306  8  63.  Auslandsdeutschengesetz.  Ausführung.

$  2  Die  Kommission  teilt  die  eingekommenen  Anmeldungen  in  VI  Klassen  ein.

ie  I.  Klasse  u  t:  die  ledigen  Dienstboten,  Fabrikarbeiter,  Gewerbagehilfen
und  die  in  ähnlichen  Verkältniagen  befindlichen  Personen.

Die  Kiasse:  die  verheirateten  oder  verwitweten_  Personen  der  Klasse

Die  I.  Klasse:  die  ledigen  Personen  ohne  eigenes  selbständiges  Geschäft.  aber
mit  Berufsarten,  welche  höhere  kommerzielle,  technische  oder  wissenschaftliche
Ausbildung  ©  erfordern.

.  Klasse:  die  verheirateten  oder  verwitweten  Personen  der  Klasse  III.

Die  V  .  Klasse  die  Personen  mit  eigenem  selbständigen  Geschäft  und  einem
Betriebeka  ital  bis  zu  1  FL
e  die  Pereonen  mit  eigenem  selbständigem  Geschäft  und  einem
Betriebakapital  von  über  1

3.  Als  Grundlage  bei  Einteilung  der  Anmeldungen  in  diese  Klasse  dienen  der
«Kommission  :

1.  die  eigene  Kenntnis  der  Verhältnisse,

2.  die  Erklärungen  sachkundiger,  zur  "Auskunftserteilung  beigezogener,  mit
den  Verhältnissen  der  Ausgewiesenen  bzw.  des  Ausweisungsortes  pekannter  „Personen.
in  den  Anmeldungen  geschilderten  tatsächlichen  Verhältnis:

8  Frag  Der  Ausgewiesene,  der  sich  rechtzeitig  angemeldet  hat,  "hält  in  der  -
\1.  Klasse  100,  in  der  II.  300,  io  der  III.  200,  in.der  IV.  600,  in  der  V.  1000,
in  der  VI.  1500  Fl.1%e)

Außerdem  wird  ihm  für  jeden  Angehörigen  eine  weitere  Beihilfe  von  50  FI.
zugeteilt.  Zu  den  Angehörigen  werden  die  Frau  und  die  im  Hause  befindlichen  Kinder
gerechnet  und  außerdem  nach  dem  Ermessen  der  Kommission  noch  andere  im
Hausstand  lebende  Personen,  für  welche  der  Ausgewiesene  zu  sorgen  hatte,

ie  aus  dem  Elsaß  Ausgewiesenen  erhalten  jedoch  sowohl  hinsichtlich,
der  Klassensumme  als  der  Beihilfe  für  Angehörige  nur  die  Hälfte  des  Betrages,
welcher  den  aus  anderen  Teilen  Frankreichs  Ausgewiesenen  zuko:

&amp;  6.  Beträgt  die  Entschädigungsforderung  einer  Anmeldung  weniger,  als-  sich
nach  vorstehenden  Bestimmungen  ergeben  würde,  so  wird  nur  die  angemeldete  Forderung,

  vergütet.
orschüsse,  welche  ein  Ausgewiesener  bereits  erhalten  hat,  :werden  an  der
ihm  zugewiesenen  Beihilfe  in  Abzug  gebracht.

8  7.  Die  Kommission  setzt  diejenigen  im  Großherzogtum  .eich  aufhaltenden
Ausgewiesenen,  deren  Anmeldung  keinem  Anstand  unterliegt,  durch  das  Bezirksamt
ihres  Aufenthaltsorts  von  dem  Ertrag  der  ihnen  zuerkannten  Beihilfe  mit  Angabe  den.
Klane,  welcher  sie  zugeteilt  wurden,  und  der  Zahl  der  in  Betracht  gekommenen

rigen  gegen  Bescheinigung  in  Kenntnie  mit  dem  Bemerken,  daD  sie  binnen
Fe  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  etwaige  Einwendungen  gegen  die  beiden
te  Punkte  mündlich  oder  schriftlich  dem  Bezirksamte  anzuzeigen  hab

Wird  keine  Einwendung  gemacht,  so  erteilt  das  Bezirksamt,  welchem  ein
enteprechender  Kredit  eröffnet  Werden  wird,  die  Zahlungsanweisung  und  gibt  davon
den  Yetelligten  Nachricht.

en  andern  Fällen  wird  das  Bezirksamt  die  Einwendungen.  der  Kommission
sofort  zur  Verbescheidung  vorlegen.
8.  Im  Auslande  befindlichen  Personen  wird  die  Kommission  die  in  4  ebong
geschriebene  Benachrichtigung  unmittelbar  durch  die  Post  zusenden  und  zur
etwaiger  Einwendungen  eine  vom  Tage  der  Aufgabe,  bei  der  Post  Ienfende”  Far
von  14  Tagen  mit  der  gleichen  Wirkung,  wie  sie  in  $  7  angegeben  ist,  bestimmen:

Zugleich  wird  die  Kommission  den  Beteiligten  auffordern,  zur  Emp  fangnahm
der  Beihilfe  entweder  eine  im  Inlande  wohnende  Person  zu  bevollmächtigen,  er  die
ausländische  Postbehörde  zu  bezeichnen,  an  welche  das  Geld  gesendet  werden  soll:

die  Zusendung  "les  Geldes  gilt  die  Beurkundung  der  Postbehörde  als

Empfangsbescheinigung
9.  Ueber  unvollständige,  Anm  ne  en  2  macht  die  Kommission  die  nötigen

Erhebungen  und  erläßt  sodann  und  8  erwähnte  Benschrichtigung.

1%.)  Später  erböht  durch  Staatsministerislbeschluß  vom  29.  Mai  1872  (in  den
Akten  des  Ministerium  des  Innern,  jetzt  im  Großh.  Generallandesarchiv  in  Karlsruhe,
  Zugang  1899  Nr.  53  IV  Gen.  389).