8  63.  Auslandsdeutschengesetz.  Ausführung.  305

das  gesamte  bei  der  Ausweisung  zurückgelassene  und  bei  der  Rückkehr
  unbeschädigt  vorgefundene  Mobiliar  und  waren  außerdem  vielfach
  außerordentlich  übertrieben.  Äber  auch  die  auf  das  richtige
Maß  zurückgeführten  Ersatzansprüche  waren  durch  die  überwiesene
Summe  doch  nur  zum  Teil  zu  decken.  Daher  nahm  die  für  die
Verteilung  eingesetzte  Kommission  u.  a.  die  folgenden  Leitsätze  an:

a.  Unberücksichtigt  bei  der  schließlichen  Verteilung  sollen  bleiben:

1.  Zuvörderst  und  vorläufig  alle  männlichen  unverheirateten  Personen  bis
zu  30  Jahren,  insoweit  nicht  Vergütung  von  Reisekosten  in  Frage  kommt,  oder  in
einzelnen  besondere  markierten  lien  eine  Beihilfe  auch  noch  ‚wegen  anderer

häden,  namentlich  Mietzinabeihilfen,  angezeigt  erscheinen  möge;

2.  alle  notorisch  oder  nach  Höhe  und  Art  der  von  ihnen  angemeldeten
Schäden  Bu  enderen  Personen.

b.  Die  Schädenanmeldungen  für  Verluste  an  Hausgeräten,  Meubles,  Kleidern
und  Wäsche  sollen  möglichst  reduziert  werden,  indem  für  die  bei  weitem  größere
Mehrzahl  der  Fälle  angenommen  werden  kann,  daß  die  beregten  Gegenstände  aus
gleichem  Grunde  wieder  erlangt  werden

Von  demselben  Grundsatze  soll  aus  gleichem  Grunde  in  betreff  der  Warenund
  Materialienvorräte,  sowie  in  betreff  des  Handwerkszeuges  supzugehen  Bein.

d.  Auf  Verlust"an  Schmucksachen  und  Geld,  sowie  an  Wertpapieren  sollen
in  der  Regel  und  insoweit  nicht  in  besonderen  dazu  angetanen  Fällen  Ausnahmen
angezeigt  erscheinen,  Beihilfen  nicht  gewährt  werden.

e.  Was  die  Gehalter  und  Lohnverluste  sowie  die  Schäden  wegen  verlorener
Arbeitszeit  anlangt,  so  war  man  der  Ansicht,  daß  soweit  tunlich  die  Monatsbeträge  als

ihilfen  zu  gewähren  sein  dürften.  Ebenso  sollen

f.  Mietzinsen  tunlichate  Berücksichtigung  finden.

g.  Sonstige  Schäden  sollen  in  besonders  dazu  angetanen  Fällen  soweit  tunlich
berücksichtigt  werden,.  jedoch  mit  Ausnahme  der  angeblichen  Verluste  .von  Außenständen


Das  lucrum  cessans,  zu  dem  auch  das  Ausbleiben  der  gewöhnlichen  Geschäftseinnahmen
  gehört,  soll  unberücksichtigt  bleiben.

IV.  Württemberg")

empfing  fi  ür  seine  Ausgewiesenen  einen  Betrag  von  702166  Fl.
30  Kr.  Ueber  die  Verteilung  dieser  Summe  und  die  dabei  verfolgten
  Grundsätze  war  mangels  Ermittelung  der  Akten  nichts  festzustellen.!%)


V.  Für  Baden.

‘erging  zur  Ausführung  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  die  im
Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  für  das  Großherzogtum  Baden,  Jahrgang
  1871,  Stück  32  S.  176  veröffentlichte

Ministerlaiverordnung  vom  27.  September  1871,  die  Beihlife  an  die  aus

Frankreich  ausgewiesenen  Badener  betreffend.  19h)

$  1.  Diö”  Verteilung  der  aus  Reichsmitteln  gewährten  Beihilfe  für  die  aus
Frankreich  ausgewiesenen  Badener  geschieht  durch  ‚eine  von  Großherzoglichem
Minieterium  des  Innern  ernannte  Kommission.

ie  Kommission  besteht  aus:
2  Verwaltungebeamten,  wovon  der  eine  den  Vorsitz  führt.
3  Bezirkaräten  aus  dem  Amtsbezirk  Karlsruhe  oder  den  Nachbarbezirken.

Heiltron,  Kriegsschäden  Il.  21