8  68..  Auslandsdeutschengesetz.  Ausführung.  301

es  im  Wege  der  Gesetzgebung  oder  der  Gnade’)  geholfen
werden,

U.  Nach  Art.  2  hatte  der  Bundesrat  die  Verteilung  der  gewährten
  Mittel  durch  die  einzelnen  deutschen  Regierungen  anzuordnen.
  Er  hatte  also  den  Verteilungsmaßstab  zu  bestimmen,  nach
dem  die  Aufteilung  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  zu  erfolgen  hatte.
Bei  der  Beratung  des  Gesetzes  in  Reichstage  wurde  die  Verteilung
der.  Gesamtsumme  von  7  Millionen  Fr.  und  2  Millionen  Rtl.  gleich
insgesamt  38666662;  Rtl.  unter  die  Bundesstaaten  nach  der  Kopfzahl
  der  im  ganzen  auf  42632  Köpfe  ermittelten  Ausgewiesenen
allseitig  als  gänzlich  fehlerhaft  bezeichnet.)  Eine  andere  Aufteilungsgrundlage
  scheint  aber  nicht  gefunden  worden  zu  sein.  Denn
nach  dem  Protokoll  Jahrgang  1871  8  353  stellte  der  Bundesrat  in
Ausführung  des  Art.  2  des  Gesetzes  die  folgenden  Richtlinien  fest:

Die  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Juni  d.  J.  für  Gewährung  von  Beihilfen  an
die  aus  Frankreich  ausgewiesenen  Deutschen  bestimmten  Mittel  werden  unter  die
einzelnen  deutschen  Regierungen  nach  Maßgabe  der  Kopfzahl  der  jedem  einzelnen
Staate  angehörigen  Ausgewiesenen  zur  Gesamtzahl  aller  Ausgewiesenen  verteilt.

2.  Die  Bestimmung  über  die  den  einzelnen.  Ausgewiesenen  bezw.  den  ausgewiesenen
  Familien  zu  gewährenden  Beihilfen  bleibt  in  jedem  Staat  der  Regierung
iberlannen.

3.  Die  Bundearegierungen,  werden  ersucht,  die  Kopfzahl.  ihrer  ausgewiesenen
Stantsangehörjgen  bis  zum  1.  August  d.  J.  dem  Reichakanzieramt  mitzuteilen.

4.  "Reichskanzleramt  wird  ermächtigt,  den  einzelnen  Regierungen  auf  ihren
Anirag  Vorsehüsse  &amp;  conto  des  ihnen  nach  _pos.  ı  zu  überweisenden  Anteils  zu
eWw  .

u  Allseitig  war  man  darüber  einverstanden,  daß  es  nicht  die  Absicht  des  alle:
gierten  Gesetzes  sei,  dem  Reich  die.  Ueberwachung  der  nach  8  2  ebendase:bst  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  gewährten  Beihilfen  vorzubehalten.

B.  Die.  Ausführung  inden  größeren  Bundesstaaten.

I.  Preußen..
a.  Preußen  erhielt  von  der  Gesamtsumme’  von  etwa  3,9  Mill.
Rt.  -(S.  217)  für  seine  ausgewiesenen:  Staatsangehörigen,  die  über

Verlust  nicht  abzuwenden  vermocht  hatte.  Es  hat  dagegen  nicht  für  zulässig:  erachtet
  werden  können,  Personen  eine  kriogerischen  %  zuteil  werden  zu  lassen,
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Sale  Boni  Dia  N  erin  officrum  guum  Aenosım  "ense  aha  (D.  47,  5°  62,5)
:  r  auch  hier  wurde  nur  sehr  vorsichtig  verfahren,  Vgl.  zB.  das  Schreiben
preußischen  Minister  an  den  Reichskanzler  vom  5.  April  1873  (in  den  Akten  des
Min,  d.  Inn.  GStA.  Rep..  77  Tit.  IX.  Kriegsschäden  Gen.  vol.  4)  in  welchem:  hinsichtlich
  der  Verluste  für  geindliche  Handlungen  in  Frankreich  ausgelährt  wird:
„Ein  Zar  eifen  auf  den  Allerhöchsten  Dispositionsfonds  erscheint  uns  mit  der
Bestimmung  letzteren  nicht  vereinbar;  auch  würde  dieser  Fonds.  zur  Befriedigung
der  im  ‚Falle  der  Berücksichtigung  der  vorliegenden  Gesuche  zu  gewärtigenden
vielfachen  „anderweiten  Entschädigungsanaprüche  vorzussichtlich  bei  weitem  nicht
ausrei

4)  Vai.  die  Reichstagsverbandlung  vom  2.  Juni  1871,  Reden  der  Abg.  v.  Patow
(8.  986),  Bamberger  (S.  988),  Miquel  (S.  990)  Graf  Kleist  (S.  991).