300  &amp;  63.  Auslandsdeutschengesetz.  Ausführung.’

3).  Die  letztere  Verteilungsart  bevorzugte  Bismarck‘)  nach  dem
unzweifelhaft  richtigen  Grundsatze,  daß  die  Zuweisung  aus  öffentlichen
  Mitteln  um  so  leichtfertiger  geschieht,  je  weniger  die  Zuweisenden
  an  den  Ergebnissen  der  zahlenden  Kasse  beteiligt  sin!l.
Er  wollte  ferner  dem  Reich  und  den  ohnehin  überlasteten  Reichsbehörden
  nicht  noch  weitere  Aufgaben  aufbürden.

Demgegenüber  wiesen  die  Abg.  Bamberger  und  Miguel  (Anm.
11)  darauf  hin,  daß  die  Verteilung  der  aus  Reichsmitteln  gewährten
  Beträge  von  einer  einheitlichen  Stelle  aus  erfolgen  müsse,  damit
eine  ungleiche  Behandlung  der  den  verschiedenen  Bundesstaaten  angehörigen
  Vertriebenen  vermieden  ‘werde.  Die  Verteilung  nach  der
Kopfzahl  wurde  allseitig  verworfen.  Dem  entsprechend  stellten  die
Abg.  Bamberger  und  v.  Benda  (Reichstagsdrucksache  Nr.  177  IN
bei  der  zweiten  Beratung  vom  9.  Juni  1871  (VerhandlBer.  S.  101  ff.)
einen  Aenderungsantrag,  und  Reichstag  und  Bundesrat  nahmen  darauf
das  Gesetz  in  folgender  Fassung  an:

Art.  1.  Zur  Gewährung  von  Beihilfen  un  die  während  des  letzten  Krieges
aus  Frankreich  ausgewiesenen  Deutschen  wird  außer  den  für  diesen  Zweck  in  Frankreich
  erhobenen  besonderen  Kontributionen  eine  Summe  von  2  Millionen  Talern  aus
a  bereitesten  Mitte!n  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung  verwende


Art.  2.  Der  Bundesrat  ordnet  die  Verteilung  der  in  Art  1  bestimmten  Mittel
durch  die  einze'nen  deutschen  Regierungen  an.  Die  letzteren  sind  berechtigt  die
yon  ihnen  etwa  geleisteten  Vorschüsse  in  Abzug  zu  bringen.

8  63.  Il.  Die  Ausführung  des  Gesetzes.

A.  Allgemeines.

I.  Die  durch  das  Gesetz  ausgeworfenen  Summen  waren  nach
Art.  1  bestimmt:  „zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  die  während
des  letzten  Krieges  aus  Frankreich  ausgewiesenen  Deutschen.“

Eine  Verwendung  dieser  Beträge  zu  anderen  Zwecken  war  80-mit
  ausgeschlossen.  Es  konnten  nur  Deutsche  entschädigt  werden.
die  nach  Kriegsausbruch  aus  Frankreich!)  ausgewiesen  waren  und
nur  wegen  der  durch  die  Ausweisung  verursachten  Verluste.
Insbesondere  durften  weder  Personen  unterstützt  werden,  die  in
Frankreich  durch  andere.  Vorgänge  als  durch  die  Ausweisung,
also  zB.  durch  kriegerische  Ereignisse,  Verluste  erlitten  hatten,
noch  solche,  die  oder  deren  Vermögensstücke  sich  bei  Ausbruch
des  Krieges  vorübergehend  auf  französischem  Boden  befunden
hatten  und  dabei  zu  Schaden  gekommen  waren  (vgl.  oben
S.  261).  In  solchen  Fällen  konnte  nur  aus  Landesmitteln,’)  sei

11)  Reichutagsrede  vom  2.  Juni  1871  (Verhandl.-Ber.  S.  987,  oben  S.  295).

!)  D’e  etwaige  Ausweisung  aus  den  französischen  Kolonien  war  der  Ausweisung
aus  Fe  ip  ge:bst  unzweifelhaft  gleichzustellen.

das  Schreiben  des  Reichskanzlers  an  den  Pr.Minister  des  ‚Innern
(CSA  Re  m  Tit.  XLX  Kriegeschäden  Gen.  Nr.  87  vol.  5):  „Die  Gewährung
außerordentlicher  Beihilfen  an  Deutsche,  welche  sich  beim  Beginn  des  Krieges  behufs
  Ausübung  ihres  Gewerbebetriebes  vorübergehend  in  Frankreich  aufhielten
und  dahei  gewaltsame  Vermögensbeschädigungen  erfuhren,  ist  bisher  nur  in  solchen
Fällen  eingetreten,  in  welchen  der  Betroffene  gelbst  bei  genügender  Sorgfalt  den