304  $  63.  Auslandadentschengesetz.  Ausführung.

II.  Bayern.  .

Die  folgenden  allgemeinen  Grundsätze  wurden  aufgestellt
  :'®)

a.  Eine  Beihilfe  soll  in  der  Regal  nur  solchen  Personen  gewährt  werden,  die
durch  ihre  Ausweisung  aus  Frankreich  der  Mikkel  höre  wurden,  sich  und  ihrer
Familie  die  notwendigsten  Lebensbedürfnisse  zu

b.  Für  die  Gewährung  einer  Beihilfe  darf  nicht  die  Größe  des  erlittenen  Verlusts
  an  .beweglichem  oder  unbeweglichem  Eigentum  sondern  nur  die  vorübergehende
  Hilfsbedürftigkeit  eines  Ausgewiesenen  oder  die  wirklich  gefährdete  Existenz
  desselben  und  seiner  Familie  maßgebend  sein.

c.  Ausgewiesene  bayerische  Staatsangehörige,  welche  zur  Wiedererlangung  ihrer
zurückgelassenen  Habe  oder  zur  Liquidation  ihrer  Geschäfte  nach  Frankreich  zurückreisen
  oder  einen  Bevollmächtigten  dahin  abordnen  müssen,  können  in  Ermangelung
  der  erforderlichen  Geldmittel  zu  diesem  Zwecke  eine  ihren  Verhältnissen
entsprechende  Beihilfe  erhalten.

.  Zur  Entrichtung  rückständiger  Mietzinse!?)  dürfen  nach  Umständen  Geldbeträge
  bis  zur  Größe  des  nachgewiesenen  wirklichen  Bedarfes  gewährt  werden,  insofern
  hierdurch  der  Veriust  eines  noch  wertvolleren  Eigentums  des  der  Beihilfe  Bedürftigen
  entweder  ganz  oder  zum  größten  Teil  abgewendet  werden  kann.

Dagegen  dürfte  von  etwaigen  Schritten  des  Kg:.  Bayerischen  Geschäftaträgers
in  Paris  wegen  einer  Modifikation  des  Gesetzes  über  die  Mietzinse  zu  Gunste
bayerischer  Staatsangehöriger  Abstand  zu  nehmen  sein,  da  eich  von  denselben  kein
Erfolg  erwarten  läßt,

e.  Ausgewiegene,  deren  Vermögeneverhältnisse  so  beschaffen  sind,  daß  sie  an
ihrer  bisherigen  Lebensstellung  keine  wesentliche  Veränderung  erleiden  und  deren
weiteres  Fortkommen  nicht  gefährdet  erscheint,  können  a:s  einer  Beihilf®  bedürftig
nicht  erachtet  werden.

f.  Für  erlittene  Beschädigungen  an  beweglichem  oder  unbeweglichen  Eigentum

oder  für  andere  durch  die  Ausweisung  veranlaßte  Nachteile  kann  eine  Vergütung
nicht  gewährt  werden.
j  Ebenso  wenig  findet  eine  Schadloahaltung  für  mittelbare  Verluste  infolge  des
Krieges  »B.  für  Minderung  des  Erwerbes  durch  Geschäftsstockungen  oder  durch  erschwerten
  oder  gehemmten  Verkehr,  durch  Sinken  der  Börsenkurse  oder  durch
bloße  .Zufälligkeiten  statt,  Eidliche  ®  Bekräftigungen  oder  nähere  Erhebungen  solcher
Verluste  sind  demeäch  unzul

III.  Sachsen'®)  '  ,

war  bei  den  insgesamt  etwa  43000  Köpfe  umfassenden  Ausgewiesenen
  nur  mit  rund  700  Köpfen  beteiligt  und  erhielt  demgemäß
(S.  301)  nur  61036  Rtl.  5  Sgr.  15  Pf.  überwiesen.  Damit  hätte
noch  nicht  !/.  der  von  sächsischen  Ausgewiesenen  angemeldeten
Ansprüche  gedeckt  werden  können.  Die  letzteren  umfaßten  aber  zu
einem  erheblichen  Teil  den  nicht  ersgtzfähigen  entgangenen  Gewinn,

10)  Mitgeteilt  in  den  Anm.  8  bezeichneten  Akten  GStA.  Rep.  77  Tit  CXXXIV
2  Vol

Nr.

1),  Dies  bildeten  einen  sehr  erheblichen  Teil  der  den  Ausgewiesenen  erwachsenen
  Schäden,  da  das  zurückgelassene  Mobiliar  wegen  der  weiterlaufenden  Mietzinsen
  der  —  besonders  für  Geschäftsräume  —  üblicherweise  mit  langen  Fristen
geßchlossenen  Mietverträge  von  den  Vermietern  zurückbehalten  und  vielfach  versteigert
  wurde.  Vgl.  den  Erlaß  des  Reichskanzlers  an  den  deutschen  Geachäftser

  in  Paris  vom  23.  Juni  1871  (in  den  in  Anm.  16  bezeichneten  Akten),  ferner
  den  Bericht  des  Abg.  v.  Cranach  in  der  Reichstagssitzung  vom  2  Juni  1871  (Verhandlungsber.
  S.  984).  Einige  Abhilfe  schuf  die  Loi  sur  les  loyers  vom  21.  April
1871  (unten  S.  370).

186)  Vgl.  die  Akten  dee  K  1.  Sächsischen  Min.  d.  Inn.:  Krieg  mit  Frankreich.
Schlußverteilungsprotokoll  und  Grundsätze  für  die  Verteilung  der  Beihilfen  IV.  18.
Bl.  L  b  Nr.  10  Min.  d.  Ina.  1871  Nr.  5b  (Heupistsatzarchiv  Dresden  Reg.  1870
"Nr.  en.