$  63.  Auslandsdeutschengesete.  Ausführung.  307

Ei  8.  10.  Die  Kommission  entscheidet  endgültig  “über  die  geltend  gemachten
InWe
ite  1  Aus  Aus  ‚der  dem  Großherzogtum  zugefallenen  Entschädigungssumme  werden
weiter  estri

Die  aus  "der  Stastskasse  bereits  geleisteten  Unterstützungen

2  Die  an  Ausgewiesene  unter  ausdrücklichem  Vorbehalt  der  Abrechn  nung
dbersieigen.  Vorschüsse,  soweit  sie  den  nach  obigen  Bestimmungen  berechneten  Anteil

9.  ie  Kosten  der  Uebermittelungen  an  Zahlungen

8  12  Ueber  die  Verteilungsweise  eines  etwaigen  Restes  bleibt  weitere
Bestimmung  vorbehalten.!%g)

VL  Das  Großherzogtum  Hessen”)

ann  für  die  in  Höhe  von  etwa  6000  Köpfen  zur  Anmeldung

en  ausgewiesenen  Hessen  :  einen  Betrag  von  536  979  Rtl.,
geh  "959  713  Fl.  15  Kr.  überwiesen.  Dieser  Betrag  wurde  unter
Liquädanten  verteilt,  die  4558887  Fl.  angemeldet  hatten.

Die  Aufteilung  erfolgte  durch  eine  „Großherzogliche  Kommission
zur  Prüfung  der  Ansprüche  aus  Frankreich  ausgewiesener  Hessen“.
Aus  ihrem  Schlußbericht  vom  10.  Juli  1873  ergibt  sich,  daß  die
nachfolgenden  Richtlinien  eingehalten  worden  sind.

a.  Zunächst  wurden  wie  in  Preußen  (S.  303)  zwecks  Vereinfachung
  des  Geschäftes  Personen,  die  sich  mit  einer  bestimmten
Summe  und  unter  Verzicht  auf  alle  sonstigen  Ansprüche  begnügten,
ohne  weitere  Feststellung  abgefunden.  Als  man  später  merkte,  daß
der  überwiesene  Betrag  zu  einer  angemessenen  Vergütung  der  berechtigten
  Ansprüche  ausreichte,  gab  man  dieses  Verfahren  auf  und
zahlte  sogar  gelegentlich  den  bereits  Abgefundenen  Beträge  nach.
Die  Hessischen  Ausgewiesenen  sind  weitaus  besser  fortgekommen
als  die  der  übrigen  Bundesstaaten.

b.  Die  Beihülfe  wurde  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen
auch  solchen  Hessen  gewährt,  die  zwar  aus  ihrem  Domizil,  aber
nicht  aus  Frankreich  vertrieben,  sondern  an  andere  französische
Orte  verwiesen  worden  waren.  Dagegen  wurde  den  an  ihrem  Wohnsitze
  Verbliebenen  Beihülfe  nur  in  besonderen  Fällen  zugebilligt,
zB.  wenn  sie  infolge  von  Krankheit  oder  Verhaftung  ihren  Wohnsitz
  hatten  beibehalten  müssen.

c.  Der  Umfang  der  einzelnen  Beihülfen-  wurde  nicht  nach  Prozenten
  der  zur  Anmeldung  gekommenen  Schadensbeträge  berechnet,
sondern  es  wurde,  wie  in  Preußen  (S.  302),  der  einzelne  Fall  berücksichtigt.
  Immerhin  wurden  hier  —  ähnlich  wie  in  Baden  (S.
306)  —  die  Anmeldenden  in  drei  Gattungen  eingeteilt.

1.  Tagelöhner,  Straßenkehrer,  Dienstboten  usw.  erhielten  als
Einzelstehende  25—30  Fl.;  den  Familien  wurden  nach  der  “Kopfzahl..Beihülfen
  von  90—200  Fl.  gezahlt.

2.  Handlungs-  und  Gewerbegehilfen,  Gouvernanten  usw.  erhielten
als  Einzelne  150--300,  als  Familien  bis  höchstens  700

:  394)  VgL  hierzu  die  ministeriellen  „Anhaltspunkte  der  Beihülfesuweisung  u  n
die  Ausgetriebenen  aus  Frankreich  nach  dem  Beschlusse  vom  3.  Oktober  1871
in  den  Anm.  12c  bezeichneten  Akten.  "
20)  Vgl.  die  Akten  dee  Großh.  Stasteministeriums  betr.  RG.  vom  14.  Juni
1871  wegen  Gewährung  von  Beihilfen.  an  ausgewiesene  Deutsche.
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