F  8  63.  Auslandsdeuischengesetz.  Ausführung.  303

Bestimmung  einer  —  offenbar  zu  kurzen  und  auch  nicht  streng
innegehaltenen  —  Ausschlußfrist  bis  zum  12,  Juli  1871

Von  den  von  dem  Staatskommissar  mit  Bewilligung  seines  Vorgesetzten,
  :des  Ministers  des  Innern,  eingehaltenen  Grundsätzen  sind
—-  abgesehen  von  den  in  dem  Anm.  9  mitgeteilten  Schreiben  aufgestellten
  leitenden  Gedanken  —  die  folgenden  zu  ‚erwähnen:

1.  Nach  dem  Bundes-  und  Staat
Juni  1870  verlor  der  im  Ausland  wohnende  (Nord-Beutsche  Furch
zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  seine  deutsche  Staatsangehörigkeit,
  falls  er  sich  nicht  in  die  Matrikel  eines  deutschen  Konsuls
hatte  eintragen  lassen.  Aueh  den  auf  diese  Weise  ihrer  deutschen
Staatsangehörigkeit  verlustig  gegangenen  ausgewiesenen  Preußen
wurden  jedoch  unter  den  sonstigen  Voraussetzungen  die  Beihülfen
gewährt.it)

2.  Die  nicht  sehr  erheblichen  —  etwa  1%,  der  überwiesenen
Summe,  also  etwa  13  000  Rtl.  betragenden!*)  —  Kosten  des  Verfahrens
  wurden  aus  der  ersteren  .entnommen.!?)

3.  In  der  Regel  wurde  (Anm.  9)  nur  gegen  Ausgleichsquittu
bezahlt.  Die  Quittungen  blieben  stempelfrei.!“)  oe

4.  Den  Ausgewiesenen  wurde  nur  der  wirkliche  unmittelbare
Schaden  ersetzt.  Zu  diesem  wurden  aber  auch  die  Kosten  der  Ausweisungsreise
  und  falls  der  Ausgewiesene  wieder  nach  Frankreich
zurückkehrte,  auch  die  der  Rückreise  gerechnet.!°)

Die  geehrten  Behörden,  bei  denen  Anmeldungen  erfolgt  sind,  ‚ersuche  ich  ergebenst,
mir  dieselben  innerhalb  obiger  Frist  ebenfalls  zu  übersenden.
viele  Ausgewiesene  sich  bereite  in  der  |  Lage  befinden  werden  zu  übersehen,
inwieweit  der  von  ihnen  R  angemekd  te  Schaden  sich  verringert,  so  wird  es  die  ganze
ierung  wesentlich  erl  eher  wenn  mir  die  Mittsilanzen  fiber  die  Reduktion
der  angemeldeten  Ansprüche  sobald  als  möglich  hen“
)  Bericht  v.  Wurmbe’  vom  16.  Oktober  1871  in  "den  Anm.  8  bezeichneten
Akten  vol  2,  Natürlich  wurde,  da  die  überwiesene  Summe  nur  für  die  ausgewiesenen
  Preußen  bestimmt  war,  stets  zunächst  der  Nachweis  der  preußischen
Stastsangehörigkeit  erfordert  (zB.  Schreiben  des  Min.  d.  Inn.  vom  2.  August
1872  in  den  Anm.  8  bezeichneten  Akten  vol  b).
12)  Bericht  vom  7.  November  1871  in  den  Anm.  8  bezeichneten  Akten  vol.  2,
15)  Schreiben  Preuß.  Minister  vom  2  Dezember  1871  und  11.  Januar  1872
in  den  Anm.  8  begeichneten  Akten  vol.  3.
14)  Schreiben  des  Finanzminister®  vom  23.  Dezember  1871  in  den  Anm.  8
bezeichneten  Akten  vol  8.
)

Bericht  v.  Wurmb’s  an  den  Min.  d.  Ion.  vom  26.  Januar  1872  in  den
Anm.  8  bezeichneten  Akten  vol.  3.  Mit  Rücksicht  auf  das  obon  S.  24  über  die
Abgren  zwischen  unmittelbarem,  mitielharem  Schaden  und  en  enem  Gewinn  Gesagte
  is  Schreiben  des  Ausw  en  Amtes  an  das  preuß.  Siasteministerium  vom
18,  November  1870  ‚(in  den  Anm.  8  bezeichneten  Akteh  vol.  1}  auch  heute  noch
bemerkenswert:  „Es  wird  che  leicht  sein,  die  Grenze  swischen  dem  positiven
Schaden  und  dem  entgangene  n  Gewinn  festzustellen.  Wenn  unzweifelhaft  die  Einbuße
oder  die  Verschlechterung  "des  in  Frankreich  zurückgelassenen  on
Reisekosten,  die  Differenz  zwischen  dem  wahren  dem  Verkaufswert  “.
bei,  der  hastigen  Abreise  verschleuderten  'Effekten,  die  im  vorsus  bezahlte  Miete
für"  die  infolge  der  Vertreibung  nicht  bewohnten  Räume,  die  auf  die  Zeit  der
Abwesenheit  treffenden,  vorausbezahlten  öffentlichen  Abgaben  u.  dgl.,  zu  dem  damnum
emergens  zu  rechnen  sein  werden,  so  kann  es  bei  anderen  Ligeidaten,  3B.  bei  der
Forderung  von  kontraktmäßigen  Gehätiern,  Zehrungs-  und  Unterhaltskosten  schwer
sein,  die  Grenze  zu  ziehen.“