S.  296  dargelegt,  ließ  sich  Bismarck  auf  die  Einselberechnung  epäter  aber
nicht  ein.

11)  Vgl  die  Reden  der  Abg.  Bamberger,  Miquel  und  Graf  Kleist  in  der
Reichstagssttzung  vom  2.  Juni  1871  (VerhandiBer.  S.  988,  989,  991).