&amp;  62.  Auslandsdeutschengesetz.  Vorgeschichte,  299

aus  den  bereitesten  Mitteln  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung
«erwendet.  :

Art.  2.  Die  in  Artikal  1  bestimmten  Mittel  werden  den  einzelnen  Deutschen  Regierungen
  überwiesen  und  unter  dieselben  nach  dem  Verhältnisse  der  jedem  einzelnen
Staste  angehörigen  Ausgewiesenen  sur  Gesamtzahl  aller  Ausgewiesenen  verteilt

Art.  3.  Die  Regierungen  bestimmen  die  den  einzelnen  Auszewiesenen  zu  gewährenden
  Beihilfen,  und  sind  berechtigt,  die  von  ihnen  etwa  geleisteten  Vornchüaee
in  Abzug  zu  bringen.

Dem  Entwurf  beigegeben  waren  die  folgenden
Motive.

Während  des  letzten  Krieges  sind  aus  Frankreich  und  dessen  Kolonien  zahlreiche
  bis  dahin  dort  wohnhafte  Deutsthe  auf  Anordnung  der  Französischen  Regierung
  ausgewiesen  worden.  Diese  Maßregel,  welche  mit  den,  von  Frankreich  bei
dem  Ausbruch  des  Krieges  öffentlich  ausgesprochenen  Absichten  nicht  im  Einklang
eich  befand  und  in  vielen  Fällen  mit  Härte  ausgeführt  wurde,  hat  für  einen  großen
Teil  der  davon  Betroffenen  empfindliche  Vermögensverluste  zur  Folge  gehabt.  Nicht
allein  die  Lebennatel  ihıng,  welche  die  einzelnen  Deutschen  in  Frankreich  sich  zu
erwerben  g  hatten,  und  in  der  sie  durch  Tätigkeit  ihren  Unterhalt  gewannen,
ging  Ihnen,  Garch  die  Ausweisung  verloren,  sondern  auch  des  Besitzes  ihrer  Habe
worden  sie  vielfach  dadurch  beraubt,  daß  ihnen  weder  zur  Veräußerung  noch  zur
Forischaffung  derselben  Zeit  gelassen  wurde.  Sehr  zahlreiche  Gesuche  um  Entschädigung
  oder  Unterstützung  eind  von  den  auf  diese  Weise  Beschädigten,  zum
Teil  in  wirklicher  Not  befindlichen  Deutschen  bei  den  Reichsbehörden  und  Landesbehörden
  ebrscht  worden.  Wenn  nun  auch  ein  Rechtsanspruch  der  Vertrietsch!

  als  begründet  anerkannt  werden  kann,  so  sprechen  doch  erhebliche
Billigkeitsrücksichten  dafür,  den  durch  die  Folgen  des  Krieges  eo  hart  betroffenen
Deutschen  wenigstens  eine  Beihilfe  zur  Erleichterung  ihres,  ferneren  Fortkommens
zu  gewähren.  Zu  diesem  Zwecke  sind  bereits  während  des  Krieges  in  den  okkupierten
Gebieten  Frankreichs  speziell  für  die  vertriebenen  Deutschen  bestimmte  Kontributionen
  ausgeschrieben  und  im  Betrage  von  ungefähr  sieben  Millionen  Franken
eingesogen  worden.  Die  Zahl  der  Vertriebenen  ist  indes  eine  so  große  und  der  von
ibnen  erlittene  Schaden  ein  so  beträchtlicher,  daß  der  gedachte  Betrag  eine  zursichende
  Beihilfe  zur  Erfüllung  des  Zwecks  nicht  gewähren  wilrde.

Der  Art  1  des  vorliegenden  Gesetzentwurfs  will  daher  den  Betrag  jener
Kontribationen  noch  um  2  Millionen  Taler  aus  den  bergitesten  Mitteln  der  von
Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung  erhöhen

Der  Art,  2  verteilt  die  hiernach  aus  der  Kontributfon.  und  den  2  Millionen
Talarn  bestehende  Gesamtsumme  je  nach  der  Kopfzabl  der  jedem’  einzelnen  deutschen
Staste  angehörenden  Ausgewiesenen  unter  die  einzelnen  tschen  ierungen,
  und  der  Artikel  3  ü  überträgt  de  den  leiteren  die  Bem  der  Beihilfen  für
jeden  einzelnen  Fall,  weil  eben  die  Landesregierafgen  im  stande  sind,  die
Verhältnisse  ihrer  Slantmngehörigen  ı  eingehend  su  prüfen  und  richtig  zu  wärdigen.

C.  Die  Verhandlungen  im  Reichstag

fanden  in  den  Sitzungen  vom  2.  (erste),  9.  %  zweite)  und  10.
Juni  (dritte)  Lesung  statt.!°)

Wie  schon  bei  den  Vorberatungen  im  Bundesrat!*)  drehte  sich
auch  im  Reichstag  der  Streit  weniger  um  die  Zuwendungen
an  sich  und  deren  Höhe,  als  um  die  Frage  des  Verteilungsmaßstabes
  und  die  Verteilungsstelle.  Der  Entwurf  wollte  die
Kopfzahl  der  Ausgewiesenen  zu  Grunde  legen  (Art.  2)  und  die
Verteilung  durch  die  einzelnen  Regierungen  vornehmen  lassen  (Art.
nn  pi  wm  7  |

Verhandl.  S.  SSAff.,  11011L,  112.
„)  Vgl.  den  Bericht  des  Hanseatischen  Bundesratsbevollmächtigten  vom  17.  Mai
1871  in  den  oben  S.  273%  bezeichneten  Bremer  Archivakten.