8  64.  Kriegsteilnehmergesetz.  Vorgeschichte.  309

im  Namen  der  verbündeten  Regierungen  keineew.  verueint;  sondern  der  Antrag
ist  nur  aus  «dem  Gesichtspunkte  der  Unmöglichkeit  bekämpft  worden,  die  ihm
zugrunde  liegende  wohlwollende  Absicht  von  Reichs  wegen  zu  verwirklichen.

Bei  dieser  Sachlage  und  mit  Rückeicht  auf  die  im  Reichstag  abgegebenen
Erklärungen  ist  nach  der  Ansicht  des  Unterzeichneten  die  von  dem  Bundesrat  in
dieser  Angelegenheit  einzunehmende  Haltung  von  selbst  vorgezeichnet.  Der  Bundesrat

entchädigung  g  den  Kommunalverbänden  "reiten,  Städten,  Örtabezirken)  oder  Vereinen,
  welchen  die  Unterstützung  der  Landwehr-  und  Reservistenfamilien  obliegt,
die  Mittel  überweisen,  um  den  durch  die  Einziehung  zur  Fahne  in  ihren  Erwerbsund
  Vermögensverhältnissen  besondere  schwer  geschädigten  Reserveoffizieren  und
Mannschaften  die  Wiederaufnahme  ihres  bürgerlichen  und  gewerblichen  Berufes
nach  Mögıichkeit  su  erleichtern.

B.  Der  dem  Reichstage  zugegangene  Gesetzentwurfe)

wurde  ohne  Aenderung  angenommen’)  und  unter  dem  Datum
des  22.  Juni.  1871  im  RGBl.  1871  S.  271  veröffentlicht.  Er  lautet
mit  den  Motiven:

Gesetz,  betr.  ole  Gewährung  von  Beihilfen  an  Angehörige  der  Reserve  und  Landwehr,
  vom  22.  Juni  1871.

Den  Bundesregierungen  wird  eine  Summe  von  vier  Millionen  Taler  aus  der  von
Frankreich  zu  zahlenden  Kriegs-Entschädigung  zur  Verfügung  gestellt,  um  aus  derselben,
  soweit  nach  den  Verhältnissen  der  einzelnen  Länder  sich  ein  Bedürfnis
herausstellt,  den  durch  ihre  Einziehung  zur  Fahne  in  ihren  Erwerbsverhältnissen
besonders  schwer  geschädigten  Offizieren,  Aerzten  und  Mannschaften  der  Reserve
ud  Landwehr  die  Wiederaufnahme  ihres  bürgerlichen  Berufs  nach  Möglichkeit  zu
.  erleichtern.

Der  Bundesrat  ordnet  die  Verteilung  dieser  Summe  durch  die  einzelnen  Bundesregierungen
  an.  Moll

otive.

Der  Ausbruch  des  letzten  Krieges  hat  Hunderttausende  von  ihrer  friedlichen
Arbeit  hinweg  zur  Abwehr  eines  von  Deutschland  nicht  herausgeforderten  Angriffs
zu  den  Waffen  gerufen.  Viele  von  diesen  haben  ihre  Hingebung  für  die  heiligsten
Interessen,  des  Vaterlanden  mit  ihrem  Blute  besiegelt:  Für  sie  und  für  ihre  Hinterbliebenen
  wird  das  dankbare  Vaterland  die  Fürsorge  übernehmen.

Aber  auch  von  wielen  der  Krieger,  welchen  es  vergönnt  ist,  unversehrt  aus
dem  Kampfe  an  den  heimischen  Herd  zurückzukehren,  hat  der  Krieg  mannigfache
materielle  Opfer  gefordert:  Opfer,  welche  in  nicht  wenigen  Fällen  sogar  bis  zur:
Gefährdung  der  gesamten  wirtschaftlichen  Existenz  sich  gesteigert  haben.

Der  beige:  Gesetzentwurf,  weicher  den  Bundesregierungen  die  Summe  von
vier  Millionen  Taiern  zur  Verfügung  stellt,  um  aus  derselben  den  durch  ihre  Einziehung
  zur  Fahne  in  ihren  Erwerbsverhältniesen  besonders  schwer  geschädigten
Offizieren,  Aerzten  und  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr  die  Wiederaufnahme
ihres  bürgerlichen  Berufes  nach  Möglichkeit  zu  erleichtern,  iet  dazu  bestimmt,  die
einzelnen  undesregierungen  zur  Befriedigung  der  diesfalls  hervortretenden  Bedürfnisse
in  den  Stand  zu  setzen.

Die  verbündeten  Regierungen  gingen  hierbei  von  der  Erwägung  aus,  daß  die
den  Beteiligten  zu  gewährende  materielle  Hilfe  zwar  an  und  für  sich  Sach  ei  )
einzelnen  Regierungen  sein  würde,  daß  aber  bei  der  Dringlichkeit  der  Lage  u  ch
Erw:  des  Umstände  des,  daß  die  Landesvertretungen,  an  welche  die  Heeüglichen
Anträge  um  Bewilligung  der  erforderlichen  Mittel  eventuell  zu  richten  sein  würden,

#%)  Reichstegsdruckssche  1.  Sess.  I.  LegPer.  Nr.  189.
6)  Verhandißer.  1871  S.  1170  (1.),  1189  (2),  1208  (3.  Lesung).